Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2015 - L 11 AS 730/14 B ER

11.02.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2014.

Der Antragsteller (ASt.) bezog zuletzt - nach dem Ende eines Bewilligungsabschnittes zum 30.06.2014 - mit Bescheid vom 28.05.2014 für Juli 2014 in Höhe von 391.- € (Regelbedarf) Alg II als vorläufige Leistung, wobei die zeitliche Begrenzung des Anspruches darauf beruhte, dass eine Untersuchung in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des ASt. durchzuführen sei. Nach einem Fortzahlungsantrag zum 01.08.2014 weigerte sich der ASt. gegenüber dem Antragsgegner (Ag.) eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben, einen Gesundheitsfragebogen auszufüllen oder an einer vom Ag. veranlassten ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit teilzunehmen. Mit Bescheid vom 30.07.2014 lehnte der Ag, nachdem er den ASt. mehrfach auf die Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen hatte, die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 01.08.2014 ab. Der ASt. habe trotz mehrfacher Aufforderung nichts zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit beigetragen. Sobald er der Aufforderung zur Mitwirkung nachkomme, werde die Frage einer Nachzahlung geprüft. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II.

Nach dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der ASt.. am 12.08.2014 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) beantragt, den Ag. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. In einem Erörterungstermin am 21.08.2014 hat der Ag. erklärt, den Anspruch anzuerkennen und den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2014 aufzuheben. Nachfolgend hat der Ag. mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 28.08.2014 dem Ag - auch unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2014 - Leistungen nach dem SGB II endgültig für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 391.- € monatlich bewilligt und die Leistungen für August 2014 an den ASt. am 29.08.2014 ausgezahlt.

Hierauf hat der ASt. entgegen seiner Ankündigung im Erörterungstermin erklärt, kein Interesse an der Zurücknahme seines Antrages zu haben. Er benötige ein „Urteil“.

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das SG mit Beschluss vom 24.09.2014 als unzulässig abgelehnt. Mit der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 habe sich das Antragsbegehren erledigt und sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Für eine vorläufige Regelung bestehe kein schützenswertes Interesse mehr, weil der Ag zwischenzeitlich die vom ASt. begehrten Leistungen bewilligt habe. Soweit das Beharren des ASt. auf einem Urteil als Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen sei, sei dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht zulässig. Die Kosten des ASt. habe der Ag. jedoch unter Veranlassungsgesichtspunkten zu tragen.

Gegen den Beschluss hat der ASt. Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), in der Sache jedoch unbegründet.

Gegenstand des Antragsverfahrens vor dem SG war - nach der Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens auf Bewilligung von Alg II ab 01.08.2014 - zuletzt allein die Feststellung, dass der ablehnende Bescheid des Ag. vom 30.07.2014 rechtswidrig gewesen sei. Allein dahingehend konnte das Bestehen des ASt. auf Erlass einer schriftlichen Entscheidung verstanden werden, soweit er nach der Bewilligung und der tatsächlichen Auszahlung der Leistungen gegenüber dem SG geltend gemacht hat, die „Rechtswiedrigkeit peer Niederschrieft ist nicht ausreichend“.

Der Eilantrag in Bezug auf dieses zuletzt allein streitige Begehren war jedoch bereits vor dem SG mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., §131 Rn. 7c m. w. N.). Das Bedürfnis die Rechtswidrigkeit einer in der Sache erledigten Verwaltungsentscheidung festzustellen, rechtfertigt sich allein aus dem Umstand, dass aus der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung weitere Folgen abgeleitet werden können (Rehabilitationsinteresse; Schadenersatz; Wiederholungsgefahr) und der Betroffene nicht um den Erfolg seines Rechtsmittels gebracht werden soll, den er bis zur Erledigung der Verwaltungsentscheidung erzielt hatte. Diesem Anliegen kann jedoch nur in der Folge einer Entscheidung entsprochen werden, die endgültigen Charakter hat, so dass eine derartige Feststellung einer vorläufigen Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens grundsätzlich nicht zugänglich und damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (Beschluss des Senates vom - L 11 AS 605/12 B ER).

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen des ASt., wobei der Senat unter Abwägung des Anlasses für das Eilverfahren, den der Ag gesetzt hat, und den Motiven des ASt. für das Betreiben des Beschwerdeverfahrens, womit die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten ist, keine Notwendigkeit sieht, den Ag mit den außergerichtlichen Kosten des ASt. zu belasten. Mangels eines vorhergehenden Hinweises an den ASt. ist davon abzusehen, dem ASt. Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 8 Erwerbsfähigkeit


(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.