Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - S 8 AS 1046/17 ER

06.12.2017

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens streitig, ob der Antragsteller Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.10.2017 hat.

Mit seinem am 28.09.2017 beim Sozialgericht Nürnberg eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten dem Antragsteller ab 01.10.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Ferner beantragt der Antragsteller sinngemäß,

die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Ein Bevollmächtigter wurde nicht benannt. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 28.09.2017 angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie laufende Kontoauszüge der letzten drei Monat bis 06.10.2017 wurden bis zum Tag der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht eingereicht.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Hierzu ist die Verwendung eines amtlichen Formblattes nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO vorgesehen. In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife entscheidend. Das ist der Zeitpunkt, zu dem das Gericht eine Prozesskostenhilfe bei ordnungsgemäßem unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen muss oder hätte bewilligen müssen (vergleiche Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage, 2014, § 119, Rz.: 5, m.w.N.). Über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe kann das Gericht erst entscheiden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und belegt worden sind.

Vorliegend hat das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom 28.09.2017 aufgefordert die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie fortlaufender Kontoauszüge der letzten drei Monat nebst Belegen bis 06.10.2017 einzureichen. Die Unterlagen wurden bis zum Tage des Beschlusses über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (06.12.2017) nicht eingereicht.

Der Antragsteller hat daher nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er bedürftig ist und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selber aufzubringen. Für die Feststellung von Tatsachen bedarf es deren Glaubhaftmachung. Der Antragsteller hat weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, noch entsprechende Belege zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit vorgelegt. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe war daher bereits mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abzulehnen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - S 8 AS 1046/17 ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - S 8 AS 1046/17 ER

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 06. Dez. 2017 - S 8 AS 1046/17 ER zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.