Amtsgericht Würzburg Endbeschluss, 08. Nov. 2018 - 5 F 876/18

published on 08/11/2018 00:00
Amtsgericht Würzburg Endbeschluss, 08. Nov. 2018 - 5 F 876/18
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Gericht

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Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt München zur Steueridentifikationsnummer xxxx der Antragstellerin dem einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzug des Ausgleichsbetrags in Höhe von 50.000 € für den Veranlagungszeitraum 2016 zuzustimmen,

Zug um Zug gegen

Abgabe einer bindenden Erklärung der Antragstellerin, durch die sie sich zur Freistellung des Antragsgegners von den ihm dadurch entstehenden Nachteilen verpflichtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zum Abzug einer Leistung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgabe.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet und sind seit 15.06.2016 rechtskräftig geschieden. Zur Klärung von Trennungs- und Scheidungsfolgesachen führten die Beteiligten vor dem Amtsgericht München, Aktenzeichen 517 AR 1201/14 G ein Güterichterverfahren. Im Rahmen des Güterichterverfahrens schlossen die Beteiligten am 29.04.2016 folgenden Vergleich:

„1. Versorgungsausgleich:

Herr W. verzichtet auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften Frau B. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sowie der Allianz Lebensversicherung AG (betriebliche Altersversorgung)

Frau B. nimmt diesen Verzicht an und zahlt zum Ausgleich dafür an Herrn W. einen Betrag von 50.000,00 €.

Der Versorgungsausgleich bezüglich der Versorgungsanwartschaften des Herrn W. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, sowie der SIGNAL IDUNA Gruppe (Versicherungsnummer xxxxx) wird wie vom Gericht bereits berechnet durchgeführt.

...

5. Kinderkosten:

...

Die Eltern sind sich einig, dass die Schulkosten ab 01.01.2015 steuerlich allein Frau B. zugerechnet werden sollen, sodass diese sie alleine steuerlich geltend machen kann.

...“

Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war den Beteiligten bekannt, dass der Ausgleichsbetrag für den Verzicht auf Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin mit Zustimmung des Antragsgegners gemäß § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. Mit Schreiben vom 07.06.2016 bestätigte der damals Bevollmächtigte des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin zur Vorlage beim Finanzamt und Berücksichtigung den Erhalt der Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000,00 € für den Verzicht auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin. Dem Antragsgegner wurde die Anlage U zugesandt mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen. Der Antragsgegner erklärte sich dazu nur bereit, wenn die Antragstellerin ihrerseits den Ausgleich der finanziellen Nachteile, die der Antragsgegner dadurch erleiden würde, zusichert. Der steuerliche Nachteil des Antragsgegners würde bei 12.741,38 € liegen. Die Höhe des steuerlichen Vorteils der Antragstellerin durch die geforderte Zustimmung des Antragsgegners ist nicht bekannt. Er wird von den Beteiligten auf 10.000,00 € geschätzt.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 29.04.2016 im Güterichterverfahren davon ausgegangen seien, dass der Ausgleichsbetrag steuerlich als Abzugsposten bei der Antragstellerin berücksichtigt würde. Sie ist der Auffassung, dass ein Nachteilsausgleich auf Seiten des Antragsgegners vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und auch nicht gerechtfertigt sei. Der Antragsgegner hätte auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs steuerliche Nachteile durch die Besteuerung der Rente gehabt. Durch den Verzicht des Antragsgegners auf den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin und die Ausgleichszahlung würde die Steuerzahlung zeitlich nur vorverlagert.

Die Antragstellerin beantragt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt München zur Steuererklärung 2016, Identifikationsnummer: xxxxx zu erklären: „Ich stimme für den Veranlagungszeitraum 2016 zum Antrag A dem Abzug des Ausgleichsbetrags Sonderausgabe in Höhe von 50.000,00 € zu.“

Der Antragsgegner beantragt zuletzt:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner behauptet, dass im Rahmen des Vergleichs vom 29.04.2016 im Güterichterverfahren bewusst keine Regelung zur steuerlichen Geltendmachung des Ausgleichsbetrages Sonderausgabe getroffen worden sei. Er ist der Auffassung, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.03.2018 und 27.03.2018 einen Nachteilsausgleich zugesichert habe. Ein Nachteilsausgleich auf Seiten der Antragstellerin sei nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geschuldet. Andernfalls seien die Lasten ungerecht verteilt. Bei einem durchgeführten Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin hätte die Antragstellerin keine steuerrechtlichen Vorteile erzielt.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll vom 18.10.2018 und die übrigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus § 242 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zum Abzug des Ausgleichsbetrags in Höhe von 50.000 € als Sonderausgabe. Die Zustimmung kann aber nur Zug um Zug gegen Abgabe einer bindenden Erklärung verlangt werden, durch die sich die Antragstellerin zur Freistellung des Antragsgegners von den ihm dadurch entstehenden Nachteilen verpflichtet.

Vorrangige vertragliche Ansprüche der Antragstellerin bestehen nicht. Die Beteiligten haben am 29.04.2016 im Güterichterverfahren einen Vergleich geschlossen. Darin wurde unstreitig eine ausdrückliche Vereinbarung zur steuerlichen Regelung des Ausgleichsbetrags von 50.000 € nicht getroffen.

Die Vereinbarung lässt sich auch nicht nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auslegen, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch aus Zustimmung zum Abzug des Ausgleichsbetrags als Sonderausgabe ohne Nachteilsausgleich hat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die steuerliche Regelung der Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 € bewusst offen gelassen worden ist. In diesem Fall wäre eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich. Dafür spricht Ziffer 5 (Kinderkosten) des Vergleichs. Dort ist im Gegensatz zum Versorgungsausgleich nämlich eine steuerliche Regelung getroffen worden. Dies spricht dafür, dass die Beteiligten beim Versorgungsausgleich bewusst von einer steuerlichen Regelung abgesehen haben. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde daher von vornherein ausscheiden. Dies gilt auch, wenn die Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen und nachgewiesen sind, für welche Alternativen die Beteiligten sich entschieden hätten (BGB Palandt 67. Auflage § 157 Rn. 10). Jedenfalls sind hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen und nachgewiesen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zur Zustimmung des Ausgleichsbetrags als Sonderausgabe ohne Nachteilsausgleich verpflichtet sein soll. Ein Anspruch aus Vertrag scheidet damit aus.

Der Antragstellerin steht jedoch gemäß § 242 BGB ein Anspruch auf Zustimmung des Ausgleichsbetrags als Sonderausgabe zu. Gemäß § 10 Absatz 1 a Nr. 3 EStG kann die Antragstellerin die mit dem Antragsgegner vereinbarte Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000,00 € als Sonderausgabe abziehen, soweit dieser zustimmt. Im Falle einer Zustimmung des Antragsgegners müsste der Antragsgegner seinerseits die Ausgleichszahlung als Einkünfte versteuern, § 22 Nr. 1 a EStG. Die Rechtslage ähnelt der des sogenannten begrenzten Realsplittings. Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1 a Nr. 1 EStG als Sonderausgabe abziehen, soweit der Unterhaltsberechtigte zustimmt. In diesem Fall muss der Unterhaltsberechtigte seinerseits die Unterhaltsleistung als Einkünfte versteuern, § 22 Nr. 1 a EStG. Nach der Rechtsprechung ist der Unterhaltsberechtigte gemäß § 242 BGB zur Zustimmung verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.03.1983 – Ivb ZR 369/81). Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung für beide Ehegatten, die finanzielle Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Während der Ehe ergibt sich die Verpflichtung aus § 1353 BGB. Nach der Scheidung bleibt sie als Nachwirkung der Ehe bestehen. In Anlehnung hieran hat die Rechtsprechung eine aus § 242 BGB folgende unterhaltsrechtliche Nebenpflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zu dem begrenzten Realsplittung entwickelt (ebenda). Die Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Rechtslage auf hiesigen Fall übertragbar. Damit steht der Antragstellerin gegen den Antragsteller aus § 242 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zum Abzug des Ausgleichsbetrags in Höhe von 50.000 € zu.

Der Anspruch auf Zustimmung besteht aber nur, wenn dem Ausgleichsberechtigten keine Nachteile entstehen. Die Mitwirkung muss ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar sein (ebenda zum sogenannten begrenzten Realsplittung). Dem Antragsgegner würde durch die Zustimmung ein steuerlicher Nachteil in Höhe von 12.741,38 € entstehen. Dies ist unstreitig. Die Zustimmung ist ihm daher nur zumutbar, wenn die Antragstellerin ihrerseits eine bindende Erklärung abgibt, durch die sie sich zur Freistellung des Antragsgegners von den ihm entstehenden Nachteilen verpflichtet.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs Steuern auf die erhaltenen Rentenbezüge hätte zahlen müssen. Inwieweit und in welcher Höhe bei einem späteren Versorgungsausgleich für den Antragsgegner Steuern angefallen wären, kann nicht gesagt werden. Dies hängt insbesondere von der Lebensdauer des Antragsgegners und dem jeweils aktuellen Steuersatz ab. Dagegen hätte die Antragsstellerin bei einem späteren Versorgungsausgleich keinerlei steuerlichen Vorteile gehabt. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Antragstellerin von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit nach § 10 Absatz 1 a Nr. 3 EStG auf Kosten des Antragsgegners profitieren soll.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch das Schreiben des damals Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.06.2016. Dieses bestätigt nur den Erhalt des Betrags von 50.000 € als Ausgleich für den Verzicht auf die Durchführung des Ausgleichs der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin. Es gibt lediglich den Vertragsinhalt wieder und enthält kein Anerkenntnis des Anspruchs auf Zustimmung des Ausgleichsbetrags als Sonderausgabe ohne Nachteilsausgleich.

Die Antragstellerin ist demnach dem Antragsgegner zum Ausgleich der Nachteile durch die Zustimmung verpflichtet. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Schreiben der Antragstellerseite vom 21.03.2018 und 27.03.2018 ein entsprechendes Anerkenntnis enthalten.

Die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich ist so eng mit dem Anspruch auf Zustimmung des Ausgleichsbetrags auf Sonderausgabe verbunden, dass der Zustimmungsanspruch im Grundsatz von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Verpflichtung zur Freistellung des Ausgleichsberechtigten von den entstehenden steuerlichen Nachteilen gerichtet ist. Die Zustimmung kann lediglich Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung verlangt werden, durch die sich der Ausgleichspflichtige zur Freistellung des Ausgleichsberechtigten von den ihm entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet (ebenda zum sogenannten begrenzten Realsplitting).

Der Antrag ist somit nur soweit begründet, als dass die Antragstellerin zugleich eine solche Freistellungserklärung abgibt. Im Übrigen ist der Antrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner zur Zustimmung des Ausgleichsbetrags als Sonderausgabe bereit erklärt hat, soweit ihm die Antragstellerin den Nachteilsausgleich bestätigt.

Die Entscheidung über den Verfahrenskostenwert folgt aus § 42 FamGKG. Dabei war der steuerliche Vorteil der Antragstellerin maßgeblich. Dieser wird von den Beteiligten auf 10.000,00 € geschätzt.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.