Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 01. Aug. 2013 - 6 Ca 750/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGMAG:2013:0801.6CA750.13.0A
01.08.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.600,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Anspruch.

2

Der am 1960 geborene Kläger war bei dem beklagten Land seit weit mehr als fünf Jahren als M. tätig. Seine Beschäftigung erfolgte im zum M. gehörenden Zwischenlager in P.. Mit Schreiben vom 15.04.2012 beantragte der Kläger beim beklagten Land die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dies lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 27.12.2012 „aus dienstlichen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ ab. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben unter anderem, eine dringend erforderliche Nachbesetzung des Arbeitsplatzes während der Freistellungsphase aus dem Überhangbereich des .T. könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sichergestellt werden. Das beklagte Land stand in noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Verteidigungsministerium der Bundesrepublik Deutschland über eine Übernahme des „Betriebsteiles“ M. im Rahmen eines für 2014 vorgesehenen Betriebsübergangs. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf 2.200,00 €.

3

Der Kläger beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag gemäß § 2 TV ATZ LSA nach dem Blockmodell abzuschließen, wobei die Arbeitsphase vom 01.02.2015 bis zum 31.01.2020 sowie die Freistellungsphase ab dem 01.02.2020 bis 31.01.2025 dauert.

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Das beklagte Land beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

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Es weist unter anderem darauf hin, dass es auf Grund der langen Zeit bis zum Beginn der Freistellungsphase am 01.02.2020 nahezu unmöglich sei, schon heute genaue Angaben über die Arbeitsbelastung zu Beginn und zu Ende der Freistellungsphase zu treffen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 01.08.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land keinen Anspruch auf Abschluss des verlangten Altersteilzeitarbeitsvertrages. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 I des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (TV ATZ LSA) i.V.m. §§ 106 S. 1 GewO, 315 I BGB. Gemäß § 2 I TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren. Dies beinhaltet einen Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber über einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach billigem Ermessen entscheidet. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt hat (BAG, ZTR 2012, 394). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 III 2 BGB). Entspricht nur eine zustimmende Entscheidung über den Altersteilzeitwunsch des Arbeitnehmer billigem Ermessen i. S. v. §§ 106 S. 1 GewO, 315 I BGB, dann ist die vom Arbeitgeber nicht abgegebene Annahmeerklärung vom Gericht zu ersetzen (BAG, ZTR 2012, 394; BAG, ZTR 2010, 638).

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Die Annahme des vom Kläger beantragten Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages durch das beklagte Land ist von der erkennenden Kammer nicht zu ersetzen. Denn die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens des Klägers widerspricht derzeit nicht billigem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Interesse des Klägers daran, dass es bereits jetzt zum Abschluss eines ab Februar 2015 laufenden Altersteilzeitarbeitsvertrages kommt, lediglich ein geringes Gewicht zukommt. Demgegenüber hat das beklagte Land ein berechtigtes Interesse daran, das Vertragsangebot des Klägers erst dann anzunehmen, wenn ihm eine konkrete Prognose des zu Beginn der gewünschten Freistellungsphase bestehenden Arbeitskräftebedarfs möglich ist. Ansonsten liefe das dem Arbeitgeber nach § 2 III TV ATZ LSA eingeräumte Recht, die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses abzulehnen, soweit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, praktisch leer. Denn pauschale Angaben über die Unsicherheit der künftigen Lage oder ein Fortbestehen der derzeitigen Personalbedarfssituation reichten für eine Annahme dringender betrieblicher Gründe im Sinne von § 2 III TV ATZ LSA nicht aus. Schon heute genaue Angaben über die Arbeitsbelastung zu Beginn der Freistellungsphase zu treffen, ist nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des beklagten Landes „nahezu unmöglich“. Hinzu kommt, dass im Hinblick auf die Verhandlungen mit dem Bundesverteidigungsministerium über eine für 2014 vorgesehene Übernahme des M. ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf einen anderen Rechtsträger noch vor Beginn des beantragten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Raume steht. Dadurch käme es nicht nur zu einer erheblichen Veränderung des künftig vorhandenen und benötigten Personals des Landes. Insbesondere käme es für die etwaige Geltendmachung entgegenstehender betrieblicher Gründe auf die Verhältnisse beim neuen Arbeitgeber des Klägers an. Es besteht daher ein gewichtiges Interesse des beklagten Landes, den Altersteilzeitantrag des Klägers nicht bereits zu einem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem noch nicht feststeht, wer zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Arbeitgeber des Klägers ist, von dem angetragenen Vertrag also tatsächlich betroffen wäre.

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Im Übrigen kommt eine Ersetzung der Annahmeerklärung des beklagten Landes durch das Gericht schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger derzeit kein Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach billigem Ermessen entschieden wird. Nach § 2 I TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Beschäftigten vereinbaren, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm muss bei Abschluss der Vereinbarung die Vollendung des 55. Lebensjahres bereits erfolgt sein („vollendet haben“). Soll die Vereinbarung im Wege der Ersetzung der Vertragserklärung des Arbeitgebers durch das Gericht zustande kommen, muss das nach dem Tarifvertrag vorausgesetzte Alter im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erreicht sein. Daran fehlt des im Falle des Klägers. Dass er das fragliche Alter bei Beginn des begehrten Altersteilzeitvertrages erreicht haben würde, reicht nicht aus, um den tariflichen Anspruch nach § 2 I TV ATZ LSA zu begründen. Erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres kann ein Arbeitnehmer seinen Wunsch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit gerichtlicher Hilfe auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO.

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Gründe, die Berufung - soweit sie nicht nach § 64 II b) ArbGG ohnehin eröffnet ist - zuzulassen, bestehen nicht.


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Gewerbeordnung - GewO | § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers


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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.