Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 25. Aug. 2016 - 6 Ca 626/16
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 4.902,61 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.
3Der Kläger bei der Beklagten im haustechnischen Dienst beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger eine Werkdienstwohnung zur Verfügung, zu der auch ein Carport gehört.
4Da das Wellblechdach des Carports sich gelöst hatte, beschwerte der Kläger dieses in den Weihnachtsferien 2014 mit zwei Steinplatten.
5Am 10.01.2016 wurde das Fahrzeug des Klägers am Dach beschädigt. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Gutachten stellte einen Schaden in Höhe von 4.289,95 € fest, die Gutachterkosten beliefen sich auf 587,66 €.
6Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2015 machte der Kläger diesen Schaden gegenüber der Beklagten geltend, indem er behauptete, der Schaden an seinem Fahrzeug sei durch die Steinplatten entstanden, die vom Dach des Carports auf sein Fahrzeug gefallen seien. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab.
7Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt noch Schadensersatz in Höhe des vom Gutachter ermittelten Schadens, der Gutachterkosten sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Der Kläger behauptet, er habe in den Weihnachtsferien 2014 festgestellt, dass sich das Wellblechdach des Carports weiter gelöst habe und neu befestigt werden müsse. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt von dem lockeren Wellblechdach bereits länger gewusst, jedenfalls hätte sie dies wissen müssen. Er habe daraufhin versucht, die zuständige Bauleiterin des Gebäudemanagements bei der Beklagten telefonisch zu erreichen, die allerdings nicht erreichbar gewesen sei. Danach habe er ein Dachdeckerunternehmen, das von der Beklagten ständig mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden sei, kontaktiert, das allerdings während der Weihnachtsferien keine Reparaturen vorgenommen habe. Der angerufene Dachdecker habe ihm aber empfohlen, das Dach zunächst mit den Steinplatten zu beschweren, bis eine Reparatur erfolgen könne. Am 10.01.2016 habe er sein Fahrzeug vor dem Carport abgestellt. In der Nacht habe sich ein schwerer Sturm ereignet, durch den die Steinplatten vom Dach des Carports auf das Dach seines Autos gefallen seien. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, da sie trotz Kenntnis des lockeren Wellblechdachs keine Reparatur vorgenommen habe.
8Nachdem der Kläger ursprünglich zusätzlich noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54 geltend gemacht hat, beantragt er zuletzt noch:
9Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 4.902,61 € neben 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2015 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet insbesondere, dass sie zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Schadensereignisses bereits Kenntnis von dem lockeren Wellblechdach gehabt habe. Vielmehr habe sie erst nach dem Schadenseintritt davon erfahren, dass das Dach locker gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger den Sachverhalt gleich mehrmals unterschiedlich dargestellt, weshalb ihm seine Darstellung nicht geglaubt werden könne. Die Beklagte ist der Auffassung, mangels Kenntnis fehle es jedenfalls an einem Verschulden von ihr. Der Kläger habe durch sein Verhalten allein den Schaden verursacht, der ihr nicht zugerechnet werden könne. Insbesondere sei eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Dachdeckerunternehmens nicht möglich.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16I.
17Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von € 4.902,61.
181.Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, da ein Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden kann.
19a)Die richtige Anspruchsgrundlage für vertragliche Schadensersatzansprüche ist im vorliegenden Fall § 536 a Abs. 1 BGB analog. Bei Werkdienstwohnungen gilt grundsätzlich - mit Ausnahme des § 576 b BGB für Kündigungen - nicht das Mietrecht, sondern die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen haben Vorrang vor den mietrechtlichen Bestimmungen. Liegen spezielle arbeitsrechtliche Regelungen jedoch nicht vor, kann auf die mietrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer entsprechenden Anwendung zurückgegriffen werden (vgl. BAG vom 18.09.2007, 9 AZR 822/06). Da im vorliegenden Fall arbeitsrechtliche Spezialvorschriften für Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weder ersichtlich, noch dargelegt worden sind, gilt im vorliegenden Fall § 536 a Abs. 1 BGB analog.
20b)Da der Kläger nicht schlüssig und hinreichend konkret dargelegt hat, dass das defekte Dach des Carports bereits bei der Überlassung der Mietsache vorhanden war, kommt eine Schadensersatzpflicht gemäß § 536 a Abs. 2. Var. 2 BGB nur bei einem Verschulden der Beklagten in Betracht. Für Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 2. Var. 2 BGB gilt hinsichtlich des Verschuldens, dass hierfür abweichend von § 280 Abs. 2. Satz 2 BGB grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweisbelastet ist. Etwas anderes gilt nur, soweit feststeht, dass es sich um einen Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich des Vermieters handelt (vgl. BGH vom 25.01.2006, VIII ZR 223/04).
21b)Im vorliegenden Fall ist der Kläger für ein Verschulden der Beklagten darlegungs- und beweisbelastet, da nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei dem lockeren Wellblechdach um einen Mietmangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Beklagten handelt. Entsprechender schlüssiger und hinreichend konkreter Sachvortrag ist vom Kläger nicht erfolgt, der jedoch jedenfalls deshalb erforderlich gewesen wäre, da der geltend gemachte Schaden erst während des Besitzes des Klägers an der Mietsache, zu der auch der Carport zu zählen ist, aufgetreten ist.
22Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe von dem Mangel gewusst und eine Reparatur dennoch unterlassen, wird seiner Darlegungslast nicht gerecht. Es fehlt jedweder konkreter Sachvortrag dazu, woher die Beklagte von dem lockeren Wellblechdach gewusst haben soll, insbesondere, wann der Kläger die Beklagte konkret darüber informiert haben will. Der konkrete Vortrag erschöpft sich vielmehr darin, dass der Kläger die zuständige Bauleiterin bei der Beklagten in den Weihnachtsferien 2014 nicht erreichen konnte.
23Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet hat, dass er ein Dachdeckerunternehmen kontaktiert hat und von diesem den Rat erhalten habe, das Dach mit Steinplatten zu beschweren, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, weshalb ein etwaiges Verschulden des Dachdeckerunternehmens der Beklagten zugerechnet werden sollte. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zurechnung gemäß § 278 BGB vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden, da es in dieser Hinsicht nicht ausreichend ist, dass die Beklagte das Dachdeckerunternehmen in der Vergangenheit schon einmal beauftragt hat.
242.Für den vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß der §§ 823 ff. BGB gilt hinsichtlich des fehlenden Verschuldens der Beklagten nichts anderes.
25Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, im Rahmen der deliktischen Haftung gelte bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen hinsichtlich des Verschuldens eine Beweislastumkehr, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Beklagte für das fehlende Verschulden darlegungs- und beweisbelastet sei, folgt die Kammer dem nicht. Eine Beweislasterleichterung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da - wie bereits dargestellt - nicht festgestellt werden kann, dass der Mangel aus dem Verantwortungs- und Herrschaftsbereich der Beklagten stammt. Gerade diese Feststellung ist allerdings auch im Rahmen einer deliktischen Haftung Voraussetzung für eine Beweiserleichterung des Geschädigten, da grundsätzlich im Rahmen der §§ 823 ff. BGB der Anspruchsberechtigte für das Verschulden darlegungs- und beweisbelastet ist und jegliche Beweislasterleichterungen - ebenso wie im Mietrecht - nur dann geboten sind, wenn feststeht, dass die Pflichtverletzung aus dem Herrschafts- und Verantwortungsbereich der anderen Partei stammt, mit der Folge, dass nähere Darlegungen, insbesondere zum Verschulden, mangels Einblicksmöglichkeit in die fremde Sphäre nicht möglich sind (vgl. hierzu grundlegend: BGH vom 26.11.1968, VI ZR 212/66 mwN). Für deliktische Ansprüche, die neben mietrechtlichen Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden, gelten insoweit dieselben Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten. Eine andere Beurteilung würde im Übrigen auch zu erheblichen Wertungswidersprüchen zu § 536 a Abs. 2. BGB und damit zu einer unzulässigen Umgehung des Gewährleistungsrechts führen, wenn Mietmängel regelmäßig auch Verkehrssicherungspflichtverletzungen gegenüber dem Mieter darstellen würden und sich die Darlegungs- und Beweislast im Deliktsrecht von den vertraglichen Gewährleistungsansprüchen unterscheiden würde.
26II.
27Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 2. Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 2. ArbGG im Urteil festgesetzt.
28RECHTSMITTELBELEHRUNG
29Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
31Landesarbeitsgericht Düsseldorf
32Ludwig-Erhard-Allee 21
3340227 Düsseldorf
34Fax: 0211 7770-2199
35eingegangen sein.
36Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
37Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
38Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
391.Rechtsanwälte,
402.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
413.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
42Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44Kusch
45Richter
Annotations
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.