Amtsgericht Schwerin Urteil, 11. Dez. 2014 - 19 XV 4/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 123.082,75 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Pachtsache.

2

Der Beklagte pachtete von der BVVG ab dem 01.10.1993 bis 2005 landwirtschaftliche Flächen, die in der Anlage zum Pachtvertrag, Anlage K 2, Blatt 15 der Akte, überwiegend als Ackerland beschrieben waren. Gem. § 5 des Pachtvertrages war das „vorgelegte Betriebskonzept“ Grundlage für den Abschluss des Vertrages. Der Beklagte nutzte die Flächen von Beginn an als Grünland zur Schafhaltung.

3

Der Kläger erwarb die Flächen im Jahr 2003. Die Parteien schlossen am 29.05.2006 einen neuen Pachtvertrag bis zum 30.09.2013, in dem die Flächen weiterhin als überwiegend Ackerland beschrieben waren.

4

Mit Schreiben vom 28.10.2012 forderte der Kläger den Beklagten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Flächen zum 30.09.2013 als Ackerland zurückgegeben werden könnten.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 123.082,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte trägt vor, der Wiedereinrichtungsplan für einen Schafhaltungsbetrieb, Blatt 98 ff. der Akte, sei das der BVVG vorgelegte Betriebskonzept gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB nicht zu.

10

Der Beklagte hat insbesondere nicht gegen § 590 Abs. 2 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache die vorherige Erlaubnis des Verpächters erforderlich, wenn durch die Änderung der Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. So war der Pächter eines Milchviehbetriebs, der ohne Zustimmung des Verpächters auf Fleischproduktion umstellte, wodurch Milchquoten verlorengingen, wegen Verstoßes gegen § 590 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 05.06.1992, Az. LwZR 11/91).

11

Sofern der vorgelegte „Wiedereinrichtungsplan für einen Schafhaltungsbetrieb“ das bei Vertragsschluss 1993 der BVVG vorgelegte Betriebskonzept war, lag ohnehin von vornherein eine Zustimmung des Verpächters im Sinne des § 590 Abs. 2 BGB zu der Nutzungsänderung von Acker- zu Grünland vor.

12

Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Nutzungsänderung von Acker- zu Grünland im Jahr 1993 die Pachtsache zum damaligen Zeitpunkt nicht über die Pachtzeit hinaus beeinflusst, da Grünlandverordnung und -gesetz erst Jahre später in Kraft traten. Zwar gab es auch zur damaligen Zeit Regelungen zum Schutz von Grünlandflächen, dass diese bereits in den 90er Jahren jedoch eine Nutzungsänderung in Ackerlang ausgeschlossen hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Umstand, dass der Beklagte von Beginn an Schafhaltung auf den streitgegenständlichen Flächen betrieben hat, ist jedenfalls durch den Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2015 unstreitig geworden, mit dem er bestätigt, dass der Wiedereinrichtungsplan bereits 1994 erstellt und zur Erlangung von Fördermitteln genutzt wurde.

13

Der Beklagte war auch nach Inkrafttreten der Grünlandverordnung nicht entsprechend § 590 Abs. 2 BGB oder aus dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer Bewirtschaftung verpflichtet, die seinem Betrieb dienende Nutzungsart zu ändern, um eine Beeinflussung der Pachtsache über die Pachtdauer hinaus zu verhindern. Eine entsprechende Handlungspflicht vermag das Gericht nicht zu erkennen. § 590 Abs. 2 BGB regelt den Interessenkonflikt, der bei einer Nutzungsänderung im Interesse des Pächters zulasten der Interessen des Verpächter entsteht, durch das Zustimmungserfordernis. Die Zustimmung des Verpächters kann gem. § 590 Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Gericht - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - ersetzt werden.

14

Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der vorliegenden, in der der Pächter gegen seine eigenen Interessen, allein im Interesse des Verpächters die Nutzung hätte ändern müssen, um Auswirkungen über die Pachtdauer hinaus abzuwenden.

15

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien 2006 einen neuen Pachtvertrag geschlossen haben, in dem die Flächen überwiegend als Acker beschrieben sind. Der Landpachtvertrag ermöglicht grundsätzlich jede landwirtschaftliche Nutzung. Die schon bei Vertragsschluss bestehende Nutzung als Grünland - die dem Kläger als Eigentümer auch hätte bekannt sein müssen - war damit vertragsgemäß. Nach § 590 Abs. 2 BGB ist nur eine Nutzungsänderung beschränkt. Eine Pflicht zur Nutzungsänderung sehen weder der Vertrag noch das Gesetz vor.

16

Eine Handlungspflicht des Beklagten wäre daher allenfalls gegen Ersatz des Ausfalls seiner Pachtflächen durch den Kläger als vertragliche Nebenpflicht denkbar gewesen.

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 590 Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung


(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich,

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.

(2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters errichten. Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und Umfang der Sicherheit bestimmen. Ist die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.