Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Aug. 2016 - L 11 AS 507/16 B

published on 19/08/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Aug. 2016 - L 11 AS 507/16 B
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Sozialgericht München, S 55 AS 1483/16 ER, 12/07/2016

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 - S 55 AS 1483/16 ER - wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Tatbestand

I. Der Antragsteller hat beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.07.2016 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg () verwiesen. Der Beschluss sei gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

II. Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Annotations

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.