Amtsgericht Würzburg Endbeschluss, 08. Nov. 2018 - 5 F 876/18
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt München zur Steueridentifikationsnummer xxxx der Antragstellerin dem einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzug des Ausgleichsbetrags in Höhe von 50.000 € für den Veranlagungszeitraum 2016 zuzustimmen,
Zug um Zug gegen
Abgabe einer bindenden Erklärung der Antragstellerin, durch die sie sich zur Freistellung des Antragsgegners von den ihm dadurch entstehenden Nachteilen verpflichtet.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
„1. Versorgungsausgleich:
Herr W. verzichtet auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften Frau B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sowie der Allianz Lebensversicherung AG (betriebliche Altersversorgung)
Frau B. nimmt diesen Verzicht an und zahlt zum Ausgleich dafür an Herrn W. einen Betrag von 50.000,00 €.
Der Versorgungsausgleich bezüglich der Versorgungsanwartschaften des Herrn W. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sowie der SIGNAL IDUNA Gruppe (Versicherungsnummer xxxxx) wird wie vom Gericht bereits berechnet durchgeführt.
...
5. Kinderkosten:
...
Die Eltern sind sich einig, dass die Schulkosten ab 01.01.2015 steuerlich allein Frau B. zugerechnet werden sollen, sodass diese sie alleine steuerlich geltend machen kann.
...“
Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt München zur Steuererklärung 2016, Identifikationsnummer: xxxxx zu erklären: „Ich stimme für den Veranlagungszeitraum 2016 zum Antrag A dem Abzug des Ausgleichsbetrags Sonderausgabe in Höhe von 50.000,00 € zu.“
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich ist so eng mit dem Anspruch auf Zustimmung des Ausgleichsbetrags auf Sonderausgabe verbunden, dass der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Verpflichtung zur Freistellung des Ausgleichsberechtigten von den entstehenden steuerlichen Nachteilen gerichtet ist. Die Zustimmung kann lediglich Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Ausgleichspflichtige zur Freistellung des Ausgleichsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet (ebenda zum sogenannten begrenzten Realsplitting).
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Annotations
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.