Amtsgericht Wedding Urteil, 5. Okt. 2021 - 17 C 70/21
AMTSGERICHT WEDDING
Im Namen des Volkes
Endurteil
In dem Rechtsstreit
A-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Seiler & Kollegen Anwalts GmbH, Eppelheimer Straße 13, 69115 Heidelberg,
gegen
B,
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streifler & Kollegen.. Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
hat das Amtsgericht Wedding durch den Richter am Amtsgericht Krüpe am 05.10.2021 aufgrund des Sachstands vom 05.10.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, 141,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2019 und 26,60 € Nebenkosten sowie 70,20 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2021 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9% und der Beklagte 91 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 163,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin in der Hauptsache ergibt sich aus dem unstreitigerweise zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen Telekommunikationsvertrag, §§ 611, 612 BGB. Hinsichtlich der Mietkosten betreffend die Endgeräte (Speedports) ergibt sich der Zahlungsanspruch aus § 535 Abs.2 BGB.
Der Anspruch auf Zinszahlungen, Nebenkosten und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB als Verzugsschaden.
Der Zahlungsanspruch ist für den Zeitraum bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 22.06.2018 in der beantragten Höhe entstanden. Die Höhe der Forderungen der Klägerin stehen nicht im Streit. Für einen weitergehenden Zeitraum macht die Klägerin nach der erfolgten Teilklagerücknahme keine Forderungen geltend.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Forderungen auch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Soweit mit der Rechnung vom 02.01.2019 4,94 € für die Miete eines Speedsports geltend gemacht wurden, so wurde die Forderung für den Zeitraum ab 01.01.2019 dahingehend korrigiert, dass die weiteren Kosten dem Beklagten gutgeschrieben wurden. Für die weiteren Monate nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.
Die bestrittene Einwendung des Beklagten, dass er hier nicht streitgegenständliche Rechnungen doppelt beglichen habe und ein ihm zustehendes Guthaben nicht berücksichtigt wurde, lässt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehen. Die Klägerin hat einen Betrag in Höhe von 32,59 € von der Klageforderung in Abzug gebracht.
Ein weitergehendes Guthaben in Höhe von 47,73 € wurde auf nicht streitgegenständliche Forderungen verrechnet.
Die Behauptung des Beklagten, dass ihm weitere aufrechenbare Ansprüche zustehen wurde weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Allein aus der Einreichung der Überweisungsbelege mit Schriftsatz vom 14.05.2021 ergibt sich noch keine einen aufrechenbaren Gegenanspruch begründende Überzahlung, die nicht bereits berücksichtigt wurde. Aus der eingereichten Mahnung ergibt sich noch nicht einmal für welchen Zeitraum der dort geltend gemachte Betrag in Höhe von 134,94 € geschuldet ist.
Der Schadensersatzanspruch in Höhe von §§ 280, 535 BGB in Höhe von 28,00 € für die ausgebliebene Rückgabe des Speedports ist weder dem Grunde noch der Höhe nachzubeanstanden. Aus diesem Rechtsgrund ergibt sich auch der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sperrkosten.
Der Anspruch auf Ersatz der Mahnkosten ergibt sich aus dem Zahlungsverzug des Beklagten.
Da sich der Beklagte nach der erfolglosen Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zum 20.02.2019 im Zahlungsverzug befunden hat, sind die entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ebenso begründet, wie der geltend gemachte Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Krüpe