Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Aug. 2015 - L 10 AL 200/15 NZB
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Gründe
Leitsatz:
in dem Rechtsstreit
A., A-Straße, A-Stadt
- Kläger und Berufungskläger -
Proz.-Bev.: B., B-Straße, Bamberg - -
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Service der Agentur für Arbeit N., R.-W.-Platz ..., N.
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Der 10. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt
am
durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Pawlick, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Utz und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa sowie die ehrenamtlichen Richter Straus-Saal und K.
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth
II.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth vorbehalten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013, die Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. 1.824,55 € und eine Aufrechnung.
Der Kläger meldete sich am
Im Vorfeld eines bezahlten Praktikums des Klägers bei der Firma K. E. T. in T. (E.) vom 25.02.2013 bis 29.04.2013 gab es verschiedene Telefonkontakte des Klägers und seines Vaters mit der Beklagten, bei denen es um dieses Praktikum ging. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 30.04.2013 erfuhr die Beklagte schließlich, dass das Praktikum tatsächlich vom Kläger absolviert worden war. Nach Anhörung des Klägers hob sie mit Bescheid vom 27.06.2013 die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013 auf, forderte die Erstattung überzahlter Leistungen i. H. v. 1.824,55 € und erklärte die Aufrechnung i. H. v. 14,03 € täglich. Auf dem Bescheid war in der linken oberen Ecke lediglich der Vermerk „abgesandt am“ angebracht, ohne dass ein Datum benannt wurde. Gleichzeitig wurde mit Änderungsbescheid vom 27.06.2013 die Höhe der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013 auf 0 € festgesetzt und für die Zeit vom 30.04.2013 bis 04.10.2013 Alg i. H. v. 28,07 € täglich bewilligt. Im Hinblick auf eine Beschäftigungsaufnahme des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.2013 die Bewilligung von Alg ab dem 01.07.2013 auf.
Der Bevollmächtigte des Klägers legte gegen den Bescheid vom 27.06.2013 am 07.08.2013 unter Vorlage einer auf einen „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ALG I“ bezogenen Vollmacht vom 19.07.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2013 als unzulässig verwarf, da die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Der Bescheid gelte am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, so dass die Widerspruchsfrist am 30.07.2013 abgelaufen sei.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Er sei wegen seiner Arbeit nicht vor Ort gewesen und nur am Wochenende heimgekommen. Der Bescheid sei ihm verspätet zugegangen. Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2014 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen (Ziffern II. und III.).
Der Kläger hat dagegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er sei jederzeit verfügbar gewesen, da er das Praktikum - er sei diesbezüglich zunächst von einem unentgeltlichen ausgegangen - jederzeit hätte abbrechen können. Auch sei dies zuvor mit der Beklagten besprochen worden.
Der Kläger beantragt,
die Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der Bescheid sei bei der Agentur für Arbeit vor Ort erstellt und anschließend über einen zentralen Druck ausgedruckt und zur Post gegeben worden.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2013 abgewiesen. Von der Unzulässigkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 27.06.2013 konnte nicht aufgrund der Zugrundelegung einer 3-Tages-Frist ausgegangen werden.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Unklar ist vorliegend, wann der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2013 dem Kläger bekanntgegeben worden ist. Maßgeblich ist bei einem schriftlichen Verwaltungsakt dabei, wann dieser so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 37 Rn. 4 m. w. N.). Weder das SG noch die Beklagte haben vorliegend zu ermitteln versucht, wann der Bescheid vom 27.06.2013 tatsächlich in den Machtbereich des Klägers - wohl seinen Briefkasten - gelangt ist. Auch kann aus den (bisherigen) Angaben des Klägers nicht darauf geschlossen werden, wann er den Bescheid tatsächlich erhalten hat. Vielmehr hat er diesbezüglich nur ausgeführt, er habe diesen verspätet erhalten. Auch wenn die Ortsabwesenheit für den Zugang des Bescheides unerheblich sein könnte, hat das SG hier keinen konkreten Zeitpunkt ermittelt oder festgestellt.
Soweit sich die Beklagte und das SG auf die Fiktionswirkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen, geht diese Annahme fehl. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Unabhängig davon, dass dies nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist und im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X), fehlt es für den Eintritt der Fiktionswirkung bereits an der Ermittlung des Tages der Aufgabe des Bescheides vom 27.06.2013 zur Post. Voraussetzung für die Bekanntgabefiktion ist die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem der maßgebende Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 24.01.2013 - L 3 AL 112/11 - juris - m. w. N.; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 37 Rn. 12a). Regelmäßig erfolgt die Dokumentation durch einen Vermerk in den Verwaltungsakten, wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Postaufgabe, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 15; Engelmann a. a. O.; Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Oktober 2014, § 37 SGB X Rn. 17). Hier hat die Beklagte bei dem Vermerk der Aufgabe zur Post kein Datum angebracht, so dass eine entsprechende Dokumentation nicht erfolgt ist. Es ist nicht einmal dokumentiert, wann der Bescheid zentral gedruckt worden und von dort ausgelaufen sein soll. Auch findet sich in den Unterlagen der Beklagten kein anderer Hinweis, wann der Bescheid zur Post gegeben worden ist (zu einer anderen Form des Nachweises als durch Vermerk in den Akten oder auf dem Bescheid: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2010 - L 1 AL 122/09 - juris). Da sich die Beklagte auf die nicht fristgerechte Einlegung des Widerspruchs beruft, trifft sie die Feststellungslast der Nichterweislichkeit des Zugangszeitpunktes. Letztlich ist eine Bekanntgabe erst im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung des Klägers an seinen Bevollmächtigten am 19.07.2013 sicher nachzuweisen. Auf dieser Vollmacht ist der „Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ALG I“ vermerkt. Der Bescheid vom 27.06.2013 ist damit jedenfalls am 19.07.2013 dem Kläger bekannt geworden. Anhaltspunkte für einen konkreten früheren Zugangszeitpunkt gibt es nicht und solche wurden auch nicht von der Beklagten belegt. Ausgehend hiervon war die Widerspruchseinlegung am 07.08.2013 - die Widerspruchsfrist lief richtigerweise erst am 19.08.2013 ab (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §?64 SGG bzw. §§?26, 62 SGB?X, §§ 187 ff Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) - noch fristgerecht, der Widerspruch damit zulässig. Damit hat das SG zu Unrecht die Unzulässigkeit des Widerspruchs des Klägers unter Zugrundelegung einer 3-Tages-Fiktion zur Bestimmung der Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes angenommen.
Eine Entscheidung in der Sache durch das SG liegt nicht vor, da die Klage allein aus formellen Gründen ohne eigentliche Sachprüfung abgewiesen worden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.02.1981 - 3 RK 61/80 - SozR 1500 § 159 Nr. 2 = BSGE 51, 202; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 159 Rn. 2b). Der Gerichtsbescheid des SG vom 30.06.2014 war deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller a. a. O. § 159 Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.
Nach der Zurückverweisung wird das SG in der Sache zu prüfen haben, ob die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 25.02.2013 bis 29.04.2013, die Erstattungsforderung in Bezug auf überzahlte Leistungen i. H. v. 1.824,55 € und die erklärte Aufrechnung i. H. v. 14,03 € täglich rechtmäßig war.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, der Betroffene eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist und die Fristen des § 48 Abs. 4 SGB X eingehalten sind. Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auch dann, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Zwar dürfte in der Sache viel dafür sprechen, dass mit der Tätigkeitsaufnahme bei E. ab dem 25.02.2013 die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg im Hinblick auf die Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und nach der wegen fehlender Beschäftigungslosigkeit von mehr als sechs Wochen im Anschluss entfallenen Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung (§ 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) weggefallen sind. Allerdings erscheint offen, ob der Kläger insofern grob fahrlässig seine Mitteilungsverpflichtung verletzt hat. Diesbezüglich wäre der Inhalt der zuvor durch den Kläger und dessen Vater mit der Beklagten geführten Gespräche zu ermitteln. Es erscheint nach den Vermerken der Beklagten keinesfalls ausgeschlossen, dass die Aufnahme des Praktikums zum 25.02.2013 tatsächlich rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Ebenfalls offen ist deshalb auch, inwieweit der Kläger nach seinen subjektiven Fähigkeiten grob fahrlässig nicht gewusst haben soll, dass er keinen Anspruch auf Alg gehabt hat. Zwar hat er den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 für Arbeitslose erhalten und seiner Bestätigung nach auch zur Kenntnis genommen. Ob er jedoch im Hinblick auf die zuvor mit der Beklagten geführten Gespräche von einem Weiterbestehen des Anspruchs auf Alg trotz Aufnahme des Praktikums ausgehen konnte, wird dann noch zu klären sein.
Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 193 Rn. 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.