Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 59/17 B PKH

published on 21.02.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 59/17 B PKH
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Sozialgericht Würzburg, S 15 AS 56/16, 11.01.2017

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 56/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen einer Untätigkeitsklage der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.11.2015/01.12.2015. Zum 01.11.2015 stellte der Kläger nach Auffassung des Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag mit Schreiben vom 19.11.2015, in dem er eigentlich die Einstellung der Zahlungen ab 01.09.2015 durch den anderweitig streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid vom 17.09.2015 monierte. Einen Weiterbewilligungsantrag stellte er zudem am 01.12.2015. Der Beklagte forderte den Kläger mehrfach zur Mitwirkung unter Hinweis auf die ansonsten eintretenden Rechtsfolgen auf. Mit Bescheid vom 18.07.2016 (wohl in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016) versagte der Beklagte den Anspruch auf Alg II für die Zeit ab 01.11.2015 ganz. Dagegen hat der Kläger wohl Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 433/16). Bereits am 16.02.2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage wegen des ab 01.11.2015/ 01.12.2015 gestellten Weiterbewilligungsantrages erhoben und zudem Schadensersatz geltend gemacht. Außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Mit Beschluss vom 01.11.2015 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Im Rahmen des Verfahrens S 15 AS 12/16 sei eine solche Untätigkeitsklage bereits rechtshängig und daher sei diese erneute Untätigkeitsklage unzulässig. Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff). Vorliegend bestehen keine solchen hinreichenden Erfolgsaussichten. Zwar hat das SG zu Unrecht eine bereits bestehende Rechtshängigkeit einer Untätigkeitsklage angenommen, denn diese Untätigkeitsklage bezüglich des Anspruches auf Alg II ab 01.11.2015/ 01.12.2015 hat einen anderen Streitgegenstand als das Verfahren S 15 AS 12/16 (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom heutigen Tag L 11 AS 83/17 B PKH). Allerdings hat die vorliegende Untätigkeitsklage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Untätigkeitsklage ist in der Hauptsache mit Erlass des Versagungsbescheides vom 18.07.2016 erledigt. Soweit der Kläger die Untätigkeitsklage nicht zurücknimmt, ist diese als unzulässig abzuweisen. Eine Umstellung der erhobenen Untätigkeitsklage in eine eventuell zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. in eine Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vom 18.07.2016 hat der Kläger im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bislang nicht vorgenommen. Einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klageänderung hat das SG allerdings bislang nicht gegeben. Daher ist weiterhin vom Vorliegen der vom Kläger erhobenen Untätigkeitsklage auszugehen, die durch Erlass des Bescheides vom 18.07.2016 unzulässig geworden ist. Das SG wird zu prüfen haben, ob es auf eine Umstellung des Klageantrages hinzuweisen hat.

Nach alledem war die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.