Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 Ca 209/14
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 25.09.2013 geendet hat, sondern über den 07.01.2014 hinaus unbefristet fortbesteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Entfristung und Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses.
- 2
Der Kläger ist seit dem 01.02.2011 auf Grundlage einer Reihe von befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Zusteller in deren Zustellbasis in 39171 S OT O tätig und erhielt hierfür zuletzt durchschnittlich 2.300,00 € brutto im Monat. Die Beklagte beschäftigt in dieser Zustellbasis über das ganze Jahr hinweg immer einen Teil ihrer Zusteller, insbesondere sog. Vertreter und Springer mit befristeten Arbeitsverträgen, bei saisonal erhöhtem Sendungsaufkommen steigt die Zahl der nur befristet beschäftigten Mitarbeiter an. Ein erhöhtes Sendungsaufkommen liegt insbesondere jedes Jahr in der Weihnachtszeit sowie am 7. Januar vor.
- 3
Die erste den Kläger betreffende Befristungsvereinbarung (im Arbeitsvertrag vom 31.01.2011 für 01.02.2011 bis 28.02.2011, Bl.9 d.A.) sowie ihre zweimalige Verlängerung (2. Verlängerung im Arbeitsvertrag vom 31.05.2011 für 01.06.2011 bis 07.01.2012, Bl.11 d.A.) erfolgte noch ohne Angabe eines Sachgrundes. Weitere Befristungen schlossen sich nahtlos an, darunter zuletzt im Arbeitsvertrag vom 31.02.2013 für die Zeit vom 01.02.2013 bis 30.03.2013 (Bl.12 d.A.), vom 28.03.2013 für die Zeit vom 31.03. bis 31.08.2013 (Bl.13 d.A.) und vom 29.08.2013 für die Zeit vom 13.08. bis 30.09.2013 (Bl.14 d.A.) jeweils als Sachgrund angegeben: Vertretung und schließlich vom 25.09.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 07.01.2014 (Bl.8 d.A.), als Sachgrund angegeben: Starkverkehr.
- 4
Nachdem der Kläger im Anschluss keinen neuen Arbeitsvertrag erhielt, wandte er sich mit am 27.01.2014 eingegangener und am 04.02.2014 der Beklagten zugestellter Klageschrift an das Arbeitsgericht.
- 5
Der Kläger ist der Auffassung, dass es jedenfalls für die letzte Befristungsvereinbarung an einem erforderlichen Sachgrund mangelt. Insbesondere habe die Beklagte den von ihr behaupteten vorübergehenden Mehrbedarf nur pauschal behauptet, aber nicht ausreichend in Form einer nachvollziehbaren Prognose dargelegt. Schließlich fehlten Angaben über die konkret erwarteten Arbeitsmengen für die betreffenden Monate sowie ein Überblick über die in dieser Zeit sowie vorher und nachher noch vorhandenen Befristungen gänzlich.
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Der Kläger beantragt,
- 7
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 07.01.2014 beendet worden ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 07.01.2014 hinaus fortbesteht.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Die Beklagte trägt vor, sie habe am 31.08.2013 eine Prognose betreffend den über Weihnachten zu erwartenden Starkverkehr und die dafür erforderlichen Befristungen getroffen. Über das Jahr hinweg habe sie in 2013/2014 für den 8. Januar bis Ende September mit 41 Zustellbezirken und damit 41 Zustellern sowie 18 Springern/Vertretern, für Oktober/November mit 49 Zustellbezirken mit 49 Zustellern und 21,6 Springern/Vertretern, für Dezember mit 59 Zustellbezirken mit 59 Zustellern und 26 Springern/Vertretern sowie für den 07.01. mit 65 Zustellbezirken mit 65 Zustellern und 28,6 Springern/Vertretern geplant. Genau dem entsprechend habe sie in den betreffenden Zeiträumen auch Mitarbeiter befristet und unbefristet beschäftigt. Mit dem Grund: Starkverkehr habe sie neben dem Kläger mehr Arbeitnehmer, als hinterher, nach dem 07.01. noch benötigt befristet eingestellt.
- 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 12
Die Klage ist zulässig und begründet.
- 13
Der Kläger hat das Arbeitsgericht innerhalb der Frist nach § 17 TzBfG angerufen. Die Klage ging innerhalb von 3 Wochen (am 27.01.2014) nach Fristablauf (am 07.01.2014) beim Arbeitsgericht ein und wurde bald darauf (vgl. hierzu § 167 ZPO) der Beklagten zugestellt.
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Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für die im Arbeitsvertrag vom 25.09.2013 enthaltene Befristungsvereinbarung als nach § 14 Abs.1 TzBfG erforderlichen Sachgrund auf das Vorliegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs (§ 14 Abs.1, Satz 2, Ziff.1 TzBfG). Mangels Sachgrundes i.S.v. § 14 Abs.1 TzBfG ist die Befristung damit unwirksam und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht folglich auch nach dem 07.01.2014 unbefristet fort.
- 15
Der Sachgrund des §14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 04.12.2013 - 7 AZR 277/12, NZA 2014, 480; BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, BAGE 133, 319; 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 AP TzBfG § 14 Nr.45 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 04.12.2013 -7 AZR 277/12 aaO.; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 04.12.2013 - 7 AZR 277/12; 17.03.2010 - 7 AZR 640/08, aaO; 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, BAGE 101, 262).
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Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG steht es zwar nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 aaO.). Der Sachgrund des § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG ist aber von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11.09.2013 - 7 AZR 107/12, NZA 2014, 150 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 aaO. mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15.05.2012 - 7 AZR 35/11, NZA 2012, 1366). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer nur befristet einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 mwNw. aaO.).
- 17
Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs.1, Satz 2, Ziff.1 TzBfG kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z.B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird -etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks.14/4374 S.19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20.02.2008 - 7 AZR 950/06, AP TzBfG § 14 Nr.45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr.1 Buchst.a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23.04.2009 - C-378/07 bis C-380/07- [Angelidaki] Rn.103; BAG 17.03.2010 - 7 AZR 640/08). Zweckwidrig erscheint es danach auch einzelne Arbeitnehmer jahrelang mit immer neuen Befristungen zu beschäftigen, um sie dann irgendwann bei weiterhin bestehendem Bedarf gegen nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristbare Arbeitnehmer auszutauschen.
- 18
Im vorliegenden Fall ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie über das Jahr hinweg je nach Sendungsaufkommen sowie zur Vertretung in typischen Urlaubs- und Krankheitszeiten einen von ihr prognostizierbaren unterschiedlichen Personalbedarf hat, an dem sie ihre Personalplanungen zulässigerweise ausrichten kann. Dies kann auch dazu führen, dass sie je nach Kalendermonat jeweils unterschiedlich viele Zustellbezirke unterhält. Für die Prognose kann und wird sie das Sendungsaufkommen und den Vertretungsbedarf aus den letzten Jahren sowie ggf. schon bekannter zukünftig eintretende Ereignisse, die Einfluss hierauf haben, heranziehen. Hinzu kommen nicht prognostizierbare allgemeine Unsicherheiten betreffend Sendungsaufkommen, Urlaubswünschen, Krankheitszeiten etc., die als allgemeines Arbeitgeberrisiko anzusehen sind und auf die allenfalls kurzfristig reagiert werden kann. Die selbst aber keine Grundlage für den Umstand, dass ständig ein bestimmter Teil der Arbeitnehmer nur befristet eingestellt ist, bieten können. Ergibt sich aus dem prognostizierbaren Personalbedarf, dass über das ganze Jahr hinweg dauerhaft ein bestimmter Personalschlüssel oberhalb von 1,0 für jeden Zustellbezirk notwendig ist, da aus unterschiedlichen Gründen so gut wie immer in einem bestimmten Umfang zusätzliche Arbeitskräfte erforderlich sind, handelt es sich zudem in diesem Umfang um einen Dauerbedarf, dessen Abdeckung nicht über den Abschluss ständiger, sich aneinanderreihender Befristungen realisiert werden darf. Vielmehr dient eine Befristung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG zulässigerweise allein der Abdeckung von Bedarfsspitzen.
- 19
Dass der Kläger hier tatsächlich -wie von der Beklagten behauptet und einem Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG entsprechend- eine prognostizierbare Bedarfsspitze abdecken sollte und auch abdeckte und nicht etwa ausschließlich gegebene oder gleichzeitig ebenfalls gegebene Dauerbedarfe sowie allgemeine Unsicherheiten, kann allerdings nicht ohne Weiteres angenommen werden. Hieran darf schon aufgrund der ständigen, ununterbrochenen Aneinanderreihung von Befristungen bei dem Kläger über nahezu drei Jahre hinweg und des Umstandes, dass die Beklagte in der betreffenden Zustellbasis über das ganze Jahr hinweg ständig Arbeitnehmer mit lediglich befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt mit Recht gezweifelt werden. Die bloße Aufnahme des Wortes „Starkverkehr“ in der letzten -über sendungsaufkommensstarke Zeiten hinweg verlaufenden- Befristungsvereinbarung, wie bei einer Vielzahl anderer Befristungsvereinbarungen bei anderen Arbeitnehmern auch, steht dem jedenfalls nicht entgegen. Das gilt umso mehr als die Beklagte selbst lapidar vorträgt, sie habe mehr Arbeitnehmer als noch nötig mit dem Grund „Starkverkehr“ befristet eingestellt (beliebig viele?). Auch der übrige Sachvortrag der Beklagten ist in keiner Weise geeignet die o.g. Zweifel zu zerstreuen. Vielmehr vermeidet es die Beklagte hier konkrete Zahlen und Daten insbesondere zum Sendungsaufkommen und zu den abgeschlossenen Befristungen im Bereich des hier betroffenen Zustellzentrums in einer solchen Weise offen zu legen, die eine zweifelsfreie Feststellung in der o.g. Richtung erlauben würden. Sie hat damit, obwohl sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, eine ausreichende tatsächliche Grundlage, welche dem Gericht die Annahme ermöglicht hätte, für die Befristungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag vom 25.09.2013 läge der Befristungsgrund nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG vor, schon nicht mitgeteilt, geschweige denn unter Beweis gestellt.
II.
- 20
Die Kosten des Rechtsstreits hat nach Maßgabe von § 91 Abs.1 ZPO die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen.
- 21
Der Wert des Streitgegenstande, der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG festzusetzen war, bestimmt sich nach Maßgabe von §§ 3ff. ZPO. Für die vorliegende Entfristungsklage war es angemessen, entsprechend auch dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in seiner neuesten Fassung (hier Ziff.11), die Vergütung des Klägers für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung
Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenArbeitsgericht Magdeburg Urteil, 24. Sept. 2014 - 3 Ca 209/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Dez. 2013 - 7 AZR 277/12
Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Sept. 2013 - 7 AZR 107/12
Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11
Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. März 2010 - 7 AZR 640/08
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 - abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum 31. Dezember 2010 geendet hat.
-
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.
- 2
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Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August 2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als „Fachassistent im Team Leistung in der ARGE SGB II W/A bis zum 31.12.2010“ beschäftigt. Nach dem Vertrag vom 25. Juli 2006 war die Befristung „gekoppelt an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“.
- 3
-
Die „ARGE SGB II W/A“ (künftig: ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des Sozialgesetzbuchs(SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig: SGB II aF). Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E -, der Stadt W und dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet auszugsweise:
-
„§ 1
-
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit
-
(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben.
-
…
-
§ 3
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Aufgaben der ARGE
-
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
-
…
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§ 8
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Personal
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(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, ...
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(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. …
-
§ 19
-
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
-
…
-
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.
-
…“
- 4
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Gesetzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest, dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung für längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des Beklagten haben sich dieser, die Stadt W und die Bundesagentur für Arbeit „auf eine Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen ARGE, nämlich auf die Bildung eines Jobcenters verständigt“.
- 5
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Mit der gegen das „Landratsamt W L, vertreten durch den Landrat M“ gerichteten, am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im Vertrag vom 25. Juli 2006 vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem sachlichen Grund, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem SGB II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. Weder handelte es sich bei den der ARGE übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Errichtung einer ARGE nach § 44b SGB II aF zeitlich begrenzt gewesen.
- 6
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbesteht.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei wegen des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die ARGE habe er davon ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegfallen werde.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils den „Kreis W L, vertr. d. d. Landrat M“ als Beklagten bezeichnet. Mit seiner Revision hat der Kläger den Klageantrag nunmehr dahingehend formuliert
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„festzustellen, dass das zuletzt am 25.07.2006 zum 14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet hat“.
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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen.
- 11
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I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung. Vielmehr handelte es sich, wie die gebotene Auslegung ergibt, von Anfang an um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachlicher Grund vorgelegen habe und daher das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Auch die Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben weder der Kläger noch der Beklagte Einwendungen erhoben.
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II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet.
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1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Der Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den Kreis W L in Anspruch genommen und nicht das „Landratsamt W L“, das er als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift. Der Kläger hat sich ersichtlich gegen die mit seinem Vertragsarbeitgeber vereinbarte Befristung gewandt. Vertragsarbeitgeber ist schon aus Rechtsgründen der (Land-)Kreis W L und nicht das Landratsamt. Letzteres ist die vom Landrat geleitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO [GVBl. 2003, 41]). Der Landrat ist handelndes Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO). Der Träger öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 ThürKO). Das Landesarbeitsgericht hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei der Kreis W L ist. Der Beklagte hat insoweit auch keinerlei Einwendungen erhoben.
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2. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
- 18
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cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN).
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b) Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargetan, dass er bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger eine begründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde.
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aa) Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen, dass der Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut gewesen sei, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen, und dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch die gemäß § 44b SGB II aF errichtete ARGE nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des ua. vom Beklagten als Träger der Leistungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung um jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch die ARGE tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden werde. Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli 2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b SGB II aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) wurde die Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II aF festgestellt.
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bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch hinsichtlich der in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Damit konnte der Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 einer Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden dagegen nur Unsicherheiten (vgl. zu den Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im SGB II zB Knapp in: jurisPK-SGB II 3. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34). Diese vermögen die streitbefangene Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden hätte, der Beklagte werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II mehr beteiligen. Auf eine solche - im Hinblick auf § 44b SGB II aF eher abwegige - Prognose hat sich der Beklagte nicht berufen; auch ist die von ihm vorgebrachte tatsächliche Entwicklung (Verständigung mit der Stadt W und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen.
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cc) Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der Beklagte eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden solle, frei von arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen können und er insoweit wegen der Steuerungsrisiken auch nicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu verweisen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Busch
Strippelmann
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.
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Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt D beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG der Beklagten in D eingestellt. Am 30. Dezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet bis zum 30. September 2006 weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. Dezember 2005 heißt es ua.:
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„…
Frau Z wurde für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 bestehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im Befristungszeitraum konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. Die ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der Widerspruchsstelle bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 Sachbearbeiter/-innen nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. Dafür werden der Agentur für Arbeit D im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der Widerspruchsstelle und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der Befristungsdauer nahezu aufgearbeitet sind.
…“
- 3
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In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2006 sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt.“ zu Titel 425 02 für das Jahr 2006 die Zahl 538 angegeben.
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Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestanden. Das üblicherweise in der Bearbeitungsstelle anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. Deshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.
-
Die Klägerin hat beantragt,
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages-BA mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Der Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, nicht. Die Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
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I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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1. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103).
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2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
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Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.
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Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).
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3. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).
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II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der Bearbeitungsstelle SGG in D grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu begründen. Der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der Bearbeitungsstelle anfallenden Aufgaben befasst war. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf bestanden.
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1. Die Rügen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 prognostizieren, die in der Bearbeitungsstelle SGG in D unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 zusätzlichen Monatskräften so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. Diese Prognose wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. Die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. Die Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. Deshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der Zeit bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden (87,55 Monatskräfte) als nach der Darstellung der Beklagten zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 Monatskräfte). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 von der Beklagten beabsichtigt war.
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2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. Davon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der Änderungsvereinbarung zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der Bearbeitungsstelle SGG mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu dem in der Bearbeitungsstelle SGG in D regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der Bearbeitungsstelle SGG in D beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle. Zwar besteht auch bei einer generellen personellen Unterbesetzung und dadurch verursachten Bearbeitungsrückständen ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall besteht ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der Bearbeitungsstelle SGG in D anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.
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III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. Die Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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1. Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).
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An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten(2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tatbestand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund zuzuordnen.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. Die Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Die Klägerin erhielt vielmehr nach der Darstellung der Beklagten lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren.
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2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen(zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257).
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a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden(vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO).
- 26
-
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 weist für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweckbestimmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.
-
B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. Durch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.
-
Linsenmaier
Gräfl
Kiel
Kley
Busch
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 - abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum 31. Dezember 2010 geendet hat.
-
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.
- 2
-
Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August 2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als „Fachassistent im Team Leistung in der ARGE SGB II W/A bis zum 31.12.2010“ beschäftigt. Nach dem Vertrag vom 25. Juli 2006 war die Befristung „gekoppelt an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“.
- 3
-
Die „ARGE SGB II W/A“ (künftig: ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des Sozialgesetzbuchs(SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig: SGB II aF). Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E -, der Stadt W und dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet auszugsweise:
-
„§ 1
-
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit
-
(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben.
-
…
-
§ 3
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Aufgaben der ARGE
-
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
-
…
-
§ 8
-
Personal
-
(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, ...
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(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. …
-
§ 19
-
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
-
…
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(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.
-
…“
- 4
-
Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Gesetzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest, dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung für längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des Beklagten haben sich dieser, die Stadt W und die Bundesagentur für Arbeit „auf eine Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen ARGE, nämlich auf die Bildung eines Jobcenters verständigt“.
- 5
-
Mit der gegen das „Landratsamt W L, vertreten durch den Landrat M“ gerichteten, am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im Vertrag vom 25. Juli 2006 vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem sachlichen Grund, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem SGB II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. Weder handelte es sich bei den der ARGE übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Errichtung einer ARGE nach § 44b SGB II aF zeitlich begrenzt gewesen.
- 6
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbesteht.
- 7
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei wegen des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die ARGE habe er davon ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegfallen werde.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils den „Kreis W L, vertr. d. d. Landrat M“ als Beklagten bezeichnet. Mit seiner Revision hat der Kläger den Klageantrag nunmehr dahingehend formuliert
-
„festzustellen, dass das zuletzt am 25.07.2006 zum 14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet hat“.
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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen.
- 11
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I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung. Vielmehr handelte es sich, wie die gebotene Auslegung ergibt, von Anfang an um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachlicher Grund vorgelegen habe und daher das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Auch die Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben weder der Kläger noch der Beklagte Einwendungen erhoben.
- 12
-
II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet.
- 13
-
1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Der Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den Kreis W L in Anspruch genommen und nicht das „Landratsamt W L“, das er als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift. Der Kläger hat sich ersichtlich gegen die mit seinem Vertragsarbeitgeber vereinbarte Befristung gewandt. Vertragsarbeitgeber ist schon aus Rechtsgründen der (Land-)Kreis W L und nicht das Landratsamt. Letzteres ist die vom Landrat geleitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO [GVBl. 2003, 41]). Der Landrat ist handelndes Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO). Der Träger öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 ThürKO). Das Landesarbeitsgericht hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei der Kreis W L ist. Der Beklagte hat insoweit auch keinerlei Einwendungen erhoben.
- 14
-
2. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
- 15
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a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
- 16
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aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
- 18
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cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN).
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-
b) Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargetan, dass er bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger eine begründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde.
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aa) Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen, dass der Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut gewesen sei, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen, und dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch die gemäß § 44b SGB II aF errichtete ARGE nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des ua. vom Beklagten als Träger der Leistungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung um jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch die ARGE tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden werde. Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli 2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b SGB II aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) wurde die Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II aF festgestellt.
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bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch hinsichtlich der in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Damit konnte der Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 einer Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden dagegen nur Unsicherheiten (vgl. zu den Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im SGB II zB Knapp in: jurisPK-SGB II 3. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34). Diese vermögen die streitbefangene Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden hätte, der Beklagte werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II mehr beteiligen. Auf eine solche - im Hinblick auf § 44b SGB II aF eher abwegige - Prognose hat sich der Beklagte nicht berufen; auch ist die von ihm vorgebrachte tatsächliche Entwicklung (Verständigung mit der Stadt W und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen.
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cc) Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der Beklagte eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden solle, frei von arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen können und er insoweit wegen der Steuerungsrisiken auch nicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu verweisen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Busch
Strippelmann
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.
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Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt D beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG der Beklagten in D eingestellt. Am 30. Dezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet bis zum 30. September 2006 weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. Dezember 2005 heißt es ua.:
-
„…
Frau Z wurde für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 bestehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im Befristungszeitraum konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. Die ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der Widerspruchsstelle bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 Sachbearbeiter/-innen nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. Dafür werden der Agentur für Arbeit D im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der Widerspruchsstelle und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der Befristungsdauer nahezu aufgearbeitet sind.
…“
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In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2006 sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt.“ zu Titel 425 02 für das Jahr 2006 die Zahl 538 angegeben.
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Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestanden. Das üblicherweise in der Bearbeitungsstelle anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. Deshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.
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Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages-BA mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Der Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, nicht. Die Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
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I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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1. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103).
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2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
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Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.
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Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).
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3. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).
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II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der Bearbeitungsstelle SGG in D grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu begründen. Der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der Bearbeitungsstelle anfallenden Aufgaben befasst war. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf bestanden.
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1. Die Rügen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 prognostizieren, die in der Bearbeitungsstelle SGG in D unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 zusätzlichen Monatskräften so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. Diese Prognose wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. Die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. Die Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. Deshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der Zeit bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden (87,55 Monatskräfte) als nach der Darstellung der Beklagten zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 Monatskräfte). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 von der Beklagten beabsichtigt war.
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2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. Davon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der Änderungsvereinbarung zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der Bearbeitungsstelle SGG mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu dem in der Bearbeitungsstelle SGG in D regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der Bearbeitungsstelle SGG in D beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle. Zwar besteht auch bei einer generellen personellen Unterbesetzung und dadurch verursachten Bearbeitungsrückständen ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall besteht ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der Bearbeitungsstelle SGG in D anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.
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III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. Die Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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1. Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).
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An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten(2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tatbestand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund zuzuordnen.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. Die Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Die Klägerin erhielt vielmehr nach der Darstellung der Beklagten lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren.
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2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen(zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257).
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a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden(vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 weist für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweckbestimmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.
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B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. Durch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.
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Linsenmaier
Gräfl
Kiel
Kley
Busch
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 - aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 - abgeändert.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum 31. Dezember 2010 geendet hat.
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Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.
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Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August 2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als „Fachassistent im Team Leistung in der ARGE SGB II W/A bis zum 31.12.2010“ beschäftigt. Nach dem Vertrag vom 25. Juli 2006 war die Befristung „gekoppelt an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“.
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Die „ARGE SGB II W/A“ (künftig: ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des Sozialgesetzbuchs(SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig: SGB II aF). Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E -, der Stadt W und dem Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet auszugsweise:
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„§ 1
-
Errichtung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit
-
(1) Die Vertragspartner errichten eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB II obliegenden Aufgaben.
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…
-
§ 3
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Aufgaben der ARGE
-
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
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…
-
§ 8
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Personal
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(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Mitarbeiter, ...
-
(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur Verfügung. …
-
§ 19
-
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
-
…
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(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.
-
…“
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Gesetzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest, dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung für längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des Beklagten haben sich dieser, die Stadt W und die Bundesagentur für Arbeit „auf eine Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen ARGE, nämlich auf die Bildung eines Jobcenters verständigt“.
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Mit der gegen das „Landratsamt W L, vertreten durch den Landrat M“ gerichteten, am 18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im Vertrag vom 25. Juli 2006 vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem sachlichen Grund, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem SGB II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. Weder handelte es sich bei den der ARGE übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die gesetzlich geregelte Möglichkeit der Errichtung einer ARGE nach § 44b SGB II aF zeitlich begrenzt gewesen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet fortbesteht.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei wegen des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die ARGE habe er davon ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegfallen werde.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils den „Kreis W L, vertr. d. d. Landrat M“ als Beklagten bezeichnet. Mit seiner Revision hat der Kläger den Klageantrag nunmehr dahingehend formuliert
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„festzustellen, dass das zuletzt am 25.07.2006 zum 14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet hat“.
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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen.
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I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung. Vielmehr handelte es sich, wie die gebotene Auslegung ergibt, von Anfang an um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachlicher Grund vorgelegen habe und daher das Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Auch die Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben weder der Kläger noch der Beklagte Einwendungen erhoben.
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II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet.
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1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Der Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den Kreis W L in Anspruch genommen und nicht das „Landratsamt W L“, das er als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift. Der Kläger hat sich ersichtlich gegen die mit seinem Vertragsarbeitgeber vereinbarte Befristung gewandt. Vertragsarbeitgeber ist schon aus Rechtsgründen der (Land-)Kreis W L und nicht das Landratsamt. Letzteres ist die vom Landrat geleitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO [GVBl. 2003, 41]). Der Landrat ist handelndes Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO). Der Träger öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 ThürKO). Das Landesarbeitsgericht hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei der Kreis W L ist. Der Beklagte hat insoweit auch keinerlei Einwendungen erhoben.
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2. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
- 18
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cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN).
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b) Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargetan, dass er bei dem Vertragsschluss mit dem Kläger eine begründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde.
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aa) Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen, dass der Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut gewesen sei, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen, und dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch die gemäß § 44b SGB II aF errichtete ARGE nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des ua. vom Beklagten als Träger der Leistungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung um jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die Wahrnehmung der Aufgaben durch die ARGE tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden werde. Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli 2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b SGB II aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) wurde die Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II aF festgestellt.
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bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch hinsichtlich der in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Damit konnte der Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 einer Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden dagegen nur Unsicherheiten (vgl. zu den Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im SGB II zB Knapp in: jurisPK-SGB II 3. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34). Diese vermögen die streitbefangene Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden hätte, der Beklagte werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II mehr beteiligen. Auf eine solche - im Hinblick auf § 44b SGB II aF eher abwegige - Prognose hat sich der Beklagte nicht berufen; auch ist die von ihm vorgebrachte tatsächliche Entwicklung (Verständigung mit der Stadt W und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen.
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cc) Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die ARGE eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der Beklagte eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden solle, frei von arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen können und er insoweit wegen der Steuerungsrisiken auch nicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu verweisen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Busch
Strippelmann
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.
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Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt D beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG der Beklagten in D eingestellt. Am 30. Dezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet bis zum 30. September 2006 weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. Dezember 2005 heißt es ua.:
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„…
Frau Z wurde für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 bestehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im Befristungszeitraum konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. Die ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der Widerspruchsstelle bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 Sachbearbeiter/-innen nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. Dafür werden der Agentur für Arbeit D im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der Widerspruchsstelle und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der Befristungsdauer nahezu aufgearbeitet sind.
…“
- 3
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In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2006 sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt.“ zu Titel 425 02 für das Jahr 2006 die Zahl 538 angegeben.
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Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestanden. Das üblicherweise in der Bearbeitungsstelle anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. Deshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.
-
Die Klägerin hat beantragt,
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages-BA mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Der Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, nicht. Die Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
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I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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1. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103).
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2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
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Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.
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Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).
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3. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).
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II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der Bearbeitungsstelle SGG in D grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu begründen. Der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der Bearbeitungsstelle anfallenden Aufgaben befasst war. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf bestanden.
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1. Die Rügen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 prognostizieren, die in der Bearbeitungsstelle SGG in D unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 zusätzlichen Monatskräften so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. Diese Prognose wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. Die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. Die Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. Deshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der Zeit bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden (87,55 Monatskräfte) als nach der Darstellung der Beklagten zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 Monatskräfte). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 von der Beklagten beabsichtigt war.
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2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. Davon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der Änderungsvereinbarung zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der Bearbeitungsstelle SGG mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu dem in der Bearbeitungsstelle SGG in D regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der Bearbeitungsstelle SGG in D beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle. Zwar besteht auch bei einer generellen personellen Unterbesetzung und dadurch verursachten Bearbeitungsrückständen ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall besteht ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der Bearbeitungsstelle SGG in D anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.
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III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. Die Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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1. Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).
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An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten(2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tatbestand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund zuzuordnen.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. Die Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Die Klägerin erhielt vielmehr nach der Darstellung der Beklagten lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren.
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2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen(zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257).
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a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden(vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO).
- 26
-
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 weist für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweckbestimmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.
-
B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. Durch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.
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Linsenmaier
Gräfl
Kiel
Kley
Busch
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Dezember 2011 - 11 Sa 802/11 - aufgehoben.
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 3. Mai 2011 - 2 Ca 39/11 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2010 geendet hat.
- 2
-
Der beklagte Landkreis ist seit dem 1. Januar 2005 als sog. Optionskommune nach § 6a Sozialgesetzbuch(SGB) Zweites Buch (II) iVm. § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV) anstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (optionale Aufgaben) zugelassen. Die Zulassung erfolgte zunächst auf der Grundlage der Experimentierklausel des § 6a SGB II in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung (künftig: SGB II aF) und war nach § 6a Abs. 5 Satz 2 SGB II aF iVm. § 1 Abs. 2, § 2 KomtrZV vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) - gültig vom 28. September 2004 bis 8. Dezember 2010 (künftig: KomtrZV aF) - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 erteilt. Zur Erledigung der Aufgaben als Optionskommune stellte der Beklagte mehr als 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befristet ein und führte die Bearbeitung der originären und optionalen Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem „Zentrum für Arbeit“ zusammen.
- 3
-
Die zuletzt als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung tätige Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zunächst als Praktikantin und später im Rahmen eines Projekts befristet beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:
-
„§ 1
Frau/Herr P wird ab dem 01.01.2006 für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010 befristet als Beschäftigte/r eingestellt, und zwar
1.
als Vollbeschäftigte/r.
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Frau/Herr P ist in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert.
…“
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Am 11. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem es ua. heißt:
-
„Der … Arbeitsvertrag wird dahingehend geändert, dass Frau P entsprechend der auszuübenden Tätigkeit ab dem 17.05.2010 in Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert ist sowie dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem 17.05.2010 auf 16/39 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/r Vollbeschäftigten festgesetzt wird.
Im Übrigen gilt der bestehende Arbeitsvertrag unverändert weiter.“
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Mit § 6a Abs. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) - gültig ab 11. August 2010 - wurde die unbefristete Verlängerung der Zulassungen kommunaler Träger für die Grundsicherung für Arbeitsuchende geregelt. Der beklagte Landkreis ist nunmehr zugelassener kommunaler Träger iSv. § 1 KomtrZV in der Fassung vom 1. Dezember 2010 und führt die optionalen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31. Dezember 2010 hinaus fort. Er übernahm 107 der befristet Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- 6
-
Mit ihrer am 21. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagen ohne Verzögerung zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und mit späterer Klageerweiterung hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 vereinbarte Befristung sei unwirksam. Sie halte einer vertraglichen Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie intransparent sei. Zudem fehle ihr die sachliche Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Arbeitsaufgaben einer Arbeitsvermittlerin mit Ablauf des 31. Dezember 2010 entfallen würden. Jedenfalls habe sie (die Klägerin) einen Wiedereinstellungsanspruch, der ua. aus § 30 Abs. 2 Satz 2 des nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) folge.
- 7
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung vom 21. Oktober 2005 beendet worden ist und über den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht;
2.
im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung weiterzubeschäftigen;
3.
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Fortsetzungsvertrags ab dem 1. Januar 2011 zu den Arbeitsbedingungen, wie sie zuvor zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 bestanden, und unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer anzunehmen.
- 8
-
Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zulässig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei das Optionsmodell nach den ihm zugrunde liegenden Rechtsvorschriften bis 31. Dezember 2010 begrenzt gewesen, so dass nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestanden habe. Jedenfalls liege in seiner zunächst nur bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Zulassung als Optionskommune ein eigenständiger Sachgrund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Auch sei er nicht zur Übernahme der Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verpflichtet.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat „festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 21.10.2005 beendet worden ist“, und dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Das in ihm liegende Befristungskontrollbegehren ist zulässig und begründet. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt auch für den mit dem Klageantrag zu 3. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch.
- 11
-
I. Der Antrag zu 1. hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Erfolg.
- 12
-
1. Der Antrag ist zulässig.
- 13
-
a) Mit ihm verfolgt die Klägerin ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut „… und über den 31. Dezember 2010 unbefristet fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Hinzuziehung der Klagebegründung. Auch das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin bereits (stillschweigend) in diesem Sinne verstanden, indem es seinen Entscheidungsausspruch ohne „Fortbestehenszusatz“ formuliert hat. Mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat die Klägerin bestätigt, dass Streitgegenstand des Antrags zu 1. (allein) die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten fristbestimmten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 ist. Auf andere Beendigungstatbestände hat sich der Beklagte weder berufen noch sind sie sonst zwischen den Parteien im Streit.
- 14
-
b) Bedenken gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen nicht. Klagegegenstand und Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht(vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN).
- 15
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2. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 2005 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum 31. Dezember 2010 geendet. Zwar beruht die Befristung - anders als die Klägerin vor allem mit ihrer Revision vorbringt - nicht auf einer unbestimmten, unklaren oder intransparenten Klausel. Sie ist aber unzulässig, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
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a) Der Antrag ist nicht bereits deshalb begründet, weil die der streitbefangenen Befristung zugrunde liegende Vereinbarung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 eine Einstellung der Klägerin „für die Dauer der Zulassung des Landkreises L als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechend der Kommunalträger-Zulassungsverordnung, längstens bis zum 31.12.2010“ vorsieht. Dabei kann dahinstehen, ob die Parteien damit eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG) oder eine auflösende Bedingung (§ 21 TzBfG)vereinbart haben, die zugleich mit einer kalendermäßigen (Höchst-)Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG) verbunden wurde (zur Abgrenzung vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242).
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aa) Zum einen sind sowohl die Doppelbefristung als auch die Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung rechtlich möglich (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17 zur Kombination von Zweck- und Zeitbefristung sowie BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 13, BAGE 138, 242 zur Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung).
- 18
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bb) Zum anderen hält § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
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(1) Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Arbeitsvertrags offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die der Beklagte der Klägerin gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Denn die Regelung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 lässt nach gebotener Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ausreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag begrenzt sein sollte für die Dauer der Optionskommunenzulassung des beklagten Landkreises und unabhängig davon spätestens am 31. Dezember 2010 enden sollte.
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(2) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 21. Oktober 2005 verletzt auch nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.
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b) Die streitbefangene, kalendermäßige Befristung ist aber rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Ein solcher liegt nicht vor.
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aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
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(1) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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(a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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(b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31).
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(c) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (vgl. hierzu - noch Sachverhalte vor Inkrafttreten des TzBfG betreffend - BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b bb der Gründe, aaO; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - zu A II 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 94, 130 [in Abgrenzung zu Befristungen im Zusammenhang mit sog. MBSE-Maßnahmen, hierzu zB BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122]).
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(2) Gemessen hieran ist die vom Beklagten angestellte Prognose, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für ihre Beschäftigung kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe, nicht begründet. Die Prognose stützt sich allein auf die am 21. Oktober 2005 geltende Gesetzes- und Verordnungslage, wonach das Optionsmodell - die Zulassung von höchstens 69 kommunalen Trägern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit - für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 begrenzt war (vgl. § 6a Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1, 2 KomtrZV aF). In die Prognose auch einzustellen war aber der Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht „an sich“ eine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit darauf, dass nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 21. Oktober 2005 geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahrnehmung der sozialstaatlichen Daueraufgabe durch ihn nur zeitweilig angefallen sei. Wenn nämlich, wie vorliegend, bei Abschluss des befristeten Vertrags davon auszugehen ist, dass die optionalen, vom Beklagten anstelle der Bundesagentur für Arbeit - in zeitlich begrenzter Trägerschaft - wahrgenommenen Aufgaben als solche nicht wegfallen werden, vermag die Unsicherheit über ihre künftige Trägerschaft allein die Befristung des Arbeitsvertrags nicht zu rechtfertigen. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass bereits bei Vertragsschluss hinreichend zuverlässig zu prognostizieren war, der Arbeitgeber werde mit dem vorgesehenen Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin die Aufgaben nicht mehr in eigener Trägerschaft wahrnehmen. Hiervon konnte der Beklagte aber allein im Hinblick auf die Gesetzes- und Verordnungslage nicht ausgehen. Nach dieser war nur unklar, ob das gesetzliche Optionsmodell verstetigt wird. So war nach § 6a Abs. 1 SGB II aF die Möglichkeit der Zulassung kommunaler Träger „an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung“ ausdrücklich „im Wege der Erprobung“ eröffnet; nach der sog. „Wirkungsforschung zur Experimentierklausel“ des § 6c SGB II aF war eine Evaluierung vorgesehen(vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 6a SGB II aF auch Art. 1 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. März 2004 - BT-Drucks. 15/2816 S. 3 f. [noch als gesetzlich nicht befristet angelegtes Optionsmodell] - und die Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hierzu vom 30. Juni 2004 - BT-Drucks. 15/3495 S. 2 f. [Experimentierklausel] -). Es stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, ob das gesetzliche Optionsmodell ausläuft oder zunächst fortgeführt oder gar verstetigt wird; klar war „nur“, dass eine gesetzliche Regelung über die Zukunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch zu treffen ist (vgl. in diesem Sinn auch die Begründung zu dem späteren Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 4. Mai 2010 unter A. - Notwendigkeit des Gesetzes - BT-Drucks. 17/1555 -). Die damit allenfalls bestehende Ungewissheit, in welcher Trägerschaft die dauerhaft anfallenden Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig nach den normativen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können oder wahrzunehmen sind, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin nicht.
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bb) Die Befristung ist nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
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(1) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG enthält eine Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können. Diese Aufzählung ist, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Dadurch werden weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen (BT-Drucks. 14/4374 S. 18). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind(BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 344).
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(2) Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 31. Dezember 2010 nicht. Insbesondere beruft sich der Beklagte ohne Erfolg auf eine mit der sog. „Haushaltsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung. Eine solche liegt nicht vor, so dass es auf die grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtkonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entscheidend ankommt(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; ferner auch BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 25 mwN; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 38, BAGE 140, 191).
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(a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (vgl. zB BAG 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10 mwN).
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(b) Eine diesen Wertungen vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Nach § 6a Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 SGB II aF iVm. §§ 1 und 2 KomtrZV aF erfolgte zwar die Zulassung des Beklagten als Träger bestimmter Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende befristet. Auch trägt nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme bestimmter Aufwendungen und gelten nach dem - allerdings erst durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingefügten - § 6b Abs. 2a SGB II für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.
- 33
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II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. Über den Klageantrag zu 3. ist gleichfalls nicht zu befinden. Er ist als echter Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linsenmaier
Kiel
Schmidt
M. Zwisler
Schuh
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. November 2010 - 17 Sa 1345/10 - wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob die Zweckbefristung in dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrag wirksam ist.
- 2
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Der Kläger ist für den Beklagten in der Maßregelvollzugsklinik R tätig. Dort betreibt der Beklagte die Unterbringung psychisch kranker Straftäter. Der Betrieb von Maßregelvollzugseinrichtungen ist in Nordrhein-Westfalen landesrechtlich originäre Aufgabe des Landes. Dieses hat sie teilweise auf den Beklagten, teilweise auf andere Träger übertragen. Es bestand bereits ein langjähriger Mangel an Plätzen in Maßregelvollzugseinrichtungen. Das Land Nordrhein-Westfalen beschloss daher im Jahr 2000 den Neubau von sechs forensischen Kliniken mit 470 neuen Plätzen für psychisch kranke und suchtkranke Straftäter. Bis zur vollständigen Inbetriebnahme der neuen Einrichtungen waren übergangsweise Plätze für die Unterbringung von Straftätern erforderlich.
- 3
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Als Teil der Übergangslösung schlossen am 27. Dezember 2002 die Bundesrepublik Deutschland, das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt R einen Grundstückskauf- und Mietvertrag über ein ehemaliges Kasernengelände. Danach sollte die Stadt R den Grundbesitz an dem Gelände erwerben und diesen an das Land Nordrhein-Westfalen vorübergehend zum Zwecke der Schaffung und des Betriebes einer forensischen Übergangseinrichtung vermieten. Die Nutzungsdauer sollte 84 Monate betragen und bis zum 31. Dezember 2010 andauern. Danach sollte sich eine Rückbauphase von sechs Monaten anschließen.
- 4
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Nachdem die erforderlichen Umbaumaßnahmen abgeschlossen waren, nahm der Beklagte den Betrieb der Maßregelvollzugsklinik R, in der auch der Kläger tätig ist, auf. Es wurden ca. 90 Patienten untergebracht. In einer Entfernung von ca. 85 km befindet sich eine dauerhafte vom Beklagten betriebene forensische Fachklinik „Schloss H“.
-
Mit dem Kläger schloss der Beklagte zunächst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2006. Am 1. September 2006 vereinbarten die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag. Darin heißt es auszugsweise:
-
„§ 1
…
Bis zur vollständigen Inbetriebnahme neu zu errichtender Kliniken des Maßregelvollzuges an anderer Stelle werden am Standort R übergangsweise Plätze für die Unterbringung von Maßregelvollzugspatienten benötigt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt daher mit Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD und zwar im Rahmen einer Zweckbefristung wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an Arbeitsleistung durch den Angestellten für die Dauer des Betriebes der Maßregelvollzugsklinik am Standort R (Maßregelvollzugsklinik R).
Das Arbeitsverhältnis endet gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG mit dem Ende des Betriebes der Maßregelvollzugsklinik R, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Angestellten durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
…
§ 2
Die Beschäftigung erfolgt in der Maßregelvollzugsklinik R.
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung und Zuweisung bleiben unberührt. ...
§ 3
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). ...“
- 6
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Eine vergleichbare vertragliche Position haben ca. 70 weitere Arbeitnehmer des Beklagten.
- 7
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Am 15. September 2008 vereinbarten die Stadt R und das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung des zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrages. Zu diesem Zeitpunkt sollte die 84-monatige Nutzungsphase noch bis zum 7. Januar 2012 laufen. Durch die Änderung des Mietvertrages wurde sie bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Danach sollte die sechsmonatige Rückbauphase beginnen.
- 8
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Mit seiner am 26. November 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 2. Dezember 2009 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Betriebes der Maßregelvollzugsklinik in R gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, ein Befristungsgrund liege nicht vor. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sei unklar gewesen, wie lange die Klinik in R tatsächlich betrieben werde und ob es nicht doch noch zu einer weiteren Nutzung komme. Auch nach dem Wegfall der Klinik in R gebe es weiteren Bedarf an der Tätigkeit des Klägers, ggf. auch an anderen Standorten beim Beklagten. Die 90 kranken Straftäter müssten auch nach einer Betriebsstilllegung in R in anderen forensischen Kliniken betreut werden. Es sei nicht unmöglich oder unwahrscheinlich, dass auch diese neuen Kliniken in Trägerschaft des Beklagten betrieben würden. Zudem sei der Zweck, bei dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden solle, im befristen Vertrag nicht hinreichend bestimmt.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1. September 2006 vereinbarten Befristung enden wird.
- 10
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des befristeten Arbeitsvertrages habe er nur von einem vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers ausgehen dürfen. Es sei nicht prognostizierbar gewesen, dass auch nach Stilllegung der Klinik in R ein weiterer Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestehen werde. Neue forensische Kliniken würden nicht zwangsläufig in der Trägerschaft des Beklagten betrieben. Das Land Nordrhein-Westfalen mache zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, Einrichtungen in Trägerschaft Dritter zu errichten. Zumindest sei sicher gewesen, dass der Klinikbetrieb mit Ablauf der vereinbarten Mietvertragsdauer aufgegeben werde. Deshalb habe nicht nur eine allgemeine Unsicherheit über die Entwicklung der Klinik geherrscht. Im nahe gelegenen Schloss H habe es keinen zusätzlichen Personalbedarf gegeben. Das Arbeitsverhältnis habe nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollen, wenn der forensische Betrieb eingestellt werde, also mit Verlegung des letzten Patienten. Dies sei nicht unklar.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage im Ergebnis zu Recht entsprochen. Die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag der Parteien ist unwirksam. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts der zwischen den Parteien vereinbarte Zeitpunkt der Zweckerreichung zuverlässig erkennen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Für die vereinbarte Zweckbefristung fehlt es an dem erforderlichen Sachgrund. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht daher die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
- 13
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I. Die Auslegung der Klage ergibt, dass keine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG, sondern eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO vorliegt. Diese ist zulässig.
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1. Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage. Das ergibt die Auslegung des Klageantrages.
- 15
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a) Eine Auslegung als Befristungskontrollklage kommt nicht in Betracht. Es kann dem Kläger nicht unterstellt werden, er wolle eine Klage erheben, die rechtlich nicht möglich ist. Eine Befristungskontrollklage ist rechtlich noch nicht möglich. Die gegen eine Zweckbefristung gerichtete Klage kann als Befristungskontrollklage erst erhoben werden, wenn der Arbeitgeber - was hier noch nicht geschehen ist - gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG den Arbeitnehmer schriftlich darüber unterrichtet, wann der Zweck der Befristung erreicht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zwar im Falle einer kalendermäßigen Befristung die Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG bereits vor dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden(vgl. etwa BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 86 = EzA TzBfG § 14 Nr. 81). Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet nach § 15 Abs. 2 TzBfG aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Vor einer solchen schriftlichen Unterrichtung ist für eine Befristungskontrollklage kein Raum. Das entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG, mit der nicht nur der Streit über die Wirksamkeit einer Bedingung, sondern auch der über den Eintritt zu entscheiden ist(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., EzA TzBfG § 17 Nr. 13). Da der Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Auslegung und der Rechtswirksamkeit eng verbunden ist, sind diese Fragen deshalb auch Gegenstand einer Bedingungskontrollklage, wenn sich der Kläger allein dagegen wendet, die auflösende Bedingung sei eingetreten (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 23, EzA TzBfG § 17 Nr. 14). Eine Bedingungskontrollklage kann daher erst erhoben werden, wenn diese Punkte auch einheitlich zur Entscheidung gestellt werden können. Für eine Befristungskontrollklage, mit der - wie hier - eine Zweckbefristung nach § 15 Abs. 2 TzBfG angegriffen wird, gilt nichts anderes.
- 16
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b) Die Klage ist jedoch als allgemeine Feststellungsklage mit dem Inhalt auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Zweckbefristung in § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien befristet ist. Das entspricht dem für die Auslegung des Klageantrages maßgeblichen Klageziel und der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN). Die Auslegung eines Klageantrages kann auch noch durch das Revisionsgericht erfolgen (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 13, BAGE 132, 88).
- 17
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2. Diese allgemeine Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 18
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a) Allerdings können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. des BAG, vgl. nur 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12 mwN, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Hier geht es um die Feststellung der Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zweckbefristet ist. Dabei handelt es sich nicht lediglich um ein unselbstständiges tatbestandliches Element oder eine Vorfrage, sondern um den rechtlich selbstständig feststellbaren Umfang und die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarten beiderseitigen Leistungspflichten.
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b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das folgt schon daraus, dass sich der Beklagte darauf beruft, die Zweckbefristung sei wirksam. Ebenso hat er ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung. Zwar genügt es hierfür nicht, wenn sich eine streitige Frage in einer ungewissen Zukunft möglicherweise einmal stellen wird (vgl. BAG 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - zu II der Gründe). So verhält es sich aber im Streitfall nicht. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass sich die Frage der Wirksamkeit der Zweckbefristung zwischen den Parteien in absehbarer Zeit stellen wird. Aufgrund der aktuellen Planungen steht eine Schließung der Maßregelvollzugsklinik R schon Ende 2016 im Raum. Angesichts dieser aktuellen Unklarheit über den langfristigen Bestand seines Arbeitsplatzes hat der Kläger schon deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, um prüfen zu können, ob er sich beruflich anderweitig orientiert.
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II. Die Klage ist auch begründet. § 30 TVöD steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Auch ist die Zweckbefristung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinreichend klar formuliert. Sie ist jedoch mangels eines sachlichen Grundes unwirksam.
- 21
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1. Die Unwirksamkeit der Zweckbefristung folgt nicht bereits aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung von § 30 TVöD. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung sind kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Arbeitsvertrages fünf Jahre nicht übersteigt. Diese Regelung knüpft an § 15 Abs. 1 TzBfG an, der nur dann gilt, wenn im Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages eine Zeit vereinbart ist, nicht jedoch für zweckbefristete Arbeitsverträge, deren Ende an das Erreichen des vereinbarten Zwecks iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG geknüpft ist(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 30 Rn. 383; APS/Greiner 4. Aufl. § 30 TVöD Rn. 7). Hier liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor.
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2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die vereinbarte Befristung auch nicht zu unbestimmt.
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a) Eine Zweckbefristung erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll, wobei die Einigung nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbart sein muss(BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36, AP TzBfG § 14 Nr. 18 = EzA TzBfG § 14 Nr. 25). Worauf sich die Parteien geeinigt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, EzA TzBfG § 15 Nr. 3: für die Abgrenzung von Zweckbefristung und auflösender Bedingung).
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b) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, der Arbeitsvertrag der Parteien sei so auszulegen, dass im Falle einer - nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts durchaus zu erwartenden - sukzessiven Verringerung des Personalbedarfs der Zweck im Sinne des Arbeitsvertrages der Parteien schon dann erreicht sein kann, wenn sich der Personalbedarf nur verringert. Es hat angenommen, deshalb fehle es an einer hinreichend bestimmten Regelung im Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Zweckerreichung.
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c) Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass der Zweck erst dann erreicht ist, wenn der letzte Patient aus der Maßregelvollzugsklinik R verlegt wird.
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aa) Geht es um eine typische Vertragsbestimmung, ist deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich uneingeschränkt überprüfbar. Typische, an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 50 f., BAGE 134, 269; vgl. auch 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 32, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).
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bb) Hier handelte es sich bei der Zweckbefristung ersichtlich um eine mit ca. 70 Arbeitnehmern in gleicher Weise vereinbarte typische gleichlautende Vertragsbestimmung. Deren Auslegung kann der Senat ohne Einschränkung selbst vornehmen. Sie ergibt, dass der von den Parteien vereinbarte Zweck erst erreicht ist, wenn der Betrieb der Maßregelvollzugsklinik am Standort R vollständig eingestellt ist. Dies wird erst der Fall sein, wenn dort kein Patient mehr zu betreuen ist. Die Befristung im Arbeitsverhältnis der Parteien erfolgte „für die Dauer des Betriebes“ der Klinik. Gleichzeitig hatte die Vereinbarung den Sinn, den Personalbedarf so lange sicherzustellen wie - in der Formulierung des Arbeitsvertrages - „übergangsweise Plätze für die Unterbringung von Maßregelvollzugspatienten benötigt“ werden. Irgendeine Einschränkung, etwa auf eine bestimmte Anzahl zu betreuender Patienten, findet sich in der Vereinbarung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat Auslegungsgrundsätze verletzt, indem es entgegen dem erkennbaren Wortlaut und Sinn der die Zweckbefristung festlegenden Vereinbarung der Parteien davon ausgegangen ist, dass bereits eine teilweise oder sukzessive Einstellung der Maßregelvollzugsklinik R zur Erreichung des Zwecks und damit ggf. zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führen sollte.
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3. Die angefochtene Entscheidung ist gleichwohl im Ergebnis richtig. Die Zweckbefristung ist deshalb unwirksam, weil sie eines sachlichen Grundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf, ein solcher jedoch nicht vorliegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht gegeben. Ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweckbefristeten Arbeitsvertrages nicht nur vorübergehend im Sinne dieser Bestimmung.
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a) Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, dessen Zeitpunkt dagegen ungewiss ist (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, EzA TzBfG § 15 Nr. 3; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36, AP TzBfG § 14 Nr. 18 = EzA TzBfG § 14 Nr. 25). Eine Zweckbefristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes. In Betracht kommen zur Rechtfertigung insbesondere die in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten sachlichen Gründe.
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b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht(vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - aaO). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
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c) Geht es - wie hier - um eine Zweckbefristung, muss sich die Prognose auf die Erreichung des Zwecks richten. Da ein zulässiger Zweck iSd. TzBfG nur ein Ereignis ist, dessen Eintritt die Parteien hinsichtlich des „Ob“ als sicher ansehen, dessen „Wann“ aber noch nicht feststeht, muss mit hinreichender Sicherheit deutlich werden, dass der Zweck tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht werden wird, wenngleich noch nicht feststeht, wann dies sein wird. Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützte Zweckbefristung fordert daher eine hinreichende Prognosedichte dahingehend, dass der in den Arbeitsvertrag aufgenommene Vertragszweck nicht nur möglicherweise oder wahrscheinlich erreicht wird, sondern dass im Rahmen des Vorhersehbaren sicher angenommen werden kann, dass er eintreten wird. Die Prognose muss sich auf einen arbeitsorganisatorischen Ablauf richten, der hinreichend bestimmt ist und an dessen Ende der Wegfall des Bedarfs für die Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Es reicht nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte. An die Zuverlässigkeit der Prognose sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt.
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d) Hier hat der Beklagte eine zuverlässige Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers aufgrund eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs nicht ausreichend dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Umständen die Entscheidung, einen Betrieb oder eine Dienststelle für einen bestimmten Zweck zu gründen, überhaupt einen vorübergehenden Bedarf iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG darstellen kann. Auch wenn hiervon zugunsten des Beklagten ausgegangen wird, hätte dieser darlegen müssen, dass nach seiner zuverlässigen, bei Vertragsschluss erstellten Prognose mit der Schließung der Maßregelvollzugsklinik am Standort R die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen würde. Daran fehlt es. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht die Betreuung der Patienten im Maßregelvollzug nicht ohne Weiteres einstellen kann. Es handelt sich um eine Aufgabe, deren Erledigung nicht in seinem freien Belieben steht. Vielmehr ist - wie sich auch aus dem Vortrag des Beklagten ergibt - insoweit grundsätzlich ein Dauerbedarf vorhanden, der sich in einem Bedarf an Betreuungsplätzen niederschlägt. Angesichts dessen hätte es für eine Prognose, die eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtfertigt, einer zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages sicheren Vorstellung nicht nur darüber bedurft, dass irgendwann die Betreuung der Patienten im Maßregelvollzug durch den Beklagten eingestellt wird, sondern auch darüber, wie sich diese konkret danach weiter entwickelt. Nur wenn eine solche weitere Betreuung durch andere Träger tatsächlich erfolgt, kann letztlich die Betreuung durch den Beklagten enden. Nur wenn sie sicher vorliegt, rechtfertigt dies die Annahme, dass der vertraglich vereinbarte Zweck auch erreicht werden kann und daher der Bedarf an der Arbeitsleistung iSd. Gesetzes nur vorübergehend besteht.
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An einer solchen Darlegung fehlt es. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, es gebe Planungen für den Ausbau weiterer Kliniken und es sei noch unklar, wer Träger dieser Kliniken sein solle. Angesichts dessen kann von einem sicher vorhersehbaren Ablauf, an dessen Ende tatsächlich der Wegfall des betrieblichen Bedarfs für die Tätigkeit des Klägers beim Beklagten steht, keine Rede sein.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Spie
Schuh
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006 geendet hat.
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Die Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten im Arbeitsamt D beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 12. August 2005 wurde sie für die Zeit vom 15. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG der Beklagten in D eingestellt. Am 30. Dezember 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung. Danach wurde die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet bis zum 30. September 2006 weiterbeschäftigt. In einem von der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten unterzeichneten Vermerk vom 30. Dezember 2005 heißt es ua.:
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„…
Frau Z wurde für die Zeit vom 15.08.2005 bis zum 31.12.2005 neben sechs weiteren zusätzlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befristet eingestellt mit dem Ziel, die zum Stand 31. Juli 2005 bestehenden Bearbeitungsrückstände (5.387 unerledigte Widersprüche bzw. 14,6 Monate Bearbeitungsrückstand) in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz auf die Hälfte zu reduzieren. Im Befristungszeitraum konnten 4.857 Widersprüche (durchschnittlich 670 Widersprüche pro Sachbearbeiter/-in zum Stand 30. November 2005) erledigt werden. Die ursprüngliche Zielstellung wurde jedoch nicht erreicht. Zum Stand 30.11.2005 lag der Bearbeitungsrückstand in der Bearbeitungsstelle für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bei 10,2 Monaten (4.524 unerledigte Widersprüche). Geschäftspolitische Zielstellung ist es, die Bearbeitungsrückstände in der Widerspruchsstelle bis 30.09.2006 deutlich unter drei Monate zu reduzieren. Ausgehend von der erhobenen Zahl der Rückstände ist dieses Ziel mit der vorhandenen Personalkapazität von 7,25 Sachbearbeiter/-innen nicht zu erreichen. Vielmehr ergibt sich ein zusätzlicher vorübergehender Personalbedarf von 75,4 Monatskräften. Dafür werden der Agentur für Arbeit D im Personalhaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt unter der Voraussetzung, dass die Bearbeitungsrückstände bei Unterstellung gleichbleibender Belastungsverhältnisse in der Widerspruchsstelle und unter der Prämisse, dass die Zusatzkräfte durchschnittlich drei Widersprüche pro Tag bearbeiten, bis zum Ende der Befristungsdauer nahezu aufgearbeitet sind.
…“
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In dem vom Vorstand der Beklagten am 26. Oktober 2005 und vom Verwaltungsrat am 11. November 2005 aufgestellten Haushaltsplan für das Jahr 2006 sind in Kapitel 5/Titel 425 02 „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ Mittel in Höhe von 14,9 Mio. Euro ausgewiesen. In der Anlage 2 zum Haushaltsplan ist unter der Überschrift „Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt.“ zu Titel 425 02 für das Jahr 2006 die Zahl 538 angegeben.
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Mit der am 13. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2006 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Bedarf an ihrer Arbeitsleistung habe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bestanden. Das üblicherweise in der Bearbeitungsstelle anfallende Arbeitspensum könne mit den planmäßig Beschäftigten nicht bewältigt werden. Deshalb seien immer wieder Arbeitnehmer befristet eingestellt worden. Außerdem habe die Beklagte ihre Prognose zum Abbau der unbearbeiteten Widersprüche fehlerhaft erstellt. Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht berufen. Die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Befristung zum 30. September 2006 beendet wurde,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf des 30. September 2006 hinaus zu ungeänderten Bedingungen als Sachbearbeiterin SGG entsprechend der maßgeblichen Entwicklungsstufe der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages-BA mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung sei sowohl wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin als auch aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung darüber, ob die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung zum 30. September 2006 wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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A. Der Senat vermag nicht abschließend zu entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. Die bisherigen Feststellungen tragen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, nicht. Die Befristung ist auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
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I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
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1. Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich zB aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird - etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 103).
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2. Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
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Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können.
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Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende des mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16, AP TzBfG § 14 Nr. 45). Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grundes dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 18, aaO). Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage stellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG normierten Sachgründe gestützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19, aaO; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu III der Gründe, BAGE 59, 265).
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3. Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert jedoch nicht, dass der befristete beschäftigte Arbeitnehmer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 132). Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 45).
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II. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein zeitweilig erhöhtes Arbeitsaufkommen im Bereich der dauerhaft zu bearbeitenden Widersprüche in der Bearbeitungsstelle SGG in D grundsätzlich geeignet sein kann, einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zu begründen. Der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht oder nicht ausschließlich mit der Bearbeitung der rückständigen Widersprüche, sondern auch mit anderen in der Bearbeitungsstelle anfallenden Aufgaben befasst war. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Würdigung, an der Beschäftigung der Klägerin habe kein dauerhafter, sondern nur ein vorübergehender Bedarf bestanden.
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1. Die Rügen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Prognose hinsichtlich des Abbaus der rückständigen Widersprüche angreift, vermögen der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte die Beklagte bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 prognostizieren, die in der Bearbeitungsstelle SGG in D unerledigt gebliebenen 4.524 Widersprüche innerhalb von neun Monaten mit Hilfe von 75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 zusätzlichen Monatskräften so weit abbauen zu können, dass sich die Bearbeitungsdauer von 10,2 Monaten auf unter drei Monate verringerte. Diese Prognose wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt, da die Rückstände zum 30. September 2006 auf 910 Widersprüche und eine Bearbeitungszeit von 1,4 Monaten reduziert wurden. Es kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht hierbei, wie die Klägerin rügt, deren Vorbringen unzureichend berücksichtigt hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob im Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass die unbearbeiteten Widersprüche bis zum 30. September 2006 insgesamt oder soweit abgebaut sein würden, dass sich die Bearbeitungszeit auf weniger als drei Monate verringerte. Die mit der Klägerin vereinbarte Vertragslaufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen. Die Vertragslaufzeit konnte auch kürzer bemessen sein. Deshalb sind die verschiedenen von den Parteien angestellten und voneinander abweichenden Berechnungen zur Anzahl der zum Abbau der rückständigen Widersprüche bis September 2006 erforderlichen Arbeitnehmer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Allenfalls wenn festgestellt werden könnte, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss mit der Klägerin die Absicht gehabt hätte, die entstandenen Rückstände dazu zu nutzen, mehr Arbeitnehmer befristet einzustellen als zum Abbau der Rückstände nach ihrer Berechnung benötigt wurden, könnte dies das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung in Frage stellen. Hierzu hat jedoch weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat dies die Klägerin behauptet. Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, in der Zeit bis September 2006 seien tatsächlich mehr Arbeitnehmer befristet beschäftigt worden (87,55 Monatskräfte) als nach der Darstellung der Beklagten zum Abbau der Rückstände erforderlich gewesen wären (75,4 bzw. - mit Personalreserve - 81 Monatskräfte). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass dies bereits bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 von der Beklagten beabsichtigt war.
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2. Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt aber allein der prognostizierte Abbau der rückständigen Widersprüche nicht die Annahme eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin. Davon konnte nur ausgegangen werden, wenn bei Abschluss der Änderungsvereinbarung zu erwarten war, dass nach dem Vertragsende am 30. September 2006 künftig das regelmäßig anfallende Arbeitspensum in der Bearbeitungsstelle SGG mit dem üblicherweise vorhandenen Stammpersonal würde bewältigt werden können. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsgericht hat weder Feststellungen zu dem in der Bearbeitungsstelle SGG in D regelmäßig anfallenden Arbeitsaufkommen getroffen noch dazu, ob das in dieser Dienststelle vorhandene Stammpersonal zur Bewältigung dieses Arbeitsaufkommens üblicherweise in der Lage ist. Es ist auch nicht festgestellt, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten die Bearbeitungsrückstände entstanden sind. Ohne Kenntnis dieser Umstände lässt sich nicht beurteilen, ob die Bearbeitungsrückstände auf einem vorübergehend angestiegenen Arbeitsaufkommen in der Bearbeitungsstelle SGG in D beruhen oder auf einer von vornherein zu geringen Personalausstattung der Dienststelle. Zwar besteht auch bei einer generellen personellen Unterbesetzung und dadurch verursachten Bearbeitungsrückständen ein Bedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte zum Abbau der unerledigt gebliebenen Arbeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ständig auftretenden Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften, da das regelmäßig anfallende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal dauerhaft nicht bewältigt werden kann und deshalb nach dem Ausscheiden der zum Abbau von Rückständen befristet beschäftigten Arbeitnehmer jeweils neue Bearbeitungsrückstände entstehen, zu deren Abbau erneut zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. In einem solchen Fall besteht ein Dauerbedarf an der Beschäftigung zusätzlicher Arbeitnehmer, der die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht wird daher bei der neuen Verhandlung Feststellungen zu dem regelmäßig in der Bearbeitungsstelle SGG in D anfallenden Arbeitsaufkommen sowie dazu zu treffen haben, ob diese Arbeitsmenge von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal üblicherweise bewältigt werden kann. Außerdem wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, wodurch die Rückstände entstanden sind und weshalb bei Abschluss der Änderungsvereinbarung am 30. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass nach dem Ende der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit das Arbeitsaufkommen mit dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal würde bewältigt werden können.
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III. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend wäre. Die Befristung zum 30. September 2006 ist weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen nur vorübergehend verfügbarer Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG aus haushaltsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
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1. Die Befristung ist nicht wegen nur vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel für die Beschäftigung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
- 21
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a) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, EzA BGB § 620 Nr. 173; 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers zu einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet wird, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121). In einem derartigen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130). Diese Rechtsprechung beruht auf Parallelwertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten getroffen wird, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1).
- 22
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An diesen Grundsätzen hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund festgehalten(2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 19 u. 20, NZA 2009, 1257; 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Dabei handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um einen sonstigen, in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannten Sachgrund. Vielmehr ist der Tatbestand dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Sachgrund zuzuordnen.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung nicht. Die Klägerin wurde nicht aus einer konkreten Haushaltsstelle vergütet, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden war und anschließend wegfallen sollte. Die Klägerin erhielt vielmehr nach der Darstellung der Beklagten lediglich Vergütung aus Mitteln, die für die befristete Beschäftigung bestimmt waren.
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2. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die in der Änderungsvereinbarung vom 30. Dezember 2005 vereinbarte Befristung erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob unter den Begriff „Haushaltsmittel“ in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur in einem Haushaltsgesetz ausgewiesene Haushaltsmittel fallen(zuletzt offengelassen in BAG 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 12, NZA 2009, 1257).
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a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 37; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden(vgl. dazu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11 ff., aaO).
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b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2006 weist für die Dienststellen „RD, AA, bes. DSt“ lediglich 538 Stellen für „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag und Arbeiter“ aus. Es fehlt die erforderliche konkrete Zweckbestimmung für die Beschäftigung mit einer Aufgabe von vorübergehender Dauer.
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B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1). Demzufolge hat das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden, da es die Befristungskontrollklage abgewiesen hat. Durch die Aufhebung dieser Entscheidung wird der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Klägerin befand.
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Linsenmaier
Gräfl
Kiel
Kley
Busch
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.