Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 14. Nov. 2017 - 22 C 9173/16

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu bezahlen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO.

Herr H., geb. am X, wohnhaft, X, Frau A., geb. am X, wohnhaft X, Herr K., geb. am X, wohnhaft X, Frau S., geb. am X, wohnhaft X, Herr HA., geb. am X, wohnhaft X, Herr J, geb. am X, wohnhaft X, Frau J., geb. am X, wohnhaft X und Frau ST., geb. am X, wohnhaft X buchten bei der Beklagten einen Flug von Nürnberg nach Malta mit der Flugnummer FR2562, planmäßige Ankunftszeit am 11.11.2016 um 23:00 Uhr. Tatsächlich erreichte der Flug sein Ziel jedoch erst am 12.11.2016 um 03:00 Uhr. Die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt nach der Großkreismethodenberechnung 1541,82 km.

Unter Artikel 15.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Folgendes geregelt:

„Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Fälle, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.“

Mit Schreiben vom 01.12.2016 (für Herrn HA.), 02.12.2016 (für Herrn K. und Frau S.), 05.12.2016 (für Herrn und Frau J. sowie Frau ST.) und vom 06.12.2016 (für Herrn H. und Frau A) zeigte die Klägerin eine Abtretung der Ausgleichszahlungsansprüche durch die genannten Passagiere an sie an und forderte zur Zahlung der Entschädigungsansprüche unter Fristsetzung zum 15.12.2016 (für Herrn HA.), 16.12.2016 (für für Herrn K. und Frau S.), 19.12.2016 (für Herrn und Frau J. sowie Frau ST.) sowie 20.12.2016 (für Herrn H. und Frau A) auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte bis dato nicht.

Die Klägerin behauptet, dass ihr die Ansprüche von den genannten Passagieren abgetreten worden seien.

Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2016 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die aufgeführte Abtretungsbeschränkung vorliegend greife und die Klägerin deshalb nicht aktivlegitimiert sei. Des Weiteren meint die Beklagte, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1. S. 1 BGB zustünde, solange ihr keine Abtretungsurkunde im Original vorgelegt werden.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Die Aktivlegitimation ist gegeben.

Die Abtretungsbeschränkung ist unwirksam.

Das Gericht nimmt in erster Linie Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im der Beklagten bekannten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.06.2017, Az. 18 C 1869/17.

Insbesondere ist zu sehen, dass für die Beklagtenseite kein schützenswertes rechtliches Interesse durch das Abtretungsverbot abgedeckt wird.

Es wird vielmehr vorrangig versucht, einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch zu erlangen, dass die diversen Claim-Handling-Companies vom Markt gedrängt werden sollen.

Die Bearbeitung der Anfragen von Claim-Handling-Companies verursacht nach Überzeugung des Gerichtes keinen höheren Aufwand als der von Naturalparteien. Jeweils sind zur Überprüfung der Berechtigung Passagier- und Flugdaten in das System der Fluggesellschaft einzugeben und zu überprüfen. Die Gläubiger wechseln auch nicht mehrfach innerhalb eines Entschädigungsverfahrens. Eine Pflicht zur Vorlage einer englischsprachigen Abtretungserklärung kann es schon aus europarechtlicher Sicht nicht geben. Auch deutschsprachige Entschädigungsanträge und damit auch deutschsprachige Abtretungserklärungen zwischen Familienangehörigen wären zu bearbeiten. Mit den Fluggastrechteportalen könnten sogar Verfahrensweisen und Mindestanforderungen an Entschädigungsantragsschreiben abgestimmt werden. Ein eventueller Mehraufwand für die Beklagte bewegt sich nach Überzeugung des Gerichtes allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang.

Welche Abzüge von der Entschädigung der Verbraucher bei Beauftragung einer Claim-Handling-Company in Kauf nimmt, bleibt allein seine freie Entscheidung.

Soweit der Verbraucher hierüber in der Werbung bzw. den Geschäftsbedingungen der Fluggastrechteportale nicht ausreichend informiert wird, kann er sich selbst im Wege der AGB-Kontrolle gegenüber den Fluggastportalen zur Wehr setzen.

Auch dass die Fluggastportale hieraus im Eigen- und nicht Verbraucherschutzinteresse ein Geschäftsmodell entwickelt haben, muss bei der rechtlichen Bewertung der abzuwiegenden schützenswerten Interessen außen vor bleiben.

Wird - wie beklagtenseits behauptet - von den Fluggastrechteportalen ein falsches Bild bzgl. der Erstattungsfreudigkeit der Fluggesellschaften gezeichnet, wäre hiergegen nach dem UWG vorzugehen; keinesfalls über AGB-Regelungen, welche in erster Linie die Verbraucher treffen.

Entscheidend ist Folgendes:

Für den Verbraucher wird durch das Abtretungsverbot ein potentielles (da ggf. abschreckendes) Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Entschädigung bereitet. Hat der Verbraucher nicht die Zeit, Energie oder schlichtweg den „Nerv“, sich mit der Fluggesellschaft auseinanderzusetzen, muss er in seiner Entscheidung frei bleiben dürfen, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen.

Allein diese Überlegung muss zu einer Verwerfung der AGB-Klausel führen. Denn der Verbraucherschutz ist im Sinne der ständigen EuGH-Rechtsprechung regelmäßig (sehr) weit auszulegen. Dies dürfte auch den Beteiligten zur Genüge bekannt sein und bedarf keiner näheren Darlegung.

2. Ein Leistungsverweigerungsrecht bestand allenfalls bis zur Vorlage der Original-Abtretungsurkunde.

Anlagen K1 und K7 sind inhaltlich aussagekräftig und in keinerlei Hinsicht mit den vom AG Geldern beurteilten Abtretungsunterlagen zu vergleichen. Das Gericht kann auch nicht nur im Ansatz Unklarheiten entdecken, vor welchen der Schuldner nach Sinn und Zweck der §§ 409, 410 BGB geschützt werden müsste.

Den Erfordernissen des § 410 soll nach umstrittener Rechtsprechung des BAG auch eine Fotokopie der Abtretungsurkunde genügen; lediglich bei verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit soll der Schuldner die Vorlage des Originals verlangen können (MüKoBGB/Roth/Kieninger BGB § 410 Rn. 4-10 mwN).

Hier wurden vor dem Termin, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Abtretungsurkunden im Original eingereicht. Innerhalb der nach § 283 ZPO nachgelassenen Stellungnahmefrist erfolgte keine Stellungnahme seitens der Beklagten hierzu. Die Urkunden Anlage K7 und ihr Aussagegehalte werden offenkundig anerkannt.

3. Die Verzugszinsen finden ihre Grundlage in §§ 286, 288 BGB.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 409 Abtretungsanzeige


(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde


(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wen

Referenzen

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.