Amtsgericht Rostock Beschluss, 04. Dez. 2007 - 14 F II 72/07

bei uns veröffentlicht am04.12.2007

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

2

Die Berechnung der Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen nach den Gebühren gem. VV 2501 ff. RVG durch die zuständige Rechtspflegerin erfolgte zu Recht.

3

Gem. VV 7002 RVG beträgt die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 €. Mit Gebühren sind die gesetzlichen Gebühren gemeint. Im Beratungshilfeverfahren sind dies die Gebühren gem. VV 2501 ff. RVG (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. VV 7001, 7002 Rn. 34 m.w.N.).

4

Für eine Berechnung der Pauschale nach den Gebühren für eine Tätigkeit im Rahmen eines Wahlanwaltsverhältnisses fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

5

Die fehlende Aufnahme einer entsprechenden Regelung nach § 133 Satz 2 BRAGO ins RVG rechtfertigt nicht den Schluss, dass eine entsprechende Berechnung der Pauschale vom Gesetzgeber nicht mehr gewollt war. Die Begründung der Gesetzesvorlage enthält keinen Hinweis darauf (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971). Vielmehr liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die Regelung als überflüssig ansah. Hierfür spricht die eindeutige Regelung, nach der die Pauschale nach der (verdienten) gesetzlichen Gebühr zu berechnen ist.

6

Der Auffassung, dass der Rechtsanwalt im Beratungshilfeverfahren keine Gebühren sondern einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch verdient, wird nicht gefolgt. Zur Begründung genügt ein Verweis auf die gesetzliche Regelung. Dort heißt es in der Anlage 1 zum RVG ausdrücklich, dass im Rahmen der Beratungshilfe Gebühren nach dem entsprechenden Abschnitt der Anlage 1 zum RVG entstehen.

7

Im Übrigen sollte das RVG nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Vereinfachung der Verfahren und damit zur höheren Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit führen. Eine Prüfung des fiktiven Streitwertes der Beratungshilfeangelegenheit bei der Kostenfestsetzung wäre im erheblichen Umfang kontraproduktiv.

8

Letztlich steht es einem im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt frei, die tatsächlichen Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. VV 7001 RVG geltend zu machen.

9

Der Auffassung des OLG Nürnberg (JurBüro 2007, 191) wird aus den o.g. Gründen nicht gefolgt. Zur Ergänzung der hier vertretenden Auffassung vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.10.2006, Az.: I-10 W 90/06, 10 W 90/06 (recherchiert in Juris) und Hansen, Berechnung der Postentgeltpauschale bei Beratungshilfe, JurBüro 2007, 401.

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