Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 21. Jan. 2019 - VI 1239/18

published on 21.01.2019 00:00
Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 21. Jan. 2019 - VI 1239/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1.    Die zur Begründung des Antrags vom 22.06.2018 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

2.    Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. 

3.    Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten B. S. und Dr. M. S. je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten und von Anwaltskosten findet nicht statt.

Gründe

I.

1. Am 25.03.2018 verstarb der nach dem Tod seiner Ehefrau J. am 22.07.2016 verwitwete E. S., zuletzt wohnhaft ... Er hinterließ eine Tochter, die Beteiligte B. S., und einen Sohn, den Beteiligten Dr. M. S.

Am 18.03.2012 verfassten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (Bl. 12 d. A.). Am 09.04.2013 verfasste der Erblasser ein Schriftstück „Erster Nachtrag zum Testament vom: 18.03.2012“, das auch von seiner Ehefrau unterzeichnet wurde, folgenden Inhalts:

„Wir […] verfügen wie folgt nach unserem Tode:

Unser Besitz: die Immobilien, der finanzielle Bestand und das Sachvermögen fällt an unsere Tochter B. […].

Unser Sohn M. […] wurde bereits mit dem Vorerbe wie folgt abgefunden:

…“.

In diesem Testament findet sich eine Bezugnahme auf eine Mahnung vom 28.03.2012 (Bl. 100 d.A.).

2. Die Beteiligte B. S. beantragte am 22.06.2018 die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von

S. B.,

allein.

3. Die Beteiligte B. S. begründet ihr Erbrecht mit dem Testamentsnachtrag vom 09.04.2013. Diesen habe ihr Vater im Zustand der Testierfähigkeit errichtet. Insbesondere sei der Erblasser erst am 15. November 2013 erstmals wegen eines ernstzunehmenden medizinischen Vorfalls - einer Hirnblutung - in eine Klinik aufgenommen worden. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schreiben vom 13.08.2018 (Bl. 33/35 d. A.) und vom 09.10.2018 (Bl. 91/117 d. A.).

4. Der Beteiligte Dr. M.S. bestreitet die Alleinerbenstellung der Beteiligten B.S. mit der Begründung, der Erblasser sei am 09.04.2013 nicht mehr testierfähig gewesen. Dieser sei damals schon schwer krank und stark sehbehindert gewesen und habe kurze Zeit später wegen einer massiven Gehirnblutung in der Intensivstation der S-Klinik behandelt werden müssen. Sein Vater sei extrem pedantisch gewesen und dieser Geist spiegele sich im ersten Nachtrag vom 09.04.2013 nicht wider. Ob ein zweiter Nachtrag nach einer am 27.01.2015 durchgeführten Mediation erfolgt sei, sei ihm nicht bekannt. Das im Testament genannte Mahnschreiben vom 28.03.2012 weise ebenfalls auf eine eingeschränkte Geisteskraft des Erblassers hin, da dort eine Gesamtsumme falsch addiert sei und die einzelnen Anteile teils falsch ermittelt worden seien. Entsprechende Zweifel nähre auch eine Geburtstagskarte vom 02.08.2014, die irrtümlich mit 02.08.2024 überschrieben sei. Eine umfassende Auskunft über die geistige Verfassung des Erblassers sei ihm nicht leicht möglich, da er nur in mittelbarer Entfernung zum Elternhaus gewohnt habe und aufgrund seiner Berufstätigkeit nur Freizeitkontakt habe halten können. Sein Vater habe sich nach dem Umzug nach Rosenheim verändert, er habe eine innere Leere verspürt und sein ausgeprägter Ordnungssinn habe sich verringert und er sei zunehmend letargisch geworden. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der schließlich am 04.03.2014 gutachterlich festgestellte Zustand des Erblassers schon bei Verfassung des Testaments vorgelegen habe und lediglich zuvor kein Antrag auf Pflegeunterstützung gestellt und daher die körperliche und geistige Verfassung nicht abgefragt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Beteiligten Dr. M.S. wird Bezug genommen auf dessen Schreiben vom 20.07.2018, 07.09.2018, 30.10.2018 und 02.01.2019 (Bl. 27 ff., 72 ff., 120 ff., 129 d. A.).

5. a) Durch die Beteiligten eingereicht bzw. durch das Gericht erholt liegen insbesondere folgende ärztliche Unterlagen vor:

Arztbrief des R-Klinikums vom 29.02.2012 mit den Diagnosen „Vermeintlicher peranaler Blutabgang, chronische Obstipation, heute dünnflüssiger Stuhl, Va Diarrhoe, kein Blut im Stuhlgang oder Fingerling, hypertensive Entgleisung (Bl. 95 d. A.).

Attest des Arztes D. F., dem zu entnehmen ist, dass der Erblasser ab 10.04.2013 von diesem untersucht wurde. Der Erblasser sei „geistig in einem altersentsprechenden, unauffälligen Zustand“. Es bestehe „volle uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit“ (Bl. 36 d.A.).

Vorläufiger Arztbrief der S-Klinik vom 28.04.2014, welches als Diagnose Kleinhirnblutung links am 14.11.2013 angibt und den weiteren Verlauf darstellt (Bl. 37a d. A.).

Auf die übrigen ärztlichen Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

b) Auf entsprechende Anfrage äußerte sich der Arzt D. F. mit Schreiben an das Gericht vom 22.10.2018 dahingehend, dass sich der Erblasser seit dem 23.04.2012 in seiner fortlaufenden ärztlichen Behandlung befunden und er diesen am 10.04.2013 die uneingeschränkte „Attestierfähigkeit“ bekundet habe. Der Erblasser habe sich in einem guten, altersentsprechenden körperlichen und geistigen Allgemeinzustand befunden, vor allem habe eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit bestanden (Bl. 118 d.A.).

II.

Vorliegend ist ein Feststellungsbeschluss gemäß § 352e FamFG zu erlassen, dessen sofortige Wirksamkeit auszusetzen ist, da der beantragte Erbschein den erklärten Willen des Beteiligten Dr. M. S. widerspricht.

III.

Dem Erbscheinsantrag der Beteiligten B.S. ist zu entsprechen. Der Erblasser wurde aufgrund gewillkürter Erbfolge gemäß Testaments vom 09.04.2013 von dieser alleine beerbt.

1. Das Testament vom 09.04.2013 stellt eine wirksame letztwillige Verfügung (jedenfalls) im Sinn von § 2247 BGB dar. An der Eigenhändigkeit der Errichtung durch den Erblasser bestehen keine begründeten Zweifel.

2. Von einer - in Abweichung vom Regelfall der Testierfähigkeit als Ausnahmefall anzusehenden - Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinn von § 2229 BGB am 09.04.2013 vermag das Gericht aufgrund des gesamten Akteninhalts, insbesondere der vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Stellungnahmen sowie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten, nicht auszugehen.

aa) Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln Dabei reicht das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder -schwäche für sich genommen allein nicht aus. Ist die letztwillige Verfügung von der Erkrankung unbeeinflusst, steht sie der Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. 3. 2005 - 1Z BR 107/04). Testierunfähig ist (erst) derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse aufgrund einer solchen Geisteskrankheit oder -schwäche nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnung, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (stRspr; vgl. OLG München, Beschluss vom 22.10.2014, Aktenzeichen 31 Wx 239/13).

Eine Anregung, Beratung oder Beeinflussung Dritter ist insoweit unschädlich, wenn der Erblasser letztlich noch selbst entscheiden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.11.1989, Aktenzeichen BReg. 1 a Z 52/88; OLG München, Urteil vom 29.04.2009, Az. 20 U 5261/08); leichte Beeinflussbarkeit genügt solange nicht, wie die auf den Willen einwirkenden äußeren Einflüsse noch in normaler Weise nur Motiv und nicht beherrschend sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.11.1989, Aktenzeichen BReg. 1 a Z 52/88; MüKoBGB/Hagena BGB § § 2229 Rn. 25), d.h. solange nicht, solange der Erblasser etwaige Beeinflussungen noch durch kritisches Hinterfragen in Frage stellen kann (vgl. Cording, ZEV 2010, 115; Wetterling, ErbR 2015, 544).

Es geht daher auch nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu überprüfen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande kam (vgl. BayObLG (1. ZS), Beschluss vom 17. 8. 2004, Aktenzeichen 1Z BR 53/04).

bb) Insoweit ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen, das heißt, dass Testierunfähigkeit zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss - bloße Zweifel an der Testierfähigkeit reichen nicht aus. Derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, trägt dabei die Feststellungslast und es verbleibt in dem Fall, dass trotz aller Aufklärungsmöglichkeiten unbehebbare Zweifel verbleiben, bei der Testierfähigkeit des Erblassers (vgl. OLG München, Urteil vom 29.04.2009, Az. 20 U 5261/08; Palandt-Weidlich, § 2229, RdNr. 11, mwN).

cc) Die Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser gegeben waren, verlangt vom Nachlassgericht grundsätzlich, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen, sowie bei dann weiter bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit regelmäßig ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen hinsichtlich des medizinischen Befunds einer Geisteskrankheit oder -schwäche und insbesondere deren Auswirkung auf die Einsichts- und Willensfähigkeit des Erblassers einzuholen sowie dieses Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt und seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem erwiesenen Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012, Aktenzeichen I-III Wx 237/11 mwN).

Insoweit ist also zu berücksichtigen, dass die Frage, ob der Testierende wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seines Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, in aller Regel nicht vom Gericht allein, sondern nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden kann, der als Nervenarzt oder Psychiater ausgewiesen ist. Ohne solches Gutachten kann das Gericht die Testierunfähigkeit in der Regel nicht bejahen.

Ob jedoch überhaupt ein solches Gutachten einzuholen ist, hat das Gericht gem. § 26 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies hängt insbesondere davon ab, welches Ergebnis die o.g. Sachaufklärung gebracht hat, die das Gericht angestellt hat, nachdem Zweifel an der Testierfähigkeit geäußert wurden. Kommt das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es (ausnahmsweise) davon absehen, ein solches Gutachten erstatten zu lassen (vgl. BayObLG, Beschluss v. 05.07.1990, Az.: BReg. 1 aZ 26/90; Keidel, § 29 FamFG, Rn. 53). Dann kann das Gericht die Testierunfähigkeit im Ergebnis ohne Sachverständigengutachten verneinen.

dd) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass von der Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage der Testier(un) fähigkeit des Erblassers am 09.04.2013 abzusehen war, da die bislang festgestellten Tatsachen nicht geeignet sind, ausreichenden Anhaltspunkte bzw. Anknüpftungstatsachen dafür zu begründen, dass der Erblasser zum damaligen Zeitpunkt testierunfähig war bzw. eine entsprechende Begutachtung zu veranlassen.

(1) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum um den Errichtungszeitpunkt des Testaments vom 09.04.2013 herum keine (konkreten) kognitiven Probleme des Erblassers durch einen der Beteiligten beschrieben wurden.

Dass der Erblasser mit zunehmendem Alter seine vorherige Pedanterie ggf. abgelegt und teilweise innere Leere verspürt oder Rechenproblem gehabt haben soll, reicht für die Annahme eines Zustands der Testierunfähigkeit nicht aus.

(2) Darüber hinaus ergibt sich auch aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen für den Zeitraum vor dem 15.11.2013 nichts dafür, dass der Erblasser vor seiner - unstreitig erst ca. ein halbes Jahr nach der Testamentserrichtung erlittenen - Hirnblutung über das normale Maß eines alten Menschen hinausgehende und ggf. zu einer Testierunfähigkeit führende geistige Probleme hatte. Es sind weder Orientierungsstörungen noch Wahnvorstellungen oder Ähnliches beschrieben oder gar sich auf den Geisteszustand auswirkende Erkrankungen diagnostiziert worden.

Vielmehr hat der Arzt F. den Erblasser einen Tag nach Testamentserrichtung vollumfängliche Geschäftsfähigkeit bestätigt - wobei zu berücksichtigen ist, dass den Ausführungen des Arztes F. als Hausarzt des Erblassers jedenfalls hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmungen erhebliches Gewicht beizumessen ist (vgl. KG, Beschluss v. 07.09.1999, Az.: 1 W 4291/98; Kording, ZEV 2010, 23).

Dass der Erblasser am 09.04.2013, d. h. ca. ein halbes Jahr vor seiner Hirnblutung bereits von dieser beeinflusst gewesen wäre, erscheint daher als fernliegende Vermutung des Beteiligten Dr. M. S., für die es keine objektivierbaren Anhaltspunkte gibt.

(3) Auch aus den beigezogenen Gerichtsverfahren bei dem Amtsgericht Rosenheim (Az.: 7 C 797/18) bzw. bei dem LG Traunstein (Az.: 2 O 2915/16 bzw. 2 O 3224/16) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit des Erblassers im maßgeblichen Zeitpunkt.

(4) Mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen und da auch nicht ersichtlich ist, wie solche für den maßgeblichen Zeitpunkt am 09.04.2013 noch beschafft werden könnten, waren daher keine weiteren Ermittlungen veranlasst, insbesondere auch nicht die Erholung eines Sachverständigengutachtens.

ee) Von einer Testierunfähigkeit des Erblassers kann daher nicht ausgegangen werden - zumal die Enterbung des Beteiligten Dr. M. S. unter Berücksichtigung der unstreitig bestehenden Differenzen mit dem Erblasser auch nicht als vollkommen fernliegend angesehen werden kann.

3. Durch das Testament vom 09.04.2013 wurde die Beteiligte B. S. - bei entsprechender Auslegung - als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt.

Demnach ist ihrem Erbscheinsantrag stattzugeben.

IV.

Die Kosten waren gemäß § 81 FamFG wie tenoriert zu verteilen.

1. Gem. § 81 Abs. 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen, wenn nicht einer der - nicht abschließenden - Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt.

In einem Erbscheinsverfahren ist dabei nicht vordergründig auf das Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Vielmehr ist danach zu fragen, inwieweit die Beteiligten vertretbarer Weise dazu beigetragen haben, die objektiv richtige Erbfolge zu ermitteln. Umstände wie die Vertretbarkeit ihrer Auffassungen zur gesetzlichen Erbfolge oder zur Testamentsauslegung, schuldhafte Unkenntnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder sachgerechter Verfahrensführung müssen ausschlaggebend sein. Hieraus folgt, dass die Gerichtskosten unter den am Verfahren Beteiligten grundsätzlich aufzuteilen sein werden und von der Anordnung der Kostenerstattung abzusehen ist, sofern nicht Gründe dieser Art bzw. Gründe im Sinne von § 81 Abs. 2 FamFG dafür sprechen, einen Beteiligten einseitig zu belasten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2015, Az. 3 Wx 77/14.

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind vorliegend die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten B. und Dr. M. S. aufzuteilen und war von einer Erstattung von außergerichtlichen (Anwalts-)Kosten abzusehen, da besondere Umstände, die eine alleinige oder überwiegende Kostentragung eines der Beteiligten geboten hätte, nicht vorliegen.

V.

Dieser Beschluss stellt keinen Erbschein dar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben h
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22.10.2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.3.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.

1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.

a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 m. w. N.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).

b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am

a) 24.12.2011 an einem demenziellen Syndrom litt, das so stark ausgeprägt war, dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Demgemäß war die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.12.2011 testierunfähig. Bei dieser Einschätzung hat der Senat insbesondere die Befunderhebungen der in dem Betreuungsverfahren als Sachverständige bestellten Dr. He. und Dr. W., die Krankenakten der Erblasserin, die von den Hausärzten Dr. M. und Frau K., von dem Neurologen Dr. P., dem Hämatologen Prof. Dr. Hi. und dem R. Klinikum M. dem Senat übersandt wurden, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. berücksichtigt.

Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel unter Würdigung der für die Frage der Testierfähigkeit maßgebenden Anknüpfungstatsachen in der ihm zur Verfügung stehenden Nachlassakte das Vorliegen eines demenziellen Syndroms für den Zeitpunkt 24.12.2011 dargelegt, das am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ zu klassifizieren ist, wobei differenzialdiagnostisch ein Mischtyp zu erwägen ist.

aa) Dabei konnte der Sachverständige bei seiner medizinisch-psychiatrischen Diagnose von der Beschreibung ausgehen, wie sie in der „Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10)“ gefasst ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt diese zusammen mit den von medizinischen Fachgesellschaften (hier: deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde ) erarbeiteten Leitlinien ein anerkanntes Mittel dar, um das Vorliegen einer Demenz bestimmen zu können (vgl. Wetterling ErbR 2014, 94, 99). Diese hat der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung zugrunde gelegt. Einer Angabe von Literaturstellen in Bezug auf die wissenschaftliche Grundlage seiner Beurteilung war nicht erforderlich. Der Sachverständige verfügt im Hinblick auf seine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und die Vielzahl der von ihm in der Vergangenheit bereits erstellten Gutachten über die für die Bestimmung der Testierfähigkeit bzw. -unfähigkeit erforderliche Sachkunde.

bb) Die Beurteilung des Sachverständigen fußt entgegen dem Beschwerdevorbringen auf konkreten Anhaltspunkten, die er aus den Befunderhebungen der die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte gewonnen hat. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich hierbei gravierende Widersprüche ergeben. Alle Befunderhebungen beschreiben psychopathologische Auffälligkeiten in dem Verhalten der Erblasserin:

(1) Der frühere Hausarzt Dr. M., der die Erblasserin vom 26.4.2010 bis 23.05.2011 behandelt hat, vermerkte am 19.8.2010 in der Patientenkarte, dass die Erblasserin im Rahmen eines „langen Gesprächs“ Gedankensprünge zeige, depressiv wirke und kognitive Defizite aufweise, wenngleich sie „zeitlich und örtlich“ orientiert sei. Die nach einem längeren Gespräch ausgestellte Überweisung an einen Neurologen, um die „Notwendigkeit der Einleitung einer rechtlicher Betreuung“ zu prüfen, beruht auf der Diagnose „beginnendes dementielles Syndrom, Verwirrtheitszustände, zeitlich/örtlich orientiert“.

(2) Die Patientenakte des die Erblasserin am 29.9.2010 und 24.2.2011 untersuchenden Neurologen

(1) Dr. P. beinhaltet die Protokolle der durchgeführten DemTect-Tests. Beim ersten Termin erzielte die Erblasserin 9 von 18 Punkten. Das ist ein pathologisches Ergebnis. Trotz Verschreibung eines Antidementivum erreichte die Erblasserin bei der zweiten Untersuchung einen Wert von nur noch 7 Punkten. Dazu weist das Testprotokoll erhebliche Merkfähigkeitsstörungen auf. Handschriftlich wurde von dem Neurologen am 29.9.2010 zusätzlich vermerkt: „eine gedrückte Stimmung, eine Schlafstörung, eine allseits gegebene Orientierung, eine Auffassungsminderung sowie 0 von 3 Begriffen gemerkt“; am 24.2.2011 lautet der Eintrag u. a. „84, Donnerstag, Februar 2011, 0 von 3 Begriffen, Stimmung gut, schläft schlecht; DemTect: 7 von 18 Punkten, nicht geschäftsfähig (Doppelpfeil nach rechts) kann keine Vorsorgevollmacht unterschreiben (Pfeil nach rechts) Amtsgericht. Das cranielle CT vom 1.10.2010 zeigte Zeichen der Mark- und Rindenatrophie sowie mikroangiopathische periventrikuläre Marklagerveränderungen.

(3) Der Hämatologe Prof. Dr. Hi. teilte dem Hausarzt Dr. M. in einem Befund vom 14.4.2011 über eine ambulante Untersuchung der Erblasserin am 11.2.2011 mit, dass sie „etwas verwirrt“ erschienen sei und nicht gewusst habe, weswegen sie sich vorstellen sollte.

(4) Im psychopathologischen Befund des Gutachtens der Psychiaterin Dr. He., die die Erblasserin am 18.5.2011 betreffend die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung untersuchte, finden sich folgende Feststellungen: wach und bewusstseinsklar, im Affekt wechselhaft, häufig überexpressiv, schnell anklagend und gereizt, somit zeitweilig auch ungesteuert, dabei durchsetzungsfähig und nicht antriebsgemindert. Die Orientierungsqualitäten zu Zeit und Ort und Person seien noch ausreichend gut gewesen; die zur Situation - aufgrund der partiellen, v. a. Kurzzeit-Gedächtnisstörungen und der eingeschränkten Merkfähigkeit - deutlich pathologisch verzerrt. An keine der Untersuchungen bei Dr. P. habe sich die Erblasserin erinnern können. Konzentration, Auffassung und Abstraktionsvermögen schienen leicht gemindert; das formale Denken sei ungenau, sprunghaft und weitschweifig gewesen. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, wie Wahn, Halluzinationen, Ich-Grenzstörungen oder Parasuizidalität hätten sich dabei nicht ergeben. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass die Erblasserin schwere Teilleistungsstörungen im Bereich der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses und hierdurch - da sie selbst noch imstande ist, dieses partiell zu erkennen - Affektinstabilitäten mit zeitweiligen Entgleisungen. Als Diagnose vermerkte die Gutachterin mittelgradige Demenz vom Alzheimer-Typ (weiter fortschreitend) aufweise. Trotz bereits erheblicher Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbereich könne die Erblasserin aber eine ausgezeichnete „Fassade“ aufrechterhalten. Lediglich im Hinblick darauf, dass die Erblasserin ausreichende Alltagskompetenzen zeigte und eine Betreuung ausdrücklich ablehnte, empfahl die Gutachterin diesem Wunsch der Erblasserin (noch) nachzukommen.

(5) Der die Erblasserin im Rahmen eines Betreuungsverfahrens am 9.12.2011 untersuchende Sachverständige Dr. W. beschrieb die Erblasserin in seinem psychischen Befund als zeitlich und situativ nicht, zum Ort eingeschränkt, zur eigenen Person noch hinreichend orientiert. Er vermerkte Wortfindungsstörungen, Verlust der adäquaten Strukturierung der Denkvorgänge, phasenweise auftretendes Vorbeireden, eine Neigung zum Perseverieren, deutliche Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen sowie weitestgehende Aufhebung von Urteils- und Kritikvermögen. So zeigten sich z. B. Gedächtnislücken der Erblasserin in Bezug auf Personen (z. B. konnte sie auch den Namen des Beschwerdeführers nicht in Beziehung setzen mit seiner Person als Großneffe), einfache Rechenaufgaben waren ihr nicht möglich. In der Bewertung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin an einem leicht- bis mittelgradigen demenziellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ leide, das zur Folge habe, dass die Erblasserin ihren Willen in allen Bereichen nicht mehr frei bestimmen könne.

(6) Die die Erblasserin zuletzt ab 16.8.2011 behandelnde Hausärztin K. teilte dem Betreuungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2011 mit, dass die Erblasserin zeitweise desorientiert sei und glaube, im Jahr 1922 zu leben. In ihrem ärztlichen Attest vom 16.7.2012 kam sie zu dem Schluss, dass der Erblasserin aufgrund ihrer Erkrankung (fortschreitende Demenz vom Alzheimer Typ) die Tragweite und Bedeutung der letztwilligen Verfügung vom 24.12.2011 nicht bewusst gewesen sei. In der elektronischen Patientenakte finden sich mehrere Vermerke betreffend Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin (z. B. 19.8.2011: Verdacht auf Demenz bei Morbus Alzheimer; 28.9.2011: sehr schwierig! Nicht zur Zeit orientiert, kann Gespräch nicht folgen; 24.10.2011: völlig desorientiert: hält mich für Schwester; Hand wäre vor 10 Jahren gebrochen, weiß nicht mehr, dass sie heute schon hier war; denkt es wir hätten Jahr 1921 oder 1922... lebt alleine !!! Demenz!!! Psychiater ? Betreuung?... ABL; 25.10.2011: Morbus Alzheimer (G30.9+G) + Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet (G30.9) >F00.9+G; 2710.2011: wird zunehmend schlechter, war heute dreimal da vergisst es sofort wieder habe Schmerzen dann wieder keine RA ...; 8.11.2011 Pat. War-eigentlicher Termin erst morgen ... 13.11.2011 Hr. Z.. ist da; Pat. isst zu wenig, trinkt zu wenig - z. T. sehr aggressiv, Wahnvorstellungen).

Insoweit ist allen Befunderhebungen gemeinsam, dass die die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte im Zeitraum von 2010 bis 2011 durchgehend erhebliche kognitive Ausfallerscheinungen der Erblasserin beschreiben, die auf ein demenzielles Syndrom hinweisen.

cc) Der Senat teilt den von dem Sachverständigen Dr. D. gezogenen Schluss, dass die ICDDemenzkriterien in Bezug auf die Erblasserin spätestens im Mai 2011 erfüllt waren. Dieser wird belegt durch den progredienten Verlauf mit einer messbaren (mittels den von Dr. P. durchgeführten DemTect-Tests) und klinisch sichtbaren Verschlechterung der Symptomatik sowie den psychopathologen Befund mit starken Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit bei fehlender Krankheitseinsicht und der Unfähigkeit, den Grund und die Konsequenzen einer Vorsorgevollmacht zu verstehen. Zudem wird diese Einschätzung durch die Befunderhebung durch die Sachverständige Dr. He. bestätigt. Der für die Demenz charakteristische progrediente Krankheitsverlauf kommt bei der Exploration der Erblasserin durch Dr. W. zum Ausdruck. Angesichts der klinischen Symptome und dem von Dr. P. vorgelegten Befund einer craniellen Computertomografie vom 1.10.2012 ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. davon überzeugt, dass die Erblasserin an einem demenziellen Syndrom litt (am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ; differenzialdiagnostisch zu erwägen: Mischtyp).

dd) Der Senat ist davon überzeugt, dass die demenzielle Symptomatik bei der Erblasserin am 24.12.2011 so stark ausgeprägt war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite eines Testaments zu erfassen. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D., dass die Befunderhebungen von Dr. P. (Februar 2011), der Sachverständigen Dr. He. (Mai 2011) und Dr. W. (9.12.2011) sowie von Frau K. (Oktober 2011 bis Dezember 2011) eine eindeutig stetige Zunahme der psychopathologischen Auffälligkeiten der Erblasserin im Verlauf des Jahres 2011 belegen. Im Rahmen ihrer Exploration durch den Sachverständigen Dr. W. waren die Störungen der Orientierung, der kognitiven Funktionen und des formalen Denkens bereits so stark ausgeprägt, dass dies den Schluss rechtfertigt, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu erfassen. Angesichts dieser erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich mit den Feststellungen ihrer Hausärztin K. decken, kommt dem Umstand, dass sich die Erblasserin nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 20.12.2011 nicht mehr durch Dr. P. untersuchen lassen wollte - was nach seiner Meinung den Schluss rechtfertige, dass sie sich an diesen Arzt erinnert habe - keine maßgebende Bedeutung zu. Die bei der Erblasserin festgestellten ausgeprägten Beeinträchtigungen der Denk- und Merkfähigkeit können bei einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ nicht wieder gewonnen werden (vgl. dazu auch OLG München ZEV 2013, 504, 506).

c) Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung des Sachverständigen greifen nicht durch.

aa) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Sachverständige in der Stellungnahme vom 10.7.2014 auch mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten vom 6.2.2013 auseinandergesetzt hat und er hierzu vom Senat nicht beauftragt gewesen sei.

Der Auftrag des Senats umfasste die Würdigung der im Anschluss an die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Akte gelangten Unterlagen (Bl. 118 ff) zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin und schloss daher auch die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers (Bl. 121; 123 ff.) mit ein. Demgemäß stellt die Stellungnahme des Sachverständigen keinen objektiven Grund dar, der vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken kann, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 30. Auflage <2014> § 42 Rn. 9). Auch aus Form und Inhalt seiner gutachterlichen Stellungnahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und insofern zur Erstellung von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit befähigt (vgl. dazu Lauck in: Burandt/Rojahn 2. Auflage <2014> § 2229 Rn. 24). Er hat in der Vergangenheit seine Sachkunde in einer Vielzahl von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit nachgewiesen und ist im vorliegenden Verfahren bei seiner Gutachterstellung vom Rechtsbegriff der Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB ausgegangen. Hierbei hat er zur Frage, ob bei der Erblasserin eine Demenz vorliegt, zu Recht auf die von den medizinischen Fachgesellschaften erarbeiteten Leitlinien anhand standardisierter Kriterien wie denen der ICD-10 zurückgegriffen (s. o.).

bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war der Sachverständige nicht gehalten im Rahmen seines Gutachtens Inhalt und Form der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zur Beurteilung deren Testierfähigkeit zu würdigen. Der Senat hat bereits in der Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit gefertigt wird, unwirksam ist, unabhängig davon, welche äußere Form das Testament hat. Inhalt und Form des Testaments stellen keine Indizien dafür dar, dass es dem Verfasser im Zeitpunkt der Errichtung möglich war, sich an Sachverhalt und Ereignisse zu erinnern, Zusammenhänge zu erfassen, Abwägungen vorzunehmen und insbesondere frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Demgemäß ist ein Rückschluss von dem Inhalt und der Form des errichteten Testaments auf die Testierfähigkeit des Testators grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht in dem Testament selbst offenkundig wahnhafte Motive, krankheitsbedingte Realitätsverkennungen und andere relevante Pathologien des Verfassers zu Tage treten. Solche Wahnvorstellungen, die Gegenstand der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen waren (BayObLG Report 1999, 36/38: Wahnvorstellungen, die die Enkelin betrafen; BayObLGZ 1991, 59/61: Wahnvorstellungen gegenüber der Schwester), liegen bei der Erblasserin gerade nicht vor (vgl. Gutachten von Dr. He. S. 4; Gutachten von Dr. D. vom 6.2.2013 S. 9).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein testierunfähiger Mensch in der Lage ist, ein Testament wie von der Erblasserin verfasst, eigenhändig und ohne fremde Hilfe in der hier vorliegenden Form zu errichten und niederzuschreiben, nicht geboten. Die hier in Frage stehende senile Demenz vom Alzheimer-Typ muss nicht zwingend in der Motorik einer Handschrift zum Ausdruck kommen. Demgemäß lässt sich aus dem Schriftbild des Testaments der Erblasserin nicht der Schluss ziehen, dass diese entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war.

dd) Die Feststellungen des Notarztes am 4.1.2012, der die Erblasserin bei Anwendung der „Glasgow-Coma-Scale“ als „konversationsfähig orientiert“; Bewusstsein „orientiert“ und ihren psychischen Zustand als „unauffällig“ beschrieben hat, kommt für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine maßgebende Bedeutung zu. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die „Glasgow-Coma-Scale“ ein Dokumentationsverfahren zur quantifizierenden Erfassung von Bewusstseinsstörungen in der Notfallmedizin darstellt. Die hierbei getroffenen Feststellungen wie auch die sonstigen Beschreibungen im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes erfolgten im Rahmen eines Notfalleinsatzes aufgrund eines Sturzes der Erblasserin. Insofern liegt diesen Feststellungen keine umfassende psychopathologische Befunderhebung zugrunde.

ee) Eine Vernehmung der Kontaktpersonen aus dem sozialen Umfeld der Erblasserin ist nicht veranlasst. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Anknüpfungstatsachen in Form von Testungen und Explorationsschilderungen von medizinisch qualifizierten Personen den Beobachtungen von medizinischen Laien betreffend das Verhalten der Erblasserin kein maßgebendes Gewicht für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zukommt.

Nachdem die behandelnden Ärzte bzw. die die Erblasserin untersuchenden Sachverständigen die bei ihnen geführten Patientenakten der Erblasserin übermittelt haben bzw. die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vorliegen, hält es der Senat nicht für geboten, diese persönliche zu befragen. Entscheidungserhebliche weitere Erkenntnisse über den Inhalt der Patientenakten bzw. Gutachten hinaus sind von einer persönlichen Anhörung der Ärzte nicht zu erwarten.

ff) Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen ist zur weiteren Sachaufklärung nicht geboten. Damit wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273). Es besteht daher - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist auch der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285/1286 betreffend Kindschaftsverfahren; BVerfGE 79, 51/62). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu geben. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001,1285/1286).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hält der Senat die mündliche Erläuterung des Gutachtens in einem Termin für nicht geboten. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Erbscheinserteilungsverfahren erstellt, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn a. a. O. § 2358 Rn. 3 ff.). Dabei hat der Sachverständige den von ihm gewürdigten Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt, sondern er legte seinem Gutachten die Ermittlungen des Nachlassgerichts und des Senats zugrunde. Mit dem Gutachten des Sachverständigen vom 6.2.2013 und seinen ergänzenden Ausführungen vom 10.7.2014 hat sich der Beschwerdeführer bereits in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft auseinandergesetzt und seine Einwendungen vorgetragen. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse sind durch eine mündliche Erörterung der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen in einem Termin nicht zu erwarten.

3. Der Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30.9.2014 wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt.

4. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Für den Geschäftswert der Beschwerde ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich. Dies entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Senat auf 80.000 € schätzt. Hierauf hat der Senat in seiner Verfügung vom 14.6.2013 hingewiesen.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG geboten.

Die Auffassung des Senats in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Erläuterung des Sachverständigen in einem Termin steht nicht in Divergenz zu der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Hamm (OLGZ 92, 409). Wenngleich darin das OLG Hamm zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden, zwingend zu entsprechen ist, sofern nicht eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung vorliegt (vgl. Leitsatz 2), hat es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht eine andere Beurteilung angebracht wäre, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung den Antragsteller gebeten hätte, seine Bedenken gegen das schriftliche Gutachten und die Richtung der beabsichtigten Fragen vorab schriftlich zu formulieren (OLGZ 92, 409/411). Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob das Antragsrecht auf mündliche Erläuterung eines Gutachtens auch im Lichte des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsprinzips zu würdigen ist, kam in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Außerdem hat sich vorliegend der Beschwerdeführer mit seinen Schriftsätzen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft mit der Beurteilung des Sachverständigen auseinandergesetzt und seine Einwendungen hiergegen dargelegt.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.