Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 11 AS 680/16 B ER

08.12.2016
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 16 AS 382/16 ER, 13.09.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2016 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers (ASt) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 16 AS 385/16) gegen einen Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016, mit dem eine Minderung des Alg II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 festgestellt worden ist, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 13.09.2016 abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Entscheidung des SG sei wegen fehlender Unterschrift rechtsungültig. Der Beschluss werde „unter Beschwerde“ zurückgewiesen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde - dahin war das Schreiben des ASt vom 22.09.2016 mangels anderer Anhaltspunkte und im Hinblick auf die Formulierung „unter Beschwerde“ auszulegen - ist unzulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der im Streit stehende Anspruch ist mit 363,60 EUR zu beziffern und erreicht damit nicht den für eine statthafte Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert.

Streitgegenstand ist allein die Minderung des Alg II des ASt für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 um 30% des Regelbedarfs. Der Regelbedarf des ASt beträgt 404 EUR, mithin wurden die Leistungen um monatlich 121,20 EUR, insgesamt 363,60 EUR (3 x 121,20 EUR gemindert).

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG).

Vorliegend stehen lediglich Leistungen iHv 363,60 EUR im Streit. Die Berufung in der Hauptsache wäre somit nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung des SG verweist insofern zutreffend auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 13.09.2016.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Dez. 2016 - L 11 AS 680/16 B ER zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.