Arbeitsgericht Halle Urteil, 11. Apr. 2013 - 2 Ca 2737/12

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2013:0411.2CA2737.12.0A
bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 77,50 € brutto Differenzleistungsentgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2011 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82,40 € brutto Differenzleistungsentgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2012 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2013.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 159,90 €.

5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD (VKA) für die Jahre 2011 und 2012.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten tätig als Erzieherin. Sie ist Mitglied des Betriebsrats der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft einzelvertraglicher Regelung Anwendung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für Gemeinden gültigen Fassung (VKA).

3

Die Beklagte schloss mit dem zuständigen Betriebsrat unter dem 30.06.2009 eine „Dienstvereinbarung über eine leistungsorientierte Bezahlung gemäß § 18 Abs. 1 TVöD“ (Bl. 37 d. A.). Hierauf wird Bezug genommen.

4

§ 18 TVöD (VKA) hatte bis zum 31.12.2009 auszugsweise den nachfolgenden Inhalt:

5

„(…)

6

(2) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

7

(3) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgroße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

8

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:

9

1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge, die in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. 2Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.

10

Niederschriftserklärung zu § 18 (VKA) Abs. 3:

11

1Die als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wie folgt finanziert

12

- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

13

- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

14

2Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.

15

(4) 1Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. 2Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. 3Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. 4Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. 5Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. 6Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. 7Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

16

(…)“

17

Der Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27.02.2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (VKA) vom 13.09.2005 hat auszugsweise den nachfolgenden Inhalt:

18

„(…)

19

§ 1
Änderungen des TVöD

20

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:

21

(…)

22

6. § 18 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

23

1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen

24

- ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.;
- ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.;
- ab 1. Januar 2012 1,75 v. H. und
- ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.

25

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigen des jeweiligen Arbeitgebers.“

26

(…)

27

§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

28

1Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

29

§ 3
Inkrafttreten

30

1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

31

- § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2008 und
- § 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Dezember 2009.
(…)“

32

Die Beklagte zahlte der Klägerin im Dezember 2011 ein Leistungsentgelt in Höhe von 1,25 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsgehalte des Vorjahres.

33

Die Klägerin ist der Auffassung, für das Jahr 2011 stehe ihr ein Leistungsentgelt in Höhe von 1,5 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsgehalte des Vorjahres 2010 zu. Ein dementsprechendes Schreiben richtete die Klägerin unter dem 21.06.2012 (Blatt 15 der Akte) an die Beklagte. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 02.07.2012 (Blatt 16 der Akte) ab.

34

Mit der vorliegenden Klage vom 13.09.2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Differenz in Höhe von 0,25 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsgehalte des Vorjahres 2010 für die Berechnung des Leistungsentgelts 2011; diese wurde der Beklagten zugestellt am 24.09.2012.

35

Im Dezember 2012 rechnete die Beklagte das der Klägerin zustehende Leistungsentgelt für das Jahr 2012 (Blatt 51 der Akte) ab. Dieses berechnete die Beklagte auf der Grundlage von 1,5 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsgehalte für das Jahr 2011 und zahlte dies an die Klägerin aus.

36

Mit der vorliegenden Klageerweiterung vom 19.03.2012, der Beklagten zugestellt am 22.03.2013, begehrt die Klägerin nunmehr auch die Zahlung der Differenz in Höhe von 0,25 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsgehalte des Vorjahres 2011 als Leistungsentgelt für das Jahr 2012.

37

Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlungsansprüche seien begründet. Für die Ausschüttung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2011 hätten die Tarifvertragsparteien einen Faktor für die Ausschüttung von 1,50 vom Hundert vorgesehen, der sich auf das Gesamtvolumen der Entgelte des Vorjahres 2010 beziehe. Für das Jahr 2012 hätten die Tarifvertragsparteien einen Faktor für die Ausschüttung in Höhe von 1,75 vom Hundert vorgesehen, das sich auf das Gesamtvolumen der Entgelte des Jahres 2011 beziehe. Dies ergebe der Wortlaut der tariflichen Regelung. Demgemäß habe die Klägerin für das Jahr 2011 einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgeltes in Höhe von 77,50 € brutto und für das Jahr 2012 in Höhe von weiteren 82,40 € brutto.

38

Die Klägerin beantragt,

39

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77,50 € brutto Differenzleistungsentgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2011 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012.

40

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82,40 € brutto Differenzleistungsentgelt gemäß § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2012 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2013.

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte ist der Auffassung, ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Leistungsentgeltes für die Jahre 2011 und 2012 bestehe nicht. Die Beklagte habe in Übereinstimmung mit der tarifvertraglichen Regelung in § 18 TVöD (VKA) die Höhe des der Klägerin zustehenden Leistungsentgeltes zutreffend berechnet. Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Gesamtvolumens sei immer die Bruttolohnsumme des Vorjahres multipliziert mit dem jeweils gültigen Prozentsatz für das Jahr aus dem die Bruttolohnsumme genommen werde. Demgemäß habe die Beklagte im Jahr 2011 die Bruttolohnsumme von 2010 multipliziert mit 1,25 vom Hundert zur Auszahlung bringen müssen. Im Dezember 2012 habe die Beklagte die Bruttolohnsumme aus 2011 multipliziert mit 1,5 vom Hundert zur Auszahlung bringen müssen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokoll der Güteverhandlung vom 23.10.2012 und der Kammerverhandlung vom 11.04.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Klage ist begründet.

46

1. Die Klägerin hat für 2011 einen weiteren Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgeltes nach § 18 TVöD (VKA) in Höhe von 77,50 € brutto. Dieser Anspruch beruht auf §§ 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA), 614 BGB.

47

a) Der TVöD (VKA) findet jedenfalls kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

48

b) Zwischen den Parteien steht auch nicht im Streit, dass die Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 einen Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 TVöD (VKA) hat. Streit ist allein die Höhe des der Klägerin zu zahlenden Leistungsentgeltes.

49

c) Die Klägerin hat für 2011 Anspruch auf Zahlung von weiteren 77,50 € brutto.

50

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist. Beginnend ab dem Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27.02.2010 rückwirkend zum 01.01.2010 sollte ein erhöhter Vomhundertsatz der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zur Auszahlung kommen. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 betrug dieser jeweils 1 vom Hundert der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres. Dies war so ausdrücklich in der ursprünglichen Fassung des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD (VKA) festgeschrieben.

51

Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27.02.2010 am 01.01.2010 sollte dies ab Januar 2010 auf 1,25 vom Hundert, ab 1. Januar 2011 auf 1,50 vom Hundert, ab Januar 2012 auf 1,75 vom Hundert und ab 1. Januar 2013 auf 2,0 vom Hundert der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres angehoben werden.

52

Erkennbar war Sinn und Zweck dieser Regelung in § 1 Ziffer 6 des Änderungsvertrags Nr. 5 vom 27.02.2010, ab dem Jahr 2010 den Umfang des zu zahlenden Leistungsentgeltes zu erhöhen. Demnach fehlt es bislang an einer „Vereinbarung eines höheren vom Hundertsatzes“ für die Bemessung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2014. Dieses ist fällig im Dezember 2014.

53

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann die aktuelle Regelung in § 18 Abs 3 TVöD (VKA) nach einer Gesamtschau der ursprünglichen Fassung des § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) und dessen Fassung im 5. Änderungstarifvertrages nicht anders verstanden werden.

54

d) Mithin besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Leistungsentgeltes für 2011, fällig im Dezember 2011, in Höhe von 1,50 vom Hundert der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres, insgesamt ein Gesamtbetrag in Höhe von 465,33 €. Hiervon war der durch die Beklagte bereits gezahlte Betrag in Höhe von 387,83 € brutto in Abzug zu bringen.

55

e) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht nach der Regelung in § 37 TVöD (VKA) verfallen.

56

aa) Nach der Regelung in §§ 18 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz, 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) i.V.m. der Präambel der „Dienstvereinbarung über eine leistungsorientierte Bezahlung gemäß § 18 Abs. 1 TVöD“ 24 Abs. 1 Satz 1 TVöD (VKA) ist das Leistungsentgelt fällig am letzten Kalendertag des betreffenden Kalenderjahres, das Leistungsentgelt für das Jahr 2011 demzufolge am 31.12.2011.

57

bb) Die Klägerin wahrte die nach § 37 TVöD (VKA) einzuhaltende sechsmonatige Ausschlussfrist, indem sie mit Schreiben vom 21.06.2012 die Zahlung von weiteren 77,50 € Leistungsentgelt 2011 von der Beklagten begehrte. Die Beklagte wies diesen Anspruch mit Schreiben vom 02.07.2012, einem Montag, zurück. Hieraus ist zu folgern, dass das Schreiben der Klägerin noch im Juni 2012 bei der Beklagten eingegangen ist.

58

2. Aus den dargestellten Gründen hat die Klägerin auch für 2012 einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Leistungsentgeltes in Höhe von 82,40 €.

59

a) Denn für das Jahr 2012 steht der Klägerin ein Leistungsentgelt in Höhe von 1,75 vom Hundert der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres zu.

60

b) Nach der ausdrücklichen Regelung der Tarifvertragsparteien in § 37 TVöD (VKA) war die Klägerin nicht (mehr) gehalten, die sechsmonatige Ausschlussfrist zu wahren.

61

Aus den genannten Gründen war der Klage im vollen Umfang stattzugeben. Die Nebenentscheidung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 ZPO.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

63

Gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG war für die Beklagte ausdrücklich die Berufung zuzulassen, weil sich der Anwendungsbereich des TVöD (VKA) auf alle Bundesländer erstreckt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Referenzen

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.