Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme vom Kläger geltend gemachter höherer Aufwendungen für seine Unterkunft im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1968 geborene Kläger steht beim Beklagten seit dem 01.03.2006 im Bezug von laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Der Kläger wohnt im Haus seines Vaters. Das Haus ist seit dem 29.04.1992 an die Schwester des Klägers verpachtet. Das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger (neben seinem Vater) in dem Anwesen wohnen darf, beruht auf mündlichen Absprachen zwischen dem Kläger und seiner Schwester.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 15.10.2015 hin mit Bescheid vom 27.10.2015 laufende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 in Höhe von monatlich jeweils 529,09 EUR (November 2015) bzw. 517,34 EUR (ab Dezember 2015). Als angemessene Kosten der Unterkunft erkannte der Beklagte dabei hinsichtlich des Monats November 2015 einen Betrag von 109,16 EUR für die Grundmiete (wie auch in der jüngeren Vergangenheit) und von 11,75 EUR für Nebenkosten an. Für die Zeit ab Dezember 2015 verblieb es dagegen allein bei der Anerkennung der Grundmiete von 109,16 EUR.
In einem Schreiben vom 18.11.2015 beantragte der Kläger eine Erhöhung des „Mietzuschusses“ von 109,16 EUR auf einen Pauschalbetrag von 150,- EUR und berief sich hierfür auf eine umfangreiche Haftpflichtversicherung, welche seine Schwester im August abgeschlossen habe.
Durch Änderungsbescheid vom 29.11.2015 erhöhte der Beklagte die bislang bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2016 wegen der jährlichen Regelbedarfsanpassung auf nunmehr monatlich 522,45 EUR.
Mit Widerspruch vom 15.12.2015, eingegangen am 17.12.2015, wandte sich der Kläger mit der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung verschiedener Nebenkosten gegen den Änderungsbescheid vom 29.11.2015. Der Widerspruch wurde später mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Begründung des Widerspruchsbescheides ist eine Passage angefügt, wonach der Kläger nach Auskunft des Sachbearbeiters am 19.02.2016 die letzten Unterlagen zu den Nebenkosten vorlegen wollen würde. Danach werde ein Bescheid ergehen, der die Nebenkosten beinhalte. Der Widerspruchsbescheid wurde im Anschluss nicht mehr angefochten.
Am 22.02.2016 erließ der Beklagte den vorliegend streitgegenständlichen Änderungsbescheid, mit welchem er für die Monate November 2015 (546,68 EUR), Februar 2016 (565,79 EUR), Mai 2016 (548,20 EUR) und August 2016 (548,20 EUR) nunmehr jeweils höhere Leistungen auf Grund der Anerkennung bestimmter Nebenkosten gewährte. Zugleich erklärte der Beklagte, dass die beantragte Erhöhung der Kaltmiete abgelehnt werde. Für die vom Kläger bewohnten Räume werde ihm bereits eine entsprechend den Richtwerten des Landkreises Haßberge für einen 1-Personen-Haushalt angemessene Kaltmiete anerkannt, obwohl es sich nicht um eine eigene abgeschlossene Wohnung handeln würde.
Der Kläger wandte sich hiergegen mit Widerspruch vom 07.03.2016, eingegangen am 10.03.2016, und bemängelte zum einen die fehlende Nichtberücksichtigung einer höheren Grundmiete und zum anderen die Nichtberücksichtigung bestimmter weiterer Nebenkosten. Mit Schreiben vom 07.04.2016 erläuterte der Kläger dann noch weitere Einzelheiten zu seiner Unterkunft in Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis der Schwester.
Der Beklagte wies den Widerspruch vom 07.03.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2016 unter Verweis auf § 96 SGG als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 sei nachweislich der Postzustellungsurkunde am 23.02.2016 zugestellt worden und betreffe den Bewilligungszeitraum 01.11.2015 bis 31.10.2016. Am 22.02.2016 sei ein Änderungsbescheid erstellt worden, der denselben Bewilligungszeitraum betreffe. Da dieser mit einfachem Brief versendet worden sei, sei von der Dreitagesfiktion auszugehen. Demnach sei der Änderungsbescheid am 25.02.2016 zugegangen. Damit sei der Änderungsbescheid nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen und habe diesen verändert bzw. ersetzt. Dementsprechend sei der Änderungsbescheid vom 22.02.2016 Gegenstand des Klageverfahrens.
Das vom Beklagten angesprochene Klageverfahren (gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016) wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt eingeleitet.
Stattdessen erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2016 die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2016 und erließ stattdessen unter dem 13.09.2016 einen neuen Widerspruchsbescheid, mit welchem der Widerspruch vom 07.03.2016 nunmehr als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die vom Kläger verlangte Miete ab dem 01.11.2015 sei aus zivilrechtlicher Sicht unzulässig. Die von der Vermieterin der Wohnung des Klägers verlangte Miete übersteige die zulässige Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift dürfe sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen. Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB solle verhindern, dass die Mietsteigerung für den Mieter innerhalb zu kurzer Zeit zu groß werde. Ausgangsmiete sei die drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Mieterhöhungsverlangens geltende Miete, nicht die zuletzt gezahlte bzw. aktuelle Miete. Mieterhöhungen, die länger als drei Jahre zurücklägen, würden von der Ausgangsmiete nicht herausgerechnet. Für die Ermittlung der Kappungsgrenze sei die bislang bezahlte Miete von 109,16 EUR heranzuziehen. Diese Miete werde seit dem 01.07.2013 vom Beklagten gezahlt. Als Miete sei hierbei der vom Mieter bezahlte Betrag ohne Betriebskostenvorauszahlungen und Betriebskostenpauschalen anzusehen. Auf den gesamten Restbetrag der monatlich zu zahlenden Miete sei die Kappungsgrenze anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um eine Inklusiv-, Teilinklusiv- oder um eine Nettomiete handeln würde. Ausweislich des vorgelegten Antrages des Klägers sei als Miete für die angemieteten Räume ab 01.11.2015 ein Betrag von 150,- EUR zwischen der Vermieterin und dem Kläger vereinbart worden. Tatsächlich zahle der Kläger jedoch nur 109,16 EUR, da er den Restbetrag von 40,84 EUR nicht von seiner Regelleistung zahlen könne. Eine Mieterhöhung sei erst mit Ablauf von drei Jahren erneut möglich. Da demnach die Kappungsgrenze von der im Mietvertrag ausgewiesenen Miete in Höhe von 109,16 EUR zu berechnen sei, dürfe die Miete lediglich um 20% erhöht werden. Ein Ausschlusstatbestand im Sinne von § 558 Abs. 4 BGB sei nicht ersichtlich.
Mit der am 26.09.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihm geht es nur noch um die Anerkennung einer höheren Grundmiete, nicht mehr dagegen auch um weitere Nebenkosten. In seiner Klagebegründung weist der Kläger u.a. darauf hin, dass der Beklagte zu Unrecht von einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwester bezüglich der Mieterhöhung ausgehe. Es liege hier aber keine Vereinbarung vor, sondern seine Schwester fordere die 150,- EUR. Wegen immer wieder aufgetretener Verwirrungen bei der Berechnung der von ihm genutzten Räume und der gemeinsam mit seinem Vater genutzten Räume erläuterte er außerdem noch, dass er bis zum 30.06.2013 nur sein Schlafzimmer alleine genutzt habe. Da ihm dies auf Dauer ein zu kleiner Rückzugsort für sich gewesen sei, habe er ab dem 01.07.2013 ein weiteres bis dahin unbenutztes Zimmer für sich fortan alleine genutzt. Somit habe er ab dem 01.07.2013 zwei Räume mit insgesamt 28 qm für seine alleinige Benutzung. Mit seinem Vater teile er sich nach wie vor die Küche, das Wohnzimmer, das Bad und das WC.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Änderungsbescheides vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Grundmiete von monatlich 150,- EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Entscheidung fest.
Am 25.07.2017 fand in der Angelegenheit ein Erörterungstermin statt. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Klägers war dabei nicht möglich, weil diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht bereits im Vorfeld Gebrauch machte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Bescheid vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016, mit dem der Beklagte die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen abgelehnt hat, soweit es die Grundmiete angeht, ist im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Grundmiete von monatlich 150,- EUR statt lediglich 109,16 EUR und demnach auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Abänderung des Ausgangsbewilligungsbescheides vom 27.10.2015 bzw. des Änderungsbescheides vom 29.11.2015.
a) Zur Klarstellung ist zunächst festzuhalten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht
§ 44 SGB X zur Anwendung kommt, nachdem die Frage der Anerkennung einer höheren Grundmiete rein inhaltlich wohl bereits im Änderungsbescheid vom 29.11.2015 bzw. im Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 zu berücksichtigen gewesen wäre, weil die Mieterhöhung nach den diesbezüglichen erstmaligen Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 18.11.2015 (Bl. 757 der Verwaltungsakte) ab dem 01.01.2016 gelten soll.
b) § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Zu beachten ist, dass nach Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahme ergeben kann, bei dem Adressaten des Verwaltungsaktes liegt. Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des die Überprüfung begehrenden Adressaten (Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. (2014), § 44 Rn. 12 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X sind vorliegend nicht erfüllt. Der Änderungsbescheid vom 29.11.2015 ist nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Das Recht ist weder unrichtig angewandt worden noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hätte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung höherer Kosten der Unterkunft wegen einer höheren Grundmiete ab dem 01.01.2016:
c) Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Wie das BSG bereits entschieden hat, liegen „tatsächliche Aufwendungen“ für eine Wohnung nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten (ernsthaften) Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft (vgl. Urteil vom 07.05.2009, Az.: B 14 AS 31/07 R, Rn. 16 f.).
Für Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen ist zu beachten, dass dabei nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Vertrag nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (sog. Fremdvergleich). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (SG Neuruppin, Urteil vom 18.08.2010, Az.: S 26 AS 704/08, Rn. 25 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O., Rn. 20 sowie Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 37/08 R, Rn. 27).
Grundsätzlich gilt, dass bei Verträgen unter nahen Angehörigen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit einer Mietzinsforderung als solches grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa Bayer. LSG, Beschluss vom 13.05.2009, Az.: L 11 AS 177/09 B PKH, Rn. 12; wohl auch Dau, in: jurisPR-SozR 14/2009, Anm. 2 unter „D. Auswirkungen für die Praxis“).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger in der Vergangenheit bzw. Gegenwart einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Schwester, die über den bislang gezahlten Betrag für Grundmiete von monatlich 109,16 EUR hinausgeht, ausgesetzt war bzw. ist.
Vorab ist der Auffassung des Klägers, wonach die zwischen ihm und seiner Schwester praktizierte Zahlung von monatlich 109,16 EUR nicht auf einem Mietvertrag beruhen würde, weil dies nach den Regeln des SGB II nur bei einer abgeschlossenen Wohnung möglich sei (so sinngemäß im Schriftsatz vom 07.04.2016), zu widersprechen. Ein Mietvertrag ist auch nur hinsichtlich eines Teils einer Wohnung möglich. Dies ergibt sich etwa aus dem Gegenschluss zu § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Die tatsächliche Durchführung oder besser Nichtdurchführung der Mieterhöhung spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Mieterhöhungsvereinbarung bzw. des entsprechenden Verlangens.
Der Kläger hat am 08.11.2017 im Zuge der Berufungsverhandlung zu dem Az. vor dem Bayer. LSG erklärt, dass er seiner Schwester nur das für die Wohnung bezahlt habe, was er vom Beklagten für Unterkunftskosten in Bezug auf die „Miete“ bekommen habe. Seiner Auffassung nach liege kein Mietvertrag vor. Seiner Meinung nach sei ihm das auch von Herrn Sauer bestätigt worden, ebenso von Frau Dippold vom Finanzamt Ebern. Seine Schwester habe offene Beträge bezüglich der 180,- EUR nicht angemahnt. Über das, was der Beklagte geleistet habe hinaus, habe sie keine weiteren Leistungen von ihm bekommen bezüglich der sog. „Miete“.
In einem Schreiben vom Schreiben vom 23.01.2018 hat der Kläger mittlerweile auch ausdrücklich erklärt, dass ihm die restliche Kaltmiete von seiner Schwester gestundet wird.
Eine solche Handhabung legt nahe, dass eine vereinbarte Erhöhung oder ein entsprechendes Verlangen nur dann gelten soll, wenn der Beklagte darauf eingeht. Hier drängt sich die Frage auf, ob nicht ein Fall der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB vorliegt. Nach der genannten Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, verstoßen gegen die guten Sitten i.S. von § 138 BGB, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011, Az.: L 12 AS 4387/10, Rn. 14 m.w.N.; Bayer. LSG, Beschluss vom 23.08.2013, Az.: L 11 AS 479/13 NZB, Rn. 9).
Auch wenn im vorliegenden Fall noch nicht das Ausmaß einer Sittenwidrigkeit erreicht sein sollte, so liegt gleichwohl durch die völlige Nichterfüllung der durch die Mieterhöhung begründeten Mehrforderung durch den Kläger einerseits und die völlige Passivität der Schwester (jedenfalls soweit von außen erkennbar) die Vermutung nahe, dass die Mieterhöhung zumindest dauerhaft gestundet ist (alternativ hierzu stellt das LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2016, Az.: L 2 AS 242/12, Rn. 46, in einer solchen Situation unterbliebener Versuche zur Realisierung der Mietforderung auf eine fehlende Wirksamkeit der Forderung ab). Was dabei den Kläger angeht, vergisst das Gericht nicht, dass nach den weiter oben dargestellten Regeln des BSG nicht allein darauf abgestellt werden darf, dass der Kläger den Mehrbetrag an Miete nicht zahlt. Jedoch wäre bei einer nicht-dauerhaften Stundung zu erwarten, dass der Kläger, wenn schon nicht vollständig, dann doch wenigstens zu einem - und sei es auch nur kleinen - Teil die Mehrforderung aus seinem Regelbedarf bestreitet.
Gegen eine Ernsthaftigkeit der Mieterhöhung spricht auch der Umstand, dass nicht etwa die Vermieterin, sondern der Kläger als Mieter in seinem Schreiben an den Beklagten vom 07.04.2016 (Bl. 785 der Verwaltungsakte) die Zusage gegeben hat, dass bis zum Tod seines Vaters oder bis zu einem eventuellen Auszug seines Vaters in ein Pflege- oder Altersheim die Kaltmiete von 150,- EUR bestehen bleibe und nicht erhöht werde. Eine solche Zusage wäre dem Kläger als typischem Mieter nicht möglich, da nicht etwa der Mieter, sondern primär der Vermieter im Rahmen der §§ 557 ff. BGB über etwaige Mieterhöhungen entscheidet.
Eine eigene Befragung der Schwester des Klägers durch das Gericht - und damit eine mögliche Gewinnung von Angaben aus erster Hand von der Vermieterin des Klägers, die gegebenenfalls dem Eindruck einer mangelnden Ernsthaftigkeit bzw. dauerhaften Stundung der Mieterhöhung entgegenwirken könnten - war leider nicht möglich, nachdem die Schwester von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Die Angaben, die von ihr im Vorfeld des Erörterungstermins am 25.07.2017 in schriftlicher Form gemacht worden sind, befassen sich jedenfalls nicht mit der Frage, inwieweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum oder auch danach konkret vom Kläger die Zahlung der erhöhten Miete verlangt hat oder nicht bzw. welche Schritte sie zur Beitreibung der Mietrückstände bzw. zur Auflösung des Mietvertrages unternommen hat bzw. warum diese Schritte ggf. nicht unternommen worden sind bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie die Nichtzahlung des Mieterhöhungsbetrages hinnehmen wird. Sie äußern sich auch nicht zu den Hintergründen des Mieterhöhungsverlangens oder zu etwaigen Veränderungen des Mietverhältnisses.
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Aspekte und unter Berücksichtigung der bereits weiter oben geschilderten Beweislast in Verfahren nach § 44 SGB X (was hier aber keinen Unterschied zur Beweislast in einem gewöhnlichen Bewilligungsverfahren machen würde), vermag das erkennende Gericht nicht zur Überzeugung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) zu gelangen, dass der Kläger hinsichtlich des Mieterhöhungsbetrages tatsächlich einer ernsthaften, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt war oder ist.
d) Soweit sich der Kläger in verschiedenen Schriftsätzen kurz vor der mündlichen Verhandlung am 31.01.2018 zum Sachverhalt geäußert hat, stellt das Gericht fest, dass sich diese Äußerungen primär auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22.01.2018 beziehen, mit welchem vom Beklagten insgesamt - also nicht nur bezüglich der Mieterhöhung - unterstellt wird, dass das zwischen dem Kläger und seiner Schwester bestehende Mietverhältnis ein Scheingeschäft i.S:d.§ 117 BGB sei. Über diese Frage brauchte das erkennende Gericht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zu entscheiden, nachdem in diesem Verfahren nur die Mieterhöhung streitig ist und ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hierfür unabhängig von der Frage nach der Rechtswirksamkeit des Mietverhältnisses als solchem nicht zu bejahen ist (s.o.).
e) Nachdem die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit des Mieterhöhungsverlangens bereits auf Grund anderweitiger Umstände festzustellen ist (s.o.), kann offen bleiben, ob das Mieterhöhungsverlangen auch wegen des vom Beklagten angenommenen Verstoßes gegen die Regelungen zu Kappungsgrenzen bei Mieterhöhungen unwirksam ist oder nicht.
2. Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
4. Die Berufung ist nicht bereits nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes in Anbetracht eines monatlichen Differenzbetrages zwischen anerkannter und begehrter Miete von (150,- EUR minus 109,16 EUR =) 40,84 EUR und einem streitgegenständlichen Zeitraum von 12 Monaten offenkundig weniger als 750,- EUR beträgt. Gründe für eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.