Amtsgericht Schwäbisch Hall Beschluss, 03. Nov. 2005 - L 29/2005; L 29/05

published on 03/11/2005 00:00
Amtsgericht Schwäbisch Hall Beschluss, 03. Nov. 2005 - L 29/2005; L 29/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Dem Schuldner M P, B straße .. , ... G wird gemäß § 149 Abs. 2 ZVG aufgegeben die Wohnung im Erdgeschoss links mit der Aufteilungsplan Nr. 13 des Hauses III (B straße ..) zu räumen und geräumt an den Zwangsverwalter zu übergeben.

Gründe

 
Über den dem Schuldner gehörenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von G, Blatt-Nr.: ... BV.1, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 03. Juni 2005 - L 29/2005 - auf Antrag des Gläubigers, der Fa. ... W GmbH, S straße ..., ... W, vertr.d.d. Anwaltskanzlei Dr. ... , B straße .. , ... S (AZ.: ....), das Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet.
Gleichzeitig wurde durch diesen Beschluss vom 03. Juni Herr Dipl.-Rpfl. (FH) G S, H straße .., ... H als Zwangsverwalter bestellt.
Der Schuldner bewohnt bislang die in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung und weigerte sich beharrlich, das Hausgeld an die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Gläubigerin, zu zahlen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 forderte der Zwangsverwalter den Schuldner auf, nunmehr das Hausgeld an die Zwangsverwaltung zu zahlen.
Dieser Aufforderung kam der Schuldner nicht nach.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht weiterhin nicht nachkommt.
Gleichzeitig beantragte der Zwangsverwalter dem Schuldner die Räumung der Wohnung aufzugeben.
Dieser Antrag des Zwangsverwalters wurde dem Schuldner zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
Eine Stellungnahme des Schuldners ging bislang nicht ein.
10 
Auf Anfrage des Gerichtes teilte der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 02. November 2005 mit, dass der Schuldner auch jetzt nicht die Zahlungen aufgenommen habe.
11 
Dem Schuldner musste die Räumung der von ihm bewohnten Wohnung gemäß § 149 Abs. 2 ZVG aufgegeben werden, da er durch sein Verhalten die Verwaltung des Grundbesitzes gefährdet.
12 
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es zur Erhaltung des gesamten Eigentums erforderlich, dass die Hauskassenbeiträge, welche für die Instandsetzung sowie für die Bezahlung der laufenden Verbrauchskosten wie Heizung, Wasser oder Versicherungsbeiträge durch die einzelnen Miteigentümer geleistet werden müssen, bezahlt werden.
13 
Eine beharrliche Nichtzahlung dieser Hauskassenbeiträge durch einzelne Miteigentümer gefährdet den Bestand des gesamten Gebäudes, da ohne diese Einnahmen laufende Verbrauchskosten nicht beglichen und erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.
14 
Diesen auf Dauer unhaltbaren Zustand kann nur durch die getroffene Räumungsverpflichtung entgegengewirkt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. (2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so

Annotations

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufzugeben.

(3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter aus den Erträgnissen des Grundstücks oder aus deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers, des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.