Gericht

Amtsgericht Passau

Gründe

Amtsgericht Passau

Az.: 18 C 1553/14

In dem Rechtsstreit

Sch. R., T-straße ..., P.

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & Koll., Dr.-H.-K.-Straße ..., P., Gz.: ...

gegen

1) A. N., G. Str. ..., P.

- Beklagte -

2) ... Versicherungs-AG, S. Straße ..., N., Gz.: ...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt W. Ch., N1-straße ..., P., Gz.: ...

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Passau

am 19.06.2015

folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei als Gesamtgläubiger gem. § 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Endurteil des Amtsgerichts Passau vom 16.02.2015 zu erstattenden Kosten werden auf

164,59 €

(in Worten: einhundertvierundsechzig 59/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit22.04.2015 festgesetzt.

Gründe:

Gründe Klagepartei

Bei der Kostenfestsetzung ist eine 1,3 Geschäftsgebühr i. H. v. 149,50 € zu berücksichtigen. Gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 W RVG und § 15 a Abs. 2 RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, also vorliegend i. H. v. 74,75 € anzurechnen.

Gründe Beklagtenpartei

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Ausgleichung Gerichtskosten Die Gerichtskosten betragen2.359,02 €

Davon entfallen auf:

Klagepartei 89/100 2.099,53 € Beklagtenpartei 11/100 259,49 €

Vorschuss Klagepartei2.367,00 € Vorschuss Beklagtenpartei0,00 €

hiervon verrechnet aufhiervon verrechnet auf

eigene Kostenschuld2.099,53 € eigene Kostenschuld0,00 €

auf Restbetrag der-267,47 € Restbetrag259,49 €

Gegenseite verrechneter

Überschuss

Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.

Der weitere Überschuss in Höhe von 7,98 € wird zurückerstattet.

Ausgleichung außergerichtliche Kosten

Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

Klagepartei Beklagtenpartei

Anwaltskosten381,10 € Anwaltskosten523,60 €

Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt 904,70 €

Davon tragen:

Klagepartei 89/100 805,18 € Beklagtenpartei 11/10099,52 €

abzüglich eigene Kosten381,10 € abzüglich eigene Kosten523,60 €

der Gegenseite zu erstatten 424,08 € der Gegenseite zu erstatten0,00 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten 259,49 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten424,08 € zu erstatten von der Klagepartei

Summe164,59 € zu erstatten von der Klagepartei

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Passau, Schustergasse 4, 94032 Passau

oder bei dem

Landgericht Passau Zengergasse 1 94032 Passau einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Passau, Schustergasse 4, 94032 Passau

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 106 Verteilung nach Quoten


(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105

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bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

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bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Gründe Amtsgericht Passau Az.: 18 C 1553/14 In dem Rechtsstreit Sch. R., T-straße ..., P. - Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & Koll., Dr.-H.-K.-Straße ..., P., Gz.: ... gegen 1) A. N.,

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.