Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. März 2015 - L 1 R 138/15 B ER

published on 23/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. März 2015 - L 1 R 138/15 B ER
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin (Bg) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Übernahme der Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung System Integration - zu gewähren.

Der im November 1987 in der Türkei geborene Bf ist im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Nach 6-jährigem Besuch der Grundschule in der Türkei ist er nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in die 5. Klasse (Übergangsklasse für Kinder aus dem Ausland) eingeschult worden. Nachdem er diese einmal wiederholt hatte, kam er sogleich in die 7. Klasse der Hauptschule und wurde dabei in eine Praxisklasse (mit weniger Theorie- und mehr Praxisanforderungen) aufgenommen. Die 8. Klasse besuchte er nicht mehr. Im Anschluss daran absolvierte er von 2004 bis 2007 mit Erfolg eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer. Er war dann ca. 2 Monate als Gepäckablader am Flughafen, von Oktober 2007 bis April 2008 als Versicherungsmakler/ Vermögensberater, von April bis November 2008 als Maler und Lackierer, von April 2008 bis September 2010 als Kommissionierer bei der Firma M. und im Anschluss daran wieder auf ca. 4 Stellen bis März 2012 als Maler, Lackierer und Bodenbeschichter beschäftigt. Im Anschluss daran war er arbeitsunfähig, ab 1. September 2012 arbeitslos.

Vom 6. Juni bis 3. Juli 2012 nahm der Kläger an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Reha-Einrichtung S. Straße GmbH & Co. KG, A-Stadt, teil. Hier wurden eine Lumboischialgie beidseits bei nmr- tomographisch nachgewiesener medianer Protrusion L5/S1 und Zeichen muskulärer Dysbalance der Rumpfmuskulatur festgestellt. Als Maler und Lackierer sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend und stehend, zeitweise gehend. Nicht mehr zumutbar seien u.a. das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, häufige Überkopfarbeiten sowie häufig gebückte Arbeitshaltungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden empfohlen, da das Restleistungsvermögen für die bisherige Tätigkeit als Maler und Lackierer dauerhaft gefährdet erscheine.

Mit Antrag vom 26. Juni 2012 begehrte der Bf Kläger Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bg. Zur Begründung führte er aus, aufgrund seiner Bandscheibenprobleme mit ständigen Rückenschmerzen könne er nicht mehr Vollzeit im erlernten Beruf tätig sein. Er bitte um eine Umschulung zum Fachinformatiker. Nachdem der sozialmedizinische Dienst der Bg erklärt hatte, es bestehe noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr auch für Tätigkeiten als Maler und Lackierer und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht angezeigt, wurde der Antrag mit Bescheid vom 3. September 2012 abgelehnt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf des Malers/Lackierer sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert.

Im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens holte die Bg eine Arbeitgeberauskunft sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. P. vom 12. Oktober 2012 ein. Dieser stellte beim Bf eine Hepatitis B (ED 1998), Bandscheibenläsionen lumbal, degenerativ, geringgradig und eine geringgradige beidseitige Coxarthrose bei beidseits tiefen Hüftpfannen fest und bescheinigte dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr für Tätigkeiten als Maler und Lackierer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zumutbar seien leichte bis zum Teil mittelschwere Tätigkeiten. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.

Im daran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) mit dem Az. S 14 R 69/13 holte das SG ein Gutachten der Internistin Dr. L. vom 8. November 2013 ein. Dr. L. diagnostizierte hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Aufbraucherscheinungen und Bandscheibenschäden, geringgradige Aufbraucherscheinungen der Hüftgelenke beidseits und eine chronische Hepatitis B mit geringer Entzündungsaktivität. Der Bf könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig ausüben. Tätigkeiten als Maler und Lackierer seien aufgrund des Wirbelsäulenleidens und der Exposition gegenüber leberschädigenden Stoffen nur noch unter 3 Stunden arbeitstäglich zumutbar.

Die Beklagte gab daraufhin ein Anerkenntnis ab, in dem sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben den Grunde nach anerkannte und erklärte, über Art, Umfang und Zeitraum der Leistungen ergehe nach Abschluss der hierfür erforderlichen Ermittlungen und Beratungsgespräche weiterer Bescheid. Dieses Anerkenntnis wurde vom Bf mit verfahrensbeendender Wirkung angenommen.

Im Rahmen eines am 5. Februar 2014 stattfinden Reha-Beratungsgesprächs erklärte der Bf, er strebe eine Vollausbildung an. Als Hilfsarbeiter würde er zu wenig verdienen. Interesse bestehe an einer Ausbildung zum Fachinformatiker. Der Bf nahm daraufhin vom 10. März bis 21. März 2014 beim Berufsförderungswerk M. an einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung teil. Im Rahmen einer Vorabmitteilung vom 21. März 2014 wurde der Bg vom Diplom-Psychologen H. mitgeteilt, dass bei äußerst knapper Eignung eine Teilausbildung zum Hardwaretechniker oder zur Fertigungsfachkraft für Elektronik vorstellbar wäre. Aus dessen nachgereichtem arbeitspsychologischen Gutachten vom 31. März 2014 geht hervor, dass beim Bf keine Eignung zum Fachinformatiker - Systemintegration vorliegt. Eine knappe Eignung bestehe für die im Rahmen einer Teilausbildung erlernbaren Berufe eines PC-Hardwaretechnikers bzw. einer Fertigungsfachkraft für Elektronik.

Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 22. Mai 2014 erklärte der Bf, er habe einen Aufnahmetest im Computerbildungszentrum A-Stadt (CBZ) bestanden. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung vom 20. Mai 2014 bestätigt das CBZ dem Bf, dass er die Umschulung zum Fachinformatiker - Systemintegration mit Eintritt am 13. Oktober 2014 im CBZ absolvieren könne. Grundvoraussetzung sei hierfür der bestandene Eignungstest. Diesen habe der Bf am 25. Februar 2014 mit 72 % erfolgreich bestanden.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2014 lehnte die Bg den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Fachinformatiker ab. Nach dem Bericht über die Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung des Berufsförderungswerks M. bestehe keine Eignung für die gewünschte Umschulung zum Fachinformatiker. Die Bescheinigung des CBZ könne nicht als Grundlage für die anvisierte Ausbildung zum Fachinformatiker herangezogen werden. Bereits aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs der Abtestung könne hiermit keine Eignung festgestellt werden. Über die Möglichkeit der Teilnahme an einer Integrationsmaßnahme, bei der Arbeitgeber mittels eines Praktikums von dem vorhandenen Potenzial überzeugt werden können, sei der Bf vom zuständigen Fachberater informiert worden. Auf Wunsch könne er hierfür vorgemerkt werden. Ebenso bestünden weitere Vermittlungshilfen, welche er in Anspruch nehmen könne. Die Bg bleibe zuständiger Kostenträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Wunsch werde er nochmals zu einer Beratung eingeladen. Hierbei sollten dann mögliche Alternativen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben besprochen werden.

Hiergegen hat der Bf Widerspruch eingelegt und auf den mit 72 % bestandenen Test des CBZ verwiesen. Der zeitliche Umfang des Tests beim Berufsförderungswerk M. sei kürzer gewesen, da während der meisten Zeit die unterschiedlichen Berufe aufgeklärt worden seien. Beim CBZ sei er für einen bestimmten Beruf getestet worden und hier habe er überdurchschnittliche Ergebnisse erreicht. Aus einer beigefügten Bescheinigung geht hervor, dass der Bf am 25. Februar 2014 eine Eignungsfeststellung für die Ausbildung für einen IT- Beruf abgelegt und dabei in Algebra (Kenntnisse und Fertigkeiten) 85 %, in kaufmännischem Rechnen, Umgang mit Tabellen 67 %, in problemlösendem Denken, Abstraktion, Logik 77 %, in problemlösendem Denken, Abstraktion, Logik (zuzüglich Zeitfaktor) 60 %, insgesamt 72 % der möglichen Punkte erreicht und damit den Test für die Eignung zur Ausbildung für einen IT-Beruf bestanden habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurückgewiesen. Der Bf sei für die gewünschte Umschulung nicht geeignet. Das Gutachten des Berufsförderungswerks M. beruhe auf einer umfangreichen Testung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bf. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Mittel der Versichertengemeinschaft sachgerecht zu verwenden seien. Die Bg sei weiterhin bemüht, eine für den Bf geeignete Leistung zu gewähren, um ihn dauerhaft ins Erwerbsleben integrieren zu können.

Hiergegen hat der Bf unter dem Az. S 12 R 967/14 ER Klage zum SG erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 hat er unter dem Az. S 12 R 967/14 ER beim SG beantragt, die Bg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, dem Bf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Systemintegration - im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Er hat auf den beim CBZ erfolgreich absolvierten Test verwiesen. Nachdem für die Ausbildung ein bestandener Eignungstest Grundvoraussetzung sei und der Bf diesen bestanden habe, sei nicht nachvollziehbar, warum eine ablehnende Entscheidung ergangen sei. Aufgrund des bestanden Tests sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser die Umschulung erfolgreich abschließen werde und dauerhaft ins Erwerbsleben integriert werden könne. Die Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung sei - wie sich aus einer persönlichen Erklärung des Bf ergebe - nicht aussagekräftig. Hier habe es keinen einzigen Test gegeben, der explizit die Eignung für diesen Beruf prüfen sollte. Meistens seien dort Informationen über alle möglichen Berufe erteilt worden. Die Tests hätten sich auf Allgemeinwissen und Rechnen bezogen. Die einzige informatikbezogene Aufgabe sei es gewesen, zu löten und einen Schaltplan zu erstellen. Diese Aufgabe habe er, natürlich, erfolgreich erfüllt. Es sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Zumindest liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei geboten, weil der Kurs zum Fachinformatiker (Fachrichtung Systemintegration) am 13. April 2015 starte.

Aus einer beigefügten Bestätigung des CBZ geht hervor, dass der Bf die Umschulung zum Fachinformatiker - Systemintegration mit Eintritt am 13. April 2015 im CBZ absolvieren könne. Durch das Bestehen des Eignungstests habe er die Eingangsqualifikation dafür erworben. Aus einem weiteren beigefügten Schreiben des CBZ geht hervor, dass dieser Eingangstest mit Auswertung ca. 2 1/2 Stunden dauert. Vorgelegt wurde ferner ein Stundenplan des Berufsförderungswerkes über die Maßnahme zu Berufsfindung und Arbeitserprobung.

Die Bg hat erklärt, in der Berufsfindungsmaßnahme habe sich herausgestellt, dass keine Eignung für IT-Berufe vorliege. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit habe insoweit nicht den Anforderungen entsprochen. Es bestehe weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensreduzierung auf Null. Der Beginn der Ausbildung zum 13. April 2015 stelle keinen Anordnungsgrund dar, weil die Ausbildung auch im Herbst begonnen werden könnte.

Das SG hat daraufhin mit Beschluss vom 5. Februar 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Bg abgelehnt. Es seien auch keine wesentlichen Nachteile für den Bf ersichtlich, da auch später Termine verfügbar sein werden, zu welchen die angestrebte Ausbildung begonnen werden könnte.

Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Bf sei, wie sich aus einem einzuholenden Sachverständigengutachten ergebe, für die Ausbildung zum Fachinformatiker geeignet. Erneut wurde auf den beim CBZ absolvierten Test verwiesen. Die persönliche Erklärung des Bf sei zu beachten.

Die Bg hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die angestrebte Umschulungsmaßnahme zum Fachinformatiker für den Bf nicht geeignet sei..

Der Bf beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. Februar 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Beschwerdeführer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Kosten der Ausbildung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Systemintegration - im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen.

Die Bg beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Bg verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 5. Februar 2015 ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 2) bzw. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr. 3).

Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Ein Fall des (vorrangig anzuwendenden) § 86 b Abs. 1 SGG liegt nicht vor, da hier die Situation einer Verpflichtungsklage und nicht die einer Anfechtungsklage gegeben ist.

§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da nicht die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Bf vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Bf wendet sich nicht gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands, sondern begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Systemintegration - und damit eine Veränderung des derzeit bestehenden Zustands.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig; insbesondere ist dieser nicht dadurch unzulässig geworden, dass die ablehnenden Bescheide bestandskräftig geworden wären.

Der Antrag ist aber unbegründet. Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines durch die Anordnung zu sichernden Anspruches. Entscheidend für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist, dass dem Antragsteller ein Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann und aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei summarischer Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch). Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung müssen dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage ist.

Dabei gilt Folgendes:

Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist der Antragsteller auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nicht schutzwürdig. Der Antrag ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Die Abwägung der beteiligten Interessen hat unter Berücksichtigung des Grades der Erfolgsaussichten stattzufinden. Der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens bildet einen wesentlichen Abwägungsgesichtspunkt, wobei sein Gewicht umso stärker ist, je zuverlässiger eine Prognose abgegeben werden kann (vgl. zum Ganzen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 29 f. m.w.N.; Henning, SGG, § 86b Rdn. 58, 59).

Nach den vorliegenden Unterlagen liegt die Annahme eines Anordnungsanspruchs fern.

Gem. § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, sich

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Diese Voraussetzungen sind beim Bf ebenso wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI unstrittig erfüllt. Dies gilt ungeachtet des ablehnenden Bescheids vom 23. Mai 2014. Die Bg hat sowohl in diesem Bescheid als auch in dem später ergangenen bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 ausdrücklich hervorgehoben, dass der Anspruch des Bf auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach nach wie vor anerkannt wird. Sie hat dementsprechend dem Bf angeboten, sich in Bezug auf die weitere Vorgehensweise beraten zu lassen.

Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt, bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei er die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hat (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Diese Entscheidung des Versicherungsträgers ist nur eingeschränkt in den Grenzen der §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs 2 Satz 2 SGG überprüfbar. Das Ermessen kann nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei darf das Gericht nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Rentenversicherungsträgers setzen. Die beantragte Verpflichtung der Bg zu einer bestimmten Maßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, wenn also die einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung der Bg die Bewilligung der gewünschten Umschulungsmaßnahme wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Der Senat hat ernsthafte Zweifel daran, dass der Bf für den begehrten Umschulungsberuf des Fachinformatikers - Systemintegration geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem umfangreichen und sehr sorgfältig erstellten arbeitspsychologischen Gutachten des Diplom-Psychologen H.. Nach den Ausführungen des Sachverständigen besteht für den Beruf des Fachinformatikers - Fachbereich Systemintegration - keine Eignung. Eine entsprechende Vollausbildung kommt nach seinen Worten mit Rücksicht auf das im Rahmen der Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung festgestellte intellektuelle Leistungsprofil des Bf und die Ergebnisse der praktischen Grunderprobung im IT-Bereich mangels leistungsmäßiger Eignung nicht in Betracht.

So lagen die Leistungen des Bf hinsichtlich der allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit, des sprachgebundenen Denkens, des zahlengebundenen Denkens sowie des logisch-schlussfolgernden Denkens unterhalb der Anforderungen für diesen Beruf. Auch in der praktischen Grunderprobung im IT-Bereich zeigten sich größere Leistungsprobleme mit einem insgesamt unterdurchschnittlichen Wert: so schnitt der Bf bei den Aufgaben zur Programmierlogik weit unterdurchschnittlich, bei der Formel- und Diagrammerstellung mit Microsoft Excel leicht unterdurchschnittlich, bei Aufgaben zur Analyse von Programmierschleifen weit unterdurchschnittlich und bei logischem Denken bei technischen Vorgängen leicht unterdurchschnittlich ab.

Angesichts der beruflichen Anforderungen, die ausweislich des Internetauftritts der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET) mit einer Tätigkeit als Fachinformatiker - Systemintegration - verbunden sind, ist die eine Eignung des Bf ablehnende Stellungnahme des Diplom-Psychologen H. für den Senat nachvollziehbar. Denn danach setzt diese Tätigkeit ein gut durchschnittliches abstrakt-logisches Denken, gut durchschnittliches rechnerisches Denken und gut durchschnittliches räumliches Vorstellungsvermögen voraus. Die Ausprägungsgrade beziehen sich dabei auf Personen mit mittlerem Bildungsabschluss.

Hiervon ist der Bf nach dem Ergebnis der Testungen des Diplom-Psychologen H. doch deutlich entfernt. So zeigte sich beim Bf kein gut durchschnittliches, sondern nur ein leicht unterdurchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen. Auch die Schulleistungen des Bf deuten nicht darauf hin, dass dieser in dieser Beziehung über überdurchschnittliche Fähigkeiten verfügt.

Die vom Bf hiergegen erhobenen Einwendungen konnten den Senat nicht überzeugen. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung über den bestandenen Eignungstest beim CBZ A-Stadt bestätigt zum einen nur, dass der Bf den Test für die Eignung zur Ausbildung für einen IT-Beruf bestanden hat und er die Umschulung zum Fachinformatiker Systemintegration absolvieren kann. Hierin wird also nicht bestätigt, dass der Bf auch in der Lage ist, den in diesem Beruf gestellten Anforderungen nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme gerecht zu werden. Entscheidend für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist aber nicht, dass nur die ausgewählte Umschulungsmaßnahme bewältigt wird, sondern dass der Betreffende nach Durchlaufen der Ausbildungsmaßnahme auch den alltäglichen Anforderungen dieses Berufs gerecht wird. Denn ansonsten ist die von § 9 SGB VI beabsichtigte, möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Rehabilitanden in das Erwerbsleben nicht zu erwarten. Insoweit enthält die Bestätigung des CBZ jedoch keine Aussagen.

Zudem kommt dieser Bescheinigung ein deutlich geringerer Beweiswert zu als dem Gutachten des Diplom-Psychologen H.. Hier ist zu berücksichtigen, dass das CBZ durchaus ein Eigeninteresse daran hat, möglichst viele Absolventen für die von ihm angebotenen Umschulungsmaßnahmen zu gewinnen. Es besteht daher kein Anreiz dahingehend, eine realistische Prüfung der Eignung eines Bewerbers auch für den späteren Berufsalltag durchzuführen. Dieser Einschätzung entspricht der Umstand, dass das CBZ sich bereits nach einer nur zweieinhalb Stunden dauernden Testung in der Lage sah, die Eignung des Bf zu bestätigen. Die Vorgehensweise der CBZ ist in keiner Weise vergleichbar mit der des Berufsförderungswerks M.. Die sehr ausführliche und auf die Stärken und Schwächen des Bf detailliert eingehende Stellungnahme des Diplom-Psychologen H. wurde nach einer sich über zwei Wochen erstreckenden Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung erstellt. Das Berufsförderungswerk M. hatte in dieser Zeit umfangreich Gelegenheit, das Verhalten, die intellektuelle Leistungsfähigkeit und die berufliche Eignung des Bf zu testen. Entgegen den Angaben des Bf bezogen sich diese Testungen auch nicht nur auf Berufe außerhalb des Informatikbereichs. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Diplom-Psychologen H. sehr deutlich, dass die Eignung des Bf auch für IT-Berufe eingehend überprüft worden ist.

Hinzu kommt, dass bei der Verpflichtung der Bg zu einer Kostenübernahme für die Umschulung zum Fachinformatiker - Systemintegration im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes diese Leistung zur Teilhabe die einzig geeignete Maßnahme sein müsste. Nur dann wäre eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Hiervon kann aber nicht die Rede sein. Die Bg hat dem Bf bereits Alternativen aufgezeigt, für die er geeignet ist.

Selbst wenn ein Ermessensfehlgebrauch der Bg vorläge, könnte sie nur verpflichtet werden, erneut über den Antrag des Bf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ein solcher Antrag wurde vom Bf jedoch nicht gestellt. Abgesehen davon ist ein Ermessensfehlgebrauch der Bg jedoch nicht ersichtlich. Die Bg hat sich zu Recht auf die fehlende Eignung des Bf berufen und sich dabei sorgfältig mit den Einwendungen des Bf, insbesondere mit der Bescheinigung des CBZ, auseinandergesetzt. Sie hat zudem zu Recht auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Verpflichtung der Bg hingewiesen, Mittel der Versichertengemeinschaft sachgerecht zu verwenden. Die Bg hat weder maßgebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen noch hat sie sachfremde Erwägungen angestellt. Ein Ermessensfehler liegt daher ebenfalls nicht vor.

Der Anregung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, folgt der Senat nicht. Zum einen liegt bereits in Form der ausführlichen Stellungnahme des Diplom-Psychologen H. ein arbeitspsychologisches Gutachten vor. Zum anderen ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ersichtlich nicht dafür geeignet, Beweis in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

Selbst wenn das SG im Hauptsacheverfahren noch weitere Aufklärung für geboten erachten sollte (etwa in Form der Einholung einer Stellungnahme des Berufsförderungswerks zum Testergebnis des CBZ), so wäre angesichts der nach derzeitigem Sachstand geringen Erfolgsaussichten eine einstweilige Anordnung nur dann zu treffen, wenn dem Bf eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. BVerfGE 126; 1; 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die entsprechenden Kurse beginnen in halbjährlichem Rhythmus. Der erst 27 Jahre alte Bf könnte also ggf. einen Kurs zu einem späteren Zeitpunkt besuchen. Eine endgültige Verhinderung der beruflichen Eingliederung droht nicht. Schwere und unzumutbare Nachteile für den Bf sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Bf auch im Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.