Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - L 10 AL 45/14

bei uns veröffentlicht am09.04.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Der Kläger wendete sich (wohl im Wesentlichen) gegen eine Aufforderung der Beklagten zu einer Zusatzbegutachtung durch Dr. R. bzw. Prof. Dr. W. ...

Mit Schreiben vom 17.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr ärztlicher Dienst sei zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt worden. Es werde eine ergänzende fachliche Begutachtung für erforderlich gehalten, für die Dr. R. bzw. Prof. Dr. W. vorgeschlagen würden.

Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 19 AL 205/13) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2014 für erledigt erklärt.

Am 14.02.2014 hat der Kläger u. a. dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Einen konkreter Antrag in Bezug auf das Verfahren S 19 AL 205/13 hat er dabei nicht gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Rechtsstreit sei durch die Erledigungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2014 beendet worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Verfahrens S 19 AL 205/13 beim SG war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist nicht statthaft (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Kläger ist angehört worden.

Nach § 143 SGG ist eine Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft. Dies setzt voraus, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung des SG bereits ergangen ist. Eine Entscheidung des SG liegt aber nicht vor, so dass die Berufung nicht statthaft ist. Der Kläger hat vielmehr seine Klage beim SG für erledigt erklärt. Selbst wenn die Erledigterklärung unwirksam sein sollte, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, ist eine Heilung bei einer später ergehenden Entscheidung nicht möglich, denn das Rechtsmittel müsste erneut eingelegt werden (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., vor § 143 Rn. 3c).

Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - L 10 AL 45/14 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.