Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Jan. 2014 - 3 BV 2/14

ECLI:ECLI:DE:ARBGMAG:2014:0122.3BV2.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten sich über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

2

Antragsgegner ist der aus 9 Mitgliedern bestehende örtliche Betriebsrat der Niederlassung M. (ca. 270 Arbeitnehmer), bestehend aus dem Hauptbetrieb in M. (ca. 220 Arbeitnehmer) sowie den Zweigbetrieben W. (ca. 30 Arbeitnehmer) und B. (ca. 12 Arbeitnehmer). Antragsgegnerin ist die bundesweit eine Vielzahl von Niederlassungen betreibende Arbeitgeberin, bei der auch ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist.

3

Unter dem Datum 03.07.2006 schloss die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Auswahl und Verfahren in personellen Angelegenheiten (Auswahlrichtlinie) (Bl.6ff. d.A.). Diese enthält zu Ziff.4 Versetzungen unter Ziff.4.1.3. einen Unterpunkt Örtliche Regelungen mit folgendem Inhalt:

4

4.1.3 Örtliche Regelungen

5

Zur weiteren Erleichterung der Abgrenzung des Versetzungsbegriffs sollen mit dem örtlichen Betriebsrat weitere Festlegungen getroffen werden, wann eine Versetzung in diesem Sinne gegeben ist (siehe hierzu die gemeinsame Verhandlungsempfehlung in der Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlrichtlinie vom 03.07.2006).
Für den Fall, dass zwischen D.C. AG und G./N. eine Regelung zum Versetzungsbegriff getroffen wird, werden D.C. Vertriebsges. mbH und G. in entsprechende Gespräche eintreten.

6

Hierzu existiert auch eine unter dem gleichen Datum erstellte Protokollnotiz (Bl. 16 d.A.) mit folgendem Inhalt:

7

Protokollnotiz
zur Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlrichtlinie vom 03.07.2006

8

1. Örtliche Festlegung gem. Ziffer 4.1.3 Auswahlrichtlinie

9

Zu Ziffer 4.1.3 der Auswahlrichtlinie stimmen G. und GB. überein, dass in örtlichen Vereinbarungen Regelungen zur Abgrenzung bzw. Konkretisierung des Versetzungs- und oder Verleihungsbegriffs getroffen werden sollen.

10

Ziel solcher Vereinbarungen sollte es sein, dass bei Tätigkeiten im Service der Wechsel eines Mitarbeiters innerhalb einer Niederlassung in der Regel keine Versetzung darstellt, es sei denn, der Arbeitsplatz liegt in einem neuen Betrieb oder der Mitarbeiter wechselt das Team und die Wertigkeit der Aufgabe würde sich wesentlich verändern.

11

Bei Tätigkeiten im administrativen Bereich sollte in den örtlichen Vereinbarungen Versetzungen begrifflich dann nicht gegeben sein, wenn ein Mitarbeiter innerhalb einer Niederlassung den Arbeitsplatz wechselt, es sei denn, der Arbeitsplatz befindet sich in einem anderen Betrieb oder die Wertigkeit der Aufgabe würde sich wesentlich verändern.

12

Die Verleihung (Ziffer 4.1.2) kann im Rahmen örtlicher Vereinbarungen über die Dauer von einem Monat hinaus ausgedehnt werden.

13

2. Information

14

Der Betriebsrat wird bei Abschluss von örtlichen Vereinbarungen zur vereinfachten Versetzungen im Vorfeld über die Personalmaßnahmen informiert.

15

3. Versetzung von Verkäufern

16

Unabhängig von örtlichen Festlegungen nach Ziffer 1 dieser Protokollnotiz liegt nach gemeinsamer Auffassung von G. und GB. bei Verkäufern der Niederlassung dann eine Versetzung vor, wenn dem Verkäufer ein anderes Verkaufs-/Bearbeitungsgebiet zugewiesen wird.

17

B., 03.07.2006

18
Geschäftsleitung Gesamtbetriebsrat

19

Im Mai 2013 trat der örtliche Betriebsrat der Niederlassung M. an die Beklagte heran, um mit ihr eine Regelung entsprechend 4.1.3. abzuschließen (zum genauen Inhalt des Vorschlags, der u.a. eine maximale Versetzungsdauer sowie bestimmte Konditionen zur Vermeidung von Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsah, siehe Bl.17f. d.A). Die Arbeitgeberin lehnte eine solche Regelung ab und schlug stattdessen einen anderen Inhalt vor (vgl. Bl. 19 d.A.). Diesen wiederum lehnte der örtliche Betriebsrat ab.

20

Im November 2013 entschloss sich der örtliche Betriebsrat der Niederlassung M. die diesbezüglichen Verhandlungen für gescheitert zu erklären, eine Einigungsstelle hierfür einzurichten sowie mit der weiteren Durchführung einen Prozessvertreter zu beauftragen (Beschluss Bl.20 d.A.). Nachdem die Arbeitgeberin noch im November 2013 den Eintritt in eine Einigungsstelle ablehnte, wandte sich der Betriebsrat über seinen Prozessvertreter diesbezüglich -eingehend am 08.01.2014- an das Arbeitsgericht.

21

Der örtliche Betriebsrat ist der Auffassung, dass ihm zwar kraft Gesetzes diesbezüglich kein zwingendes Mitbestimmungsrecht zustehe, die Antragsgegnerin dies aber im vorliegenden Fall nicht rügen könne. Schließlich habe sie sich freiwillig auf die Gesamtbetriebsvereinbarung und die dortige Regelung unter 4.1.3. eingelassen und könne nun keinen Rückzieher mehr machen.

22

Der örtliche Betriebsrat beantragt,

23

1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Regelung einer Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung über die Auswahl und das Verfahren in personellen Angelegenheiten vom 03.07.2006 verhandeln und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen durch Beschluss entscheiden soll, wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht, Herr Dr. J. M. bestellt.

24

2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf 2 festgesetzt.

25

Die Arbeitgeberin beantragt,

26

die Anträge abzuweisen.

27

Die Arbeitgeberin trägt vor, der örtliche Betriebsrat habe keinerlei Antragsrecht in Bezug auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zu diesem Thema. Jedenfalls aber müsse man von einer offensichtlichen Unzuständigkeit einer gegen den Willen des Arbeitgebers zu diesem Thema eingerichteten Einigungsstelle ausgehen. Egal, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung auf zwingende Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates oder auf diesem freiwillig eingeräumte Mitbestimmungsrechte beruhe, jedenfalls führe die Öffnungsklausel unter 4.1.3. der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht dazu, dass die Arbeitgeberin nunmehr zwingend eine entsprechende Vereinbarung mit den örtlichen Betriebsräten zu treffen habe. Es handele sich vielmehr auch weiterhin um einen Fall der freiwilligen Mitbestimmung. Der Arbeitgeber könne sich daher ohne weiteres auch gegen eine Einigungsstelle und für notfalls keine Vereinbarung entscheiden.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Terminsprotokolle und die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

29

Der Antrag war abzuweisen.

30

Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass der Antragsteller -hier der örtliche Betriebsrat- keinerlei Antragsrecht in Bezug auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zu dem von ihm genannten Thema hat, jedenfalls aber von einer offensichtlichen Unzuständigkeit einer gegen den Willen des Arbeitgebers zu diesem Thema eingerichteten Einigungsstelle ausgegangen werden muss.

31

1) Das Recht die Aufstellung von Auswahlrichtlinien zu verlangen und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen hierüber die Einigungsstelle anzurufen hat der Gesetzgeber unter § 95 Abs.2 BetrVG eindeutig geregelt. Dieses steht lediglich Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern zu. Dies aber trifft auf die Niederlassung M., um deren örtlichen Betriebsrat es sich hier handelt, nicht zu. Dies schließt nicht aus, dass sich der Arbeitgeber freiwillig auf Verhandlungen über Auswahlrichtlinien mit einem -einem kleineren Betrieb entstammenden- Betriebsrat einlässt und im Falle des Scheiterns der Verhandlungen seinerseits die Einigungsstelle anruft. Tut er dies aber nicht, bleibt einem Betriebsrat aus einem kleineren Betrieb keine Möglichkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle zu erzwingen.

32

2) Anders als der Betriebsrat meint, ergibt sich im Ergebnis auch nichts anderes aus § 4.1.3. der Gesamtbetriebsvereinbarung.

33

Es spricht viel dafür, dass auch die Gesamtbetriebsvereinbarung dem Bereich der freiwilligen Mitbestimmung entstammt. Denn zum einen bezieht sich diese ganz offenbar auch auf Betriebe mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 95 BetrVG, vgl. LAG München 05.05.2010 -11 TaBV 93/09 zitiert über juris) und zum anderen ist nicht erkennbar, dass es sich hier um eine Materie handelt, welche nicht auch örtlich regelbar gewesen wäre (§ 50 BetrVG, vgl. BAG 10.12.2002 - 1 ABR 27/01, ZTR 2003, 584). Selbst aber wenn es sich hier um zwingende Mitbestimmung handeln würde, erwächst aus Ziff. 4.1.3. der Gesamtbetriebsvereinbarung kein über § 95 Abs.2 BetrVG hinausgehendes zwingendes Mitbestimmungsrecht der örtlichen Betriebsräte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, wie das Wort „soll“ unter Ziff. 4.1.3. der Gesamtbetriebsvereinbarung zu verstehen ist. Den Vertragspartnern der Gesamtbetriebsvereinbarung hätte eine derartige zwingend ausgestaltete Kompetenzzuweisung gar nicht zugestanden. Der Gesamtbetriebsrat kann eine eigene originäre Zuständigkeit zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit gar nicht ohne weiteres in zwingender Form auf örtliche Betriebsräte delegieren (vgl. etwa BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, NZA 20076, 399).

34

Ziff. 4.1.3. beinhaltet letztlich nicht mehr als eine Öffnungsklausel. Diese sollte offenbar entweder verdeutlichen, dass den Gesamtbetriebsparteien die fehlende eigene originäre Zuständigkeit für Probleme vor Ort bewusst war und dass sie daher insbesondere in Bezug auf Versetzungen nicht bereits alles durchregeln wollten. Oder es sollte hiermit schlicht die angenommene Sperrwirkung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung für mögliche örtliche Regelungen zum selben Thema aufgehoben werden. Es ist dagegen nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Gesamtbetriebspartner mit Hilfe dieser Klausel eine, allein gegebene, freiwillige Mitbestimmung in eine zwingende Mitbestimmung umwandeln wollten oder wenn doch überhaupt in eine solche hätten umwandeln können. Es gibt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel eine vorweggenommene Einwilligung der Arbeitgeberin dahingehend darstellt, dass auch in Betrieben mit nicht mehr als 500 Arbeitnehmern die Anrufung der Einigungsstelle durch den örtlichen Betriebsrat zum Thema Auswahlrichtlinien im Bereich Versetzung immer zugelassen wird, auch wenn § 95 Abs.2 BetrVG dies eigentlich so nicht vorsieht. Dies alles gilt umso mehr, als eine freiwillige Mitbestimmung letztlich eine freiwillige Mitbestimmung bleibt, selbst wenn sich beide Seiten hierauf eingelassen haben. Sie geht auch nur genau so weit, wie sich die beiden Seiten hierauf eingelassen haben und kann nicht extensiv interpretiert werden.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 95 Auswahlrichtlinien


(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antra

Referenzen

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.