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Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen gem. § 313 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB):
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Die Ehezeit begann am 01. 07. 1995.
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Sie endete am 30. 09. 2004.
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In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
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A. Anwartschaft von R. W.:
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Bei bei der Landesversicherungsanstalt 255,84 EUR
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Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
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B. Anwartschaft von B.W.:
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Bei der Landesversicherungsanstalt 100,52 EUR
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Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB.
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Außerdem hat die Ehefrau weitere Anwartschaften erworben, nämlich eine angleichungsdynamische Rente 1,32 EUR
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Nachdem reinen Wortlaut von § 2 Abs.1 VAÜG könnte der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden, da die Voraussetzungen von Buchstabe a) oder b) nicht vorliegen. Er müsste bis zur Einkommensangleichung in Deutschland ausgesetzt werden.
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Eine solche Entscheidung wäre aber unverhältnismäßig. Die geschiedenen Eheleute wären wegen Beträge in Cent-Bereich jahrelang (vermögens-)/versorgungsrechtlich miteinander verbunden. Das war nicht Sinn des VAÜG, bei dessen Erlass erwartet worden war, dass innerhalb eine überschaubaren Frist auch im Beitrittsgebiet eine blühende Wirtschaft entsteht, so dass die Verhältnisse dort denen in den alten Ländern vergleichbar sind. Nur deshalb hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, Grenzwerte für geringfügige Beträge festzulegen, wie er es in anderem Zusammenhang bei § 10a Abs.1 S.2 VAHRG getan hat. Die Vorschläge der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleich“ gehen erheblich weiter: Bei kurzer Ehe soll gar kein Versorgungsausgleich mehr stattfinden. Wenn in der Rechtsprechung zur Vermeidung der Aussetzung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (OLG Naumburg FamRZ 2005,116) es für zulässig erachtet wird, Anrechte (West) als angleichungsdynamisch zu werten, um eine Verbundentscheidung zu ermöglichen, hält es das Gericht für geboten unter Berücksichtigug der Entstehungsgeschichte des VAÜG und der mit Händen zu greifenden Unwesentlichkeit der Auswirkung des angleichungsdynamischen Anrechts der Frau, jenes als dynamisch in die Abrechung einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, als sich seit der Wiedervereinigung die Lebensverhältnisse wenn zwar nicht vollständig, so doch der Tendenz nach dadurch angegelichen haben, dass die Renten und Löhne im Westen seither im Zuwachs niedriger und diejenigen im Osten relativ höher angestiegen sind.
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Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
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255,84 - 101,84 = 154,00 EUR
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Ausgleichspflicht von R. W.: 77,00 EUR
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Nach § 1587b/I BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: 77,00 EUR
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Der Höchstbetrag nach § 1587b/V BGB beträgt: 382,89 EUR
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Er ist nicht überschritten.
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Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b/VI BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
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