Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2017 - L 11 AS 541/17 ER

bei uns veröffentlicht am16.08.2017
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 16 AS 260/17 ER, 19.07.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.07.2017 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Juli 2017.

Die Antragstellerin (ASt) bezog vom Antragsgegner (Ag) zuletzt bis Juni 2016 Alg II (Bescheid vom 20.01.2017). Im Hinblick auf einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.07.2017 hat der Ag bislang noch keine Leistungen bewilligt.

Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 14.06.2017 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 19.07.2017 abgelehnt. Mit der dagegen beim Bayer. Landessozialgericht erhobenen Beschwerde (L 11 AS 532/17 B ER) hat die ASt ausdrücklich nochmals einen gesonderten Eilantrag gestellt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist abzulehnen.

Dem Antrag steht bereits die Rechtshängigkeit (§ 94 SGG analog) der Streitsache des einstweiligen Rechtsschutzantrages vom 14.06.2017 entgegen. In dem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren L 11 AS 532/17 B ER streiten die Beteiligten über denselben Streitgegenstand, so dass ein zweites Verfahren hierüber nach § 202 Satz 1 SGG iVm§ 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig ist (vgl dazu auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 94 Rn 7).

Im Übrigen fällt eine im Rahmen einer einstweiligen Anordnung hier vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten der ASt aus. Insofern wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren L 11 AS 532/17 B ER verwiesen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 94


Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.