Amtsgericht Schwabach Beschluss, 26. Okt. 2015 - 2 F 716/09

bei uns veröffentlicht am26.10.2015

Gericht

Amtsgericht Schwabach

Tenor

Der Befangenheitsantrag vom 29.09.2015 des Antragsgegners wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Gründe:

Der Befangenheitsantrag ist zulässig gemäß § 6 FamFG in Verbindung mit § 42 ZPO.

Allerdings liegt kein Grund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO vor, der es rechtfertigt, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters anzunehmen.

Im vorliegenden Verfahren wurde am 10.12.2009 ein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen. Am 02.11.2010 hat die Antragstellerin sich an den zuständigen Richter gewandt und um Rat gebeten, wie sie weiter verfahren solle. Der Antragsgegner hat zu diesem Zeitpunkt die im Vergleich vereinbarten Unterhaltszahlungen nicht geleistet und interessiere sich auch nicht für die Kinder. Sie wisse, dass der Antragsgegner Unterstützung habe und auch seine Rente eingereicht habe.

Der Richter ... wies dann darauf hin, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich bestehen würde und sie sich diesbezüglich an ihre Rechtsanwältin wenden solle. Hierin kann weder eine unzulässige Rechtsberatung gesehen werden, noch kann hieraus eine Befangenheit abgeleitet werden.

Des Weiteren hat der Richter noch darauf hingewiesen, dass bei einem Verdacht auf Vorliegen einer strafbaren Unterhaltsverpflichtung die Antragstellerin jederzeit die Möglichkeit habe, diesbezüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Weiterhin wurde ausgeführt, dass bei bestehender Leistungsfähigkeit eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung wohl naheliegen würde.

Dieser Ratschlag enthält weder eine Bewertung der Beweissituation, noch eine Vorverurteilung des Antragsgegners, die geeignet wäre, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtes aufkommen zu lassen.

Der Richter hat im vorliegenden Fall der Antragstellerin lediglich geraten, die ihr zustehenden Rechte wahrzunehmen. Einen Grund, deswegen an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln ist nicht ersichtlich.

Das Befangenheitsablehnungsgesuch war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem Amtsgericht Schwabach, Weißenburger Str. 8, 91126 Schwabach oder bei dem Oberlandesgericht Nürnberg, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg einzulegen.

Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Schwabach Beschluss, 26. Okt. 2015 - 2 F 716/09 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.