Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Dez. 2017 - L 11 AS 760/17 NZB

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.08.2017 - S 22 AS 335/15 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung weiterer Aufwendungen für Bewerbungsschreiben in Höhe von 50,00 €.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 18.11.2014 beantragte er die Erstattung der Kosten für insgesamt 50 Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 25.04.2012 bis 17.12.2013. Mit Bescheid vom 12.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 bewilligte ihm der Beklagte 200,00 €. Aus dem Vermittlungsbudget seien im Regelfall nach den ermessenslenkenden Weisungen seit 01.01.2012 4,00 € pro schriftlicher Bewerbung zu erstatten.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG nach Ablehnung einer Vertagung mit Urteil vom 30.08.2017 abgewiesen. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) kann der Beklagte den Umfang der aus dem Vermittlungsbudget zu erbringenden Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen und auch Pauschalen festlegen, die allerdings ausreichen müssen, die notwendigen Kosten zu decken. Die für den Regelfall festgelegte Pauschale in Höhe von 4,00 € stelle sich als ausreichend dar. Das Vertrauen des Klägers auf eine vor dem 01.01.2012 erstattete Pauschale in Höhe von 5,00 € sei nicht geschützt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend ist keiner der genannten Zulassungsgründe gegeben. Einen Verfahrensfehler, auf den das Urteil des SG beruhen kann, macht der Kläger nicht geltend und ein solcher ist für den Senat ebenso wenig erkennbar wie eine Abweichung des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht gegeben. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der ab 01.04.2012 geltenden Fassung i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB III bestimmt der Beklagte über den Umfang der zu übernehmenden Leistungen und kann Pauschalen festlegen. Dies hat er für den Regelfall vorliegend getan, konkret höhere Kosten hat der Kläger auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass die Pauschale nicht genüge, um allgemein die Kosten einer schriftlichen Bewerbung zu decken. Vertrauensschutzgesichtspunkte erlangen bei der Festlegung der Pauschalen und der jeweils für den Einzelfall zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen keine Bedeutung.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG damit rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 145


(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 30. Aug. 2017 - S 22 AS 335/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger eine höhere Pauschale für die Erstattung von Bewerbungskosten im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 geltend machen kann als bewilligt.

Der 1952 geborene Kläger beantragte am 27.12.2012 beim Beklagten die Erstattung von Kosten für Bewerbungsschreiben aus dem Vermittlungsbudget. Das von ihm am 18.11.2014 ausgefüllte Antragsformular enthielt die Möglichkeit, als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten Rechnungsbelege beizufügen oder wahlweise die Anlage zur pauschalierten Erstattung auszufüllen. Der Kläger füllte die Anlage für die pauschalierte Erstattung aus und gab 50 schriftliche Bewerbungen im Zeitraum 25.04.2012 bis 17.12.2013 an, die er jeweils anhand der von ihm verfassten Bewerbungsschreiben und unter Vorlage der teilweise erhaltenen Antwortschreiben der Arbeitgeber nachwies. Er gab an, dass die Bewerbungskosten nicht von Dritten, insbesondere nicht von den potentiellen Arbeitgebern übernommen worden seien.

Mit Bescheid vom 12.01.2015 erkannte der Beklagte alle 50 Bewerbungen an und bewilligte dem Kläger aus dem Vermittlungsbudget einen pauschalen Erstattungsbetrag in Höhe von 4,00 € pro Bewerbung, also insgesamt 200,00 €. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens seien die erstatteten Kosten notwendig und der Höhe nach angemessen.

Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 zurückgewiesen wurde. Nach den „Ermessenslenkenden Weisungen und Verfahrenshinweisen zur Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB)“ des Beklagten stehe seit 01.01.2012 bei schriftlichen Bewerbungen ein Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 4,00 € zu. Dieser Betrag sei auch bewilligt worden.

Der Kläger hat daraufhin am 19.03.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er begehrt die Erstattung in Höhe eines Pauschalbetrages von 5,00 € pro Bewerbung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bei früheren ähnlichen Anträgen diesen pauschalen Betrag bekommen hätte. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wie er nunmehr auf einen Betrag von nur noch 4,00 € komme bzw. woraus sich dieser Betrag errechne. Die „Absenkung“ sei für ihn vor Antragstellung nicht erkennbar gewesen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt hätte, tatsächlich entstandene höhere Kosten nachzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015 über den Antrag des Klägers vom 27.12.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dem Kläger die beantragten Bewerbungskosten in Höhe von 5,00 € pro Bewerbung zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass der pauschale Betrag angemessen sei. Die Absenkung habe sich nicht vermeiden lassen, weil die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und ca. 44% zurückgegangen seien. Der Pauschalbetrag sei auch mit 4,00 € pro Bewerbung noch mehr als adäquat. Auf Nachweis würden die tatsächlichen Kosten für Bewerbungsbilder ohnehin gesondert und neben der Pauschale erstattet. Dies habe der Kläger bislang jedoch weder beantragt, noch eine Rechnung für Bewerbungsbilder vorgelegt.

Die Deutsche Post hat in den Jahren 2012 und 2013 für den Versand eines Großbriefes 1,45 € verlangt. Eine Preisrecherche des Gerichts auf http://www.amazon.de am 12.06.2017 hat ergeben, dass bei Abnahme von 25 Stück eine Versandtasche der Größe C4 für 0,17 € käuflich zu erwerben gewesen ist, eine Klemmmappe schlug mit 0,62 € pro Stück zu Buche und ein weißes Blatt DIN-A4-Druckerpapier kam bei Abnahme von 500 Blatt pro Stück rechnerisch auf weit unter 0,01 € pro Seite.

Das Gericht hat die Leistungsakte des Beklagten beigezogen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes wegen der Einzelheiten auf die Akte des Beklagten und die Akte des Sozialgerichtes verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2015.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Da sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Änderung des streitgegenständlichen Bescheides und Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist und es sich bei den streitigen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um Ermessensleistungen handelt, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsverbescheidungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20b).

Sie ist jedoch unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht beanstandet werden kann.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget ist § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Der Beklagte entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Er kann Pauschalen festlegen, die generell im Zuständigkeitsbezirk des zuständigen Jobcenters gelten. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung darf durch die Pauschalen nicht umgangen werden (vgl. zum Ganzen Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 44 SGB III, 1. Überarbeitung, Rn. 143). Die Pauschalierung kann z.B. derart erfolgen, dass entweder ein Einheitsbetrag oder ein Höchstbetrag bestimmt wird (Herbst a.a.O., Rn. 144; BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R). Dabei darf der Zweck der Norm, nämlich die Eingliederung zur Förderung, nicht aus dem Blick geraten. Die festgelegte Pauschale muss daher ausreichen, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Ist dies nicht der Fall, ist die Pauschalierung rechtswidrig (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2011 - L 15 AS 317/11 B ER).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen („Ob“ der Leistung) für eine Erstattung von Bewerbungskosten aus dem Vermittlungsbudget liegen vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbungsbemühungen in den Jahren 2012 und 2013 unstreitig die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt, Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht war. Das Versenden schriftlicher Bewerbungen war zur Eingliederung des Klägers in Arbeit auch notwendig.

Hinsichtlich der Höhe der pauschalierten Erstattung („Wie“ der Leistung) hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und das Gericht kann auch nicht erkennen, dass er in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Eine weitergehende Prüfung steht dem Gericht bei Ermessensentscheidungen der Behörde nicht zu. Es findet nur eine Rechtskontrolle, keine Zweckmäßigkeitsprüfung statt. Das Gericht darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 28 f.). Eine Ermessensentscheidung ist nur dann rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen gar nicht ausübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck bringt (Ermessensnichtgebrauch), wenn sie ihr Ermessen zu eng einschätzt (Ermessensunterschreitung), wenn sie eine Rechtsfolge setzt, die in der gesetzlichen Regelung gar nicht vorgesehen ist (Ermessensüberschreitung) oder wenn sie von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht (Ermessensfehlgebrauch). Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum Beispiel vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung mit einbezieht, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder wenn sie einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde legt (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 27).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden, im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid die Pauschale für schriftliche Bewerbungen (ohne Kosten für ein Bewerbungsfoto) bei 4,00 € anzusetzen. Ermessensfehler liegen nicht vor.

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass er im Ausgangsbescheid vom 12.01.2015 auf das ausgeübte Ermessen explizit hingewiesen hat.

Er hat es auch nicht über- oder unterschritten. § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III erlaubt es dem Beklagten ausdrücklich, selbst über den Umfang der gewährten Leistung zu entscheiden und ggf. Pauschalen festzulegen. Ober- oder Untergrenzen sieht das Gesetz ebensowenig vor wie genaue Vorgaben dazu, wie der Betrag zu ermitteln ist. Die vom BSG im Zusammenhang mit der Nachvollziehbarkeit von Pauschalen zur Wohnungserstausstattung gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II entwickelten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R) sind nach Auffassung der Kammer nicht auf die Pauschalen im Rahmen des Vermittlungsbudgets anzuwenden (a.A. Herbst a.a.O., Rn. 146). Auf Wohnungserstausstattung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gebundener Leistungsanspruch, wohingegen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gerade ins Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind. Im Übrigen hält der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II explizit nachvollziehbares Datenmaterial für erforderlich, wohingegen § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB III dies gerade nicht verlangt.

Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Der Beklagte konnte in zulässiger Weise einen pauschalen Einheitsbetrag - auch im Rahmen einer ermessenslenkenden Weisung - festlegen. Das gesetzgeberische Ziel einer individuellen passgenauen Förderung wird durch diese Vorgehensweise, die einen örtlich einheitlichen Vollzug gewährleisten soll, bereits deshalb nicht umgangen, weil der Kläger bei höheren Aufwendungen die Möglichkeit gehabt hätte, abweichend von der Pauschale eine Erstattung der tatsächlichen Kosten zu beantragen. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht. Er hat ausdrücklich die Anlage zur pauschalierten Erstattung eingereicht und auch im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren keinerlei Belege vorgelegt, anhand derer tatsächliche höhere Ausgaben im Einzelfall nachgewiesen werden konnten.

Die festgelegte Pauschale reicht nach Ansicht der Kammer auch aus, um in der Regel die notwendigen Kosten abzudecken. Dies sind bei normalen schriftlichen Bewerbungen die Kosten für das Druckerpapier und die Druckerschwärze, gegebenenfalls für die Anfertigung von Zeugniskopien, für eine Klemmmappe, für den Briefumschlag und für das Porto, die nach den Ermittlungen des Gerichts mit dem Betrag von 4,00 € ausreichend abgedeckt werden können. Veranschlagt man für das in den Jahren 2012 und 2013 bei der D. P. AG geltende Porto für Großbriefe 1,45 €, für eine Klemmmappe 0,62 €, für einen C4-Briefumschlag 0,17 € und für das Papier 0,01 €, so blieben im Regelfall immer noch 1,75 € für sonstige Kosten wie die Anfertigung von Kopien oder die zu vernachlässigenden Kosten für Druckerschwärze.

Sachfremde Erwägungen hat der Beklagte nicht angestellt. Die Festsetzung auf 4,00 € aus Gründen der Begrenztheit der für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und zur Gleichbehandlung der örtlichen Leistungsbezieher ist nicht zu beanstanden, solange mit der Pauschale in der Regel die notwendigen Kosten für schriftliche Bewerbungen gedeckt werden können.

Schlussendlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass auf Grund des zuvor gewährten Pauschalbetrages von 5,00 € pro Bewerbung zu seinen Gunsten Vertrauensschutz bestehen würde. Die Sozialleistungsträger müssen bei jedem Folgeantrag neu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorliegen und - in Falle von Ermessensleistungen - erneut festlegen, in welcher Höhe die Leistungen gewährt werden können. Soweit auf die Leistungen kein Anspruch besteht und nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, muss wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit jeweils erneut die Höhe der Leistung bestimmt werden. Eine Bindungswirkung für die Zukunft können Bewilligungsbescheide schon deshalb nicht entfalten.

Nach alledem vermochte das Gericht den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden, so dass die Klage im Ergebnis keinen Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da die Klage im Ergebnis erfolglos blieb, hat der Beklagte keine Kosten zu erstatten.

Die Berufung war nach § 144 SGG nicht zuzulassen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.