Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Gründe

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 1030/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Minderungsanspruch in Höhe von 500,00 €.

Der Kläger hatte das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 26.03.2014 erworben. Dabei war das Fahrzeug im Kaufvertrag beschrieben worden. Zugleich wurde im Hinblick auf Zustand und Ausstattung des Fahrzeugs auf ein ebay-Angebot verwiesen.

Zwar war in dem ebay-Angebot ein Kilometerstand von 37.000 km angegeben, dieser Umstand wurde allerdings nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Jedenfalls konnte der Kläger dies nicht nachweisen. Das ebay-Angebot, auf das im Kaufvertrag verwiesen wurde, diente lediglich der Fahrzeugbeschreibung und hier allein der Beschreibung von Zustand und Ausstattung. Diesbezüglich wurde aber nicht auf den dort angegebenen Kilometerstand verwiesen.

Nach dem Vortrag des Klägers war der Kaufvertrag erst am 26.03.2014 geschlossen worden in Form des schriftlichen Kaufvertrages, der mit der Klage vorgelegt worden war. Weder von Klägerseite noch von Beklagtenseite wurde vorgetragen, dass der Kauf über die Versteigerungsplattform ebay erfolgt war. Deshalb war gerichtlicherseits anzunehmen, dass der Kaufvertrag tatsächlich erst am 26.03.2014 zwischen den Parteien geschlossen worden war. Dabei war weiter festzustellen, dass das ebay-Angebot nicht als Höchstgebot beschrieben wurde, sondern allein als „Angebot“. Dies unterstreicht den Eindruck, dass der Kaufvertrag tatsächlich auch erst am 26.03.2014 geschlossen worden war.

Die Vertragsverhandlungen wurden von Klägerseite nicht näher geschildert und dargelegt. Von diesem wurde allein auf den Kaufvertrag verwiesen und die Bezugnahme auf das ebay-Angebot vorgebracht. Weiter hatte der Kläger erklärt, dass er erst aufgrund Einsicht in das Serviceheft eine Diskrepanz zwischen dem im ebay-Angebot angegebenen Kilometerstand und dem sich aus dem Serviceheft ergebenden Kilometerstand ergebe. Zum Kilometerstand bei Kaufvertragsschluss wurde durch den Kläger nichts angegeben. Dieser damals vorliegende Kilometerstand war auch nicht dem Kaufvertrag vom 26.03.2014 zu entnehmen.

Mangels konkreter Anhaltspunkte zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und insbesondere zum Umstand der tatsächlichen Kilometer, mangels Ausführungen durch den Kläger, inwieweit über den Kilometerstand vor und bei Vertragsschluss gesprochen wurde, war die vertragliche Vereinbarung hierzu und insbesondere der Umstand, dass durch den Beklagten ein falscher Kilometerstand angegeben worden wär, nicht feststellbar. Der Verweis auf das ebay-Angebot allein reicht hierfür nicht aus, zumal dies zum Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufvertragsschlusses am 26.03.2014 bereits veraltet war, denn dort war als Verkaufsdatum der 16.05.2014 angegeben.

Im Verfahren hatte der Kläger eingeräumt, dass er vor Kaufvertragsabschluss im Hinblick auf den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs mit Erstzulassung 28.01.2010 weder das Serviceheft sich hatte vorlegen lassen, noch dieses eingesehen hatte.

Dies stellt bei einem Gebrauchtwagenkauf eine grobe Fahrlässigkeit dar iSd. § 442 Abs. 1 BGB.

Grobe Fahrlässigkeit wird dabei in aller Regel zeitlich vor dem Vertragsschluss liegen. Entscheidend ist, ob der Käufer ohne die grobe Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss den Ist-Zustand gekannt hätte. Grob fahrlässig handelt der Käufer, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1980, 777, 778). Dies war hier der Fall, da der Kläger nicht einmal versucht hatte, das Serviceheft einzusehen, jedenfalls wurde diesbezüglich nichts vorgetragen. Es wurde lediglich durch den Kläger angegeben, dass er das Serviceheft erst nach Vertragsabschluss erhalten habe und zudem dann erst zu Hause angesehen hatte.

Daher war das Minderungsrecht infolge grober Fahrlässigkeit des Klägers nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Im Übrigen hatte der Kläger weder zu einer möglichen Arglist des Beklagten noch zu einer Garantie vorgetragen.

Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe AG Pfaffenhofen, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 1030/14 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.