Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 09. Juni 2017 - 18 C 1869/17

bei uns veröffentlicht am09.06.2017

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.10.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung).

Die Klägerin ist ein Rechtsdienstleister und hat sich auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten gegenüber Fluggesellschaften, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausgleichsansprüchen nach Fluggastrechteverordnung, spezialisiert.

Mit der Klage macht die Klägerin abgetretene Ausgleichsansprüche der Fluggäste Silvio H. und Dominik B. in Höhe von jeweils 250,00 €, insgesamt 500,00 €, aufgrund der Verspätung des Fluges der Beklagten mit der Flugnummer FR3504 am 02.12.2016 von Nürnberg nach Manchester geltend. Der streitgegenständliche Flug sollte Manchester planmäßig am 02.12.2016 um 16:40 Uhr Ortszeit erreichen. Tatsächlich erreichte der Flug Manchester erst am 02.12.2016 um 21:33 Uhr Ortszeit, mithin mit einer Verspätung von 4 Stunden und 53 Minuten.

In Ziffer 15.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich folgende Regelung: „Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Umstände, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.“

Die Beklagte verweigerte eine Zahlung an die Klägerin unter Berufung auf diese Regelung.

Die Klägerin bestreitet, dass Ziffer 15.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen worden sei. Die Klägerin hält darüber hinaus die Abtretungsbeschränkung wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam, weil ein solches Abtretungsverbot eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstelle. Dem Interesse des Luftfahrtunternehmens an einem Ausschluss der Abtretbarkeit stünden weit überwiegende berechtigte Interessen des Zedenten an einer Abtretbarkeit gegenüber. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Abtretungsbeschränkung oder ein Abtretungsverbot unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht bestehe oder berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwirken. Im vorliegenden Fall seien die Interessen der Beklagten an einem wirksamen Verbot der Abtretung von geringem Gewicht. Dem stünden wesentliche Interessen der Zedenten an einer Abtretbarkeit der Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber, denn die Fluggesellschaften wie die Beklagte verweigerten und verschleppten treuwidrig unzweifelhaft bestehende Forderungen. Durch die Abtretung an die Klägerin könnten die Zedenten diese Forderung weitgehend risikofrei geltend machen und dabei auch noch auf die Expertise eines Spezialisten zurückgreifen. Die Beklagte verfolge hingegen mit der von ihr eingeführten Abtretungsbeschränkung das Ziel, die Abtretung von Ausgleichsansprüchen an Rechtsdienstleister wie die Klägerin zu verhindern. Es stehe zu erwarten, dass die Beklagte, wenn dies abgesegnet werde, wieder zu ihrem früheren Verhalten zurückkehren und auch berechtigte Ausgleichsforderungen nicht mehr bedienen werde. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der Replik vom 21.04.2017, Seiten 2-7, Bezug genommen Die AGB seien auch deshalb unwirksam, weil sie insgesamt 111 Seiten umfassten und daher schon die Anforderung der zumutbaren Kenntnisnahme nicht erfüllt seien. Zudem seien die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung vom Abtretungsverbot seinem Wortlaut nach bereits nicht erfasst. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung um gesetzliche Ansprüche. Nach Ziffer 15.4 Satz 3 der AGB gilt die Abtretungsbeschränkung nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen. Dies gelte somit auch für die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung als gesetzliche Ansprüche. Jedenfalls gingen Zweifel nach der Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Die vorgelegte Abtretungserklärung sei ausreichend im Sinne des § 410 BGB. Eine Unterschrift der Klägerin sei nicht erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen und die Berufung wird zugelassen.

Die Beklagte trägt vor, dass Ziffer 15.4 der AGB der Beklagten wirksam in die Beförderungsverträge einbezogen worden sei. Die Beschränkung der Abtretung sei auch nicht wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam. Grundsätzlich seien Abtretungsbeschränkungen wirksam. Dies habe der BGH in seinem Urteil vom 17.04.2016, Aktenzeichen X ZR 76/11 festgestellt. Die Beklagte habe aufgrund der Vielzahl abwickelnden Fälle ein offensichtlich berechtigtes Interesse daran, die Abtretung auf natürliche Personen zu beschränken. Es bestehe ein Interesse der Beklagten an einer übersichtlichen Vertragsabwicklung und an der Verhinderung wechselnder, unbeteiligter Gläubiger. Bei den Abtretungen sei jedes Mal eine zeitaufwendige Recherche zur Zuordnung des Anspruchsschreibens zum jeweiligen Passagier notwendig. Zudem müsste geprüft werden, ob ein Fall der Stellvertretung oder ein Fall der Abtretung vorliegt. Die Abtretungen müssten anhand des jeweiligen nationalen Rechts auf ihre Gültigkeit geprüft werden. Zudem würden Ansprüche von den Fluggastrechteportalen oftmals schriftlich und nicht elektronisch geltend gemacht, so dass ein erheblicher administrativer Aufwand vorliege. Oftmals seien keine Buchungsnummern der Passagiere angegeben oder es fehlten Angaben zum Abflug- und Ankunftsort, so dass hier ein Aufwand der Zuordnung entstehe, den die Beklagte nicht habe, wenn sich der Passagier beispielsweise über ihre Webseite direkt an sie richten würde. Der Beklagte gehe es lediglich darum, den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand durch die inzwischen unverhältnismäßig große Zahl von durchgeführten Abtretungen zu verhindern, um hier durch geordnete Verwaltungsabläufe gewährleisten zu können. Der Klägerin und ihren Mitbewerbern gehe es nur um Profit und nicht um Verbraucherschutz, sondern um die Erzielung eines Gewinns. Der Fluggast verzichte aufgrund der Provision ohne Not auf einen Teil seiner Ausgleichszahlung, obwohl er ausreichend Möglichkeiten habe, kostenfrei seinen Anspruch geltend zu machen. Zur Ergänzung wird auf die Klageerwiderung, Seiten 5-7, und den Schriftsatz vom 10.05.2017, Seiten 2-7, Bezug genommen.

Zudem stehe der Beklagten ein Leistungsverweigungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da ihr zu keinem Zeitpunkt eine Abtretungsurkunde vorgelegt worden sei. Die als Anlage K1 vorgelegte Abtretungserklärung erfülle die Anforderung an einer Abtretungsurkunde in keiner Weise. Die Urkunde genüge nicht den Anforderungen des § 126 BGB. Sie enthalte lediglich die Unterschriften der Passagiere, nicht die der Klägerin.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 500,00 € aus abgetretenem Recht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung, § 398 BGB zu.

1. Aktivlegitimation der Klagepartei

Die Fluggäste Silvio H. und Dominik B. haben ihre Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung betreffend den Flug von Nürnberg nach Manchester vom 02.12.2016 unter der Flugnummer FR3505 der Beklagten wirksam an die Klägerin abgetreten, so dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist.

Die in den AGB der Beklagten unter Ziffer 15.4 vorgenommene Abtretungsbeschränkung hindert die Abtretung nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die AGB der Beklagten, insbesondere die Ziffer 15.4 „Abtretung“ wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen wurden.

Die von der Beklagten in ihren AGB vorgenommene Abtretungsbeschränkung greift vorliegend aus zweierlei Gründen nicht:

a) § 305 c Abs. 2 BGB

Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Ausgehend hiervon ist nach der kundenfreundlichsten Auslegung von Ziffer 15.4. der AGB der Beklagten davon auszugehen, dass die hier geltend gemachten Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung von der Abtretungsbeschränkung nicht umfasst sind. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

Nach dem Wortlaut der AGB der Beklagten soll das Abtretungsverbot nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte gelten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird, Palandt, BGB, 73. Auflage, § 305 c, Rn. 16. In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind jedoch in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, ist von der kundenfreundlichsten Auslegung auszugehen, vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 18. Der Begriff der außervertraglichen Ansprüche ist insoweit zwar als juristischer Begriff klar. Er findet auch in Gesetzesvorschriften wie z. B. 434 HGB Anwendung. Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, da die Ansprüche nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, sondern sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Aktenzeichen X ZR 71/10, Rn. 26. Nach dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung stehen die Ansprüche dem Fluggast zu und nicht demjenigen, der den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Dass es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch, sondern um einen gesetzlichen Anspruch handeln muss, ergibt sich auch daraus, dass sich die dem Fluggast eingeräumten Ansprüche gegen das den Flug ausführende Flugunternehmen richten und nicht gegen das Flugunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Zwar wird der Anspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in der deutschen Übersetzung nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als Ausgleichsleistung bezeichnet. Die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruches ist jedoch nicht eindeutig geklärt, vgl. Beck OK, Fluggastrechteverordnung, Art. 7, Rn. 1 f. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde wird jedenfalls eine Differenzierung zwischen Ausgleichszahlung und Schadensersatzanspruch nicht vornehmen. Vor diesem Hintergrund mag ein Durchschnittskunde davon ausgehen, dass die in den AGB der Beklagten vorgesehene Abtretungsbeschränkung die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung als außervertragliche Ansprüche nicht erfasst. Die Beklagte mag diese zwar als von der Abtretungsbeschränkung erfasst ansehen, weil die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung eine bestätigte Buchung des Fluggastes voraussetzen und somit regelmäßig das Bestehen eines Beförderungsvertrages voraussetzen. Eine Klarstellung hierzu trifft die Beklagte in ihrer Regelung nicht.

Im Ergebnis bleibt daher unklar, ob die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung unter die Abtretungsbeschränkung fallen oder aber es sich hier um außervertragliche Schadensersatzansprüche handelt. Nach § 305 c Abs. 2 BGB geht diese Unklarheit zu Lasten der Beklagten. Nach der kundenfreundlichsten Auslegung ist davon auszugehen, dass das Abtretungsverbot die Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung nicht erfasst.

b) Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB

Das Gericht geht von einer Unwirksamkeit der Abtretungsbeschränkung nach § 307 Abs. 1 BGB aus.

Die Abtretungsbeschränkung in den AGB der Beklagten ist unwirksam, denn sie stellt eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar, § 307 Abs. 1 BGB.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach § 399 Alt. 2 BGB ein rechtsgeschäftliches Abtretungsverbot grundsätzlich möglich ist. Die formularmäßig vorgenommene Abtretungsbeschränkung ist allerdings an § 307 BGB zu messen. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt worden, insbesondere wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft. Indessen ist eine solche Klausel nach der ständigen Rechtsprechung gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen, vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012, Aktenzeichen X ZR 76/11, Rn. 9.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer Unwirksamkeit dann auszugehen ist, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Als gesetzliche Regelung ist Art. 15 der Fluggastrechteverordnung zu beachten. Nach Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung dürfen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gegenüber Fluggästen nach der Fluggastrechteverordnung, insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag, nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Art. 15 der Fluggastrechteverordnung betrifft seinen Wortlaut nach jede Einschränkung von Ansprüchen, die aus der Fluggastrechteverordnung resultieren. Eine Abtretungsbeschränkung bzw. ein Abtretungsverbot schränkt das grundsätzliche Recht nach § 398 BGB ein, eine Forderung frei abzutreten. Hierin liegt eine unzulässige Einschränkung nach Art. 15 der Fluggastrechteverordnung. Ein unabtretbarer Anspruch bzw. ein in den Möglichkeiten der Abtretung beschränkter Anspruch ist ein Weniger im Vergleich zu einem voll abtretbaren Anspruch. Somit ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer unangemessenen Benachteiligung der Fluggäste auszugehen, weil von dem in Art. 15 der Fluggastrechteverordnung garantierten Verbrauchermindeststandard zu Lasten des Fluggastes abgewichen wird, vgl. Durchlaub/Beckmann, MDR 2017, S. 66.

Überdies gelangt auch eine Abwägung der schützenswerten Interessenspositionen der Beklagten und der Fluggäste zu einer unangemessenen Benachteiligung gegen Treu und Glauben. Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, dass sie aufgrund der Vielzahl der abzuwickelnden Fälle ein offensichtlich berechtigtes Interesse daran habe, die Abtretung auf natürliche Personen, die in der Flugbuchung mit aufgeführt sind, zu beschränken. Hierzu zähle insbesondere das Interesse an einer übersichtlichen Vertragsabwicklung und dem Vorteil mit einem Abtretungsausschluss wechselnde, unbeteiligte Gläubiger zu verhindern. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass insbesondere bei der Einschaltung von Inkassobüros eine zeitaufwendige Recherche zur Zuordnung des Anspruchsschreibens zum jeweiligen Passagier erforderlich sei und eine Prüfung erfolgen müsse, ob die Ansprüche im Wege der Stellvertretung oder im Wege der Abtretung erhoben werden. Weiter sei zu prüfen, ob die Abtretung den Anforderungen des nationalen Rechts entspreche. Für die von den Fluggastportalen oftmals schriftlich und nicht elektronisch geltend gemachten Ansprüche sei ein erheblicher administrativer Aufwand erforderlich. Das Gericht verkennt nicht, dass mit der Bearbeitung der Ausgleichsansprüche der Fluggäste für die Beklagte ein erheblicher Aufwand verbunden ist. Dies resultiert jedoch allein daraus, dass die Beklagte nach der Fluggastrechteverordnung, wenn die Voraussetzungen der Fluggastrechteverordnung erfüllt sind, zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist. Die Zuordnung von Anspruchsschreiben zu einem bestimmten Flug bzw. die Prüfung, ob berechtigt Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden, ergibt sich jedoch unabhängig davon, ob der Anspruch aufgrund einer Abtretung oder ohne Abtretung geltend gemacht wird, in jedem Fall. Zudem erscheint dem Gericht der zeitliche Aufwand hierfür im Zeitalter von elektronischen Datenbanken denkbar gering. Einen Unterschied zwischen schriftlich und elektronisch eingereichten Anträgen sieht das Gericht hierbei nicht. Soweit die Beklagte eingewandt hat, prüfen zu müssen, ob eine Stellvertretung oder eine Abtretung vorliegt, so wird sich hieran auch bei einer Abtretungsbeschränkung nicht viel ändern, denn auch dann wird die Beklagte prüfen müssen, ob eine Stellvertretung vorliegt oder aber eine nach ihren AGB unzulässige Abtretung. Zudem ergibt sich durch die Abtretungsbeschränkung weiterer Prüfungsaufwand für die Beklagte, weil zu prüfen ist, ob dennoch eine zulässige Abtretung an Mitreisende vorliegt oder aber zwingende Umstände vorliegen, die in der Person des Fluggastes begründet sind, die eine Abtretung erfordern. Sicherlich führt eine Abtretung dazu, dass die Beklagte einen erhöhten Prüfungsaufwand dahingehend hat, ob die Abtretung wirksam nach den jeweiligen Vorschriften des nationalen Rechtes zustande gekommen ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dies in gleicher Weise für Fälle der Stellvertretung ergibt. Zudem ist die Beklagte eine global agierende Fluggesellschaft, bei der zu erwarten ist, dass diese einmalig zu klärenden Rechtsprobleme bereits geklärt sind und in Datenbanken bzw. Checklisten hinterlegt sind, so dass kein großer Zeitaufwand anfallen dürfte.

Soweit die Beklagte argumentiert, dass die Abtretungsbeschränkung auch dem Fluggast diene, da er seinen Entschädigungsanspruch ohne Abschläge an Rechtsdienstleister wie die Klägerin leisten zu müssen, geltend machen könne, so stellt dies kein schützenswertes Interesse der Beklagten dar.

Das schützenswerte Interesse der Fluggastrechte besteht vielmehr darin, dass die durch die Fluggastrechteverordnung verankerten Verbraucherschutzmaßnahmen nicht durch Formularklauseln ausgehebelt werden, vgl. Durchlaub/Beckmann, a.a.O., S. 67. Der Fluggast hat ein Interesse daran, seinen Anspruch an einen Rechtsdienstleister abzutreten, der die Ansprüche des Fluggastes gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend macht. Gerichtsbekannt ist die Zahlungsmoral der Fluggesellschaften mangelhaft. Dem Gericht sind aus den Akten zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Fluggäste die Luftfahrtunternehmen selbst angeschrieben hatten und seitens des Luftfahrtunternehmens keinerlei Reaktion erfolgt ist. Da es sich bei den Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung eher um solche mit geringem Wert handelt, scheut der Verbraucher den Aufwand und das Kostenrisiko, die mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen verbunden sind. Das Angebot der Klägerin ermöglicht es dem Verbraucher, auf einfache Weise ohne Kostenrisiko seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die schützenswerten Interesse der Fluggäste die Interessen der Beklagten überwiegen, vgl. ebenso Durchlaub/Beckmann, a.a.O., Seite 67.

2. Anspruch aus Art. 7 S. 1 Buchst.a der Fluggastrechteverordnung

Unstrittig wies der streitgegenständliche Flug von Nürnberg nach Manchester am 02.12.2016 eine Ankunftsverspätung von 4 Stunden und 53 Minuten auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr einer Flugannullierung nach Art. 5 der Fluggastrechteverordnung gleichzustellen. Damit steht den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu. Auszugehen war hier von einer Flugstrecke bis zu 1.500 km, so dass sich je Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung von 250,00 €, mithin hier insgesamt von 500,00 € ergibt.

Das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die eine Ausgleichszahlung entfallen ließen, ist beklagtenseits nicht vorgetragen.

3. kein Leistungsverweigerungsrecht

Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zustehe, weil ihr zu keinem Zeitpunkt eine Abtretungsurkunde vorgelegt worden sei, ist festzustellen, dass mit der Klage als Anlage K1 die Abtretungserklärung in Kopie vorgelegt wurde. Die Beklagte hat eine Abschrift erhalten. Den Erfordernissen des § 410 BGB genügt auch eine Fotokopie der Abtretungsurkunde, vgl. MüKo, BGB, 7. A., Rn. 4. Zudem hat die Klägerin die Abtretungserklärung mit Schriftsatz vom 24.04.2017 vorgelegt. Die Urkunde wurde im Termin vom 21.05.2017 in Augenschein genommen.

Die Urkunde erfüllt die Anforderungen des § 410 BGB. Insbesondere ergibt sich aus ihr, wer Alt- und wer Neugläubiger ist, sowie die Forderung, die abgetreten wurde. In der Urkunde sind die Fluggäste Dominik B. und Silvio H. als Zedenten genannt. Die Klägerin ist als Zessionarin benannt. Die abzutretende Forderung ist mit „Ausgleichsansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 die im Zusammenhang mit dem Flugvorfall vom 02.12.2016 mit der Flugnummer FR3504 auf der geplanten Strecke Nürnberg-Manchester gegen die ausführende Fluggesellschaft bestehen (Entschädigungsforderung)“ ausreichend bezeichnet.

Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des AG Simmern, Aktenzeichen 31 C 202/16, bezieht, so ist der dort entschiedene Fall mit dem hiesigen Fall nicht zu vergleichen. Im vom AG Simmern entschiedenen Fall war in der Abtretungserklärung lediglich das von der Klägerin intern geführte Aktenzeichen 160157 aufgeführt. Wie dargelegt, ist dies im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, sondern alle Erfordernisse sind erfüllt.

Insbesondere genügt die Urkunde den Anforderungen des § 126 BGB. Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass die Klägerin die Urkunde nicht unterschrieben hat, war dies nicht erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 410 BGB ist eine von den bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellte Urkunde auszuhändigen. Dies ist als eine einseitige Erklärung des ursprünglichen Gläubigers als Zedenten darüber zu verstehen, dass er eine bestimmte Forderung an den neuen Gläubiger abgetreten hat. Die Abtretungsurkunde stellt nicht den Abtretungsvertrag dar, sondern bestätigt nur das Vorhandensein einer grundsätzlich formfrei möglichen Abtretungsvereinbarung.

4. Nebenforderungen

Die Verzinsung der Klageforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 511 Abs. 4 ZPO. Es ist damit zu rechnen, dass die Beklagte in einer Vielzahl zukünftiger Fälle einwenden wird, dass die Abtretung an Rechtsdienstleister wie die Klägerin, nach ihren AGB unwirksam ist. Zudem wird die Rechtsfrage von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - X ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 76/11 Verkündet am: 17. April 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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a) Grundsätzlich ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wirksam. Ein Abtretungsausschluss führt nicht notwendig zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Grundsätzlich darf er deshalb mit einem Verbot oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern, dass ihm hierbei eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist daher ein Ausschluss der Abtretung durch allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt worden, insbesondere wenn er die Hauptleistungspflichten des Verwenders betrifft (BGH, Urteile vom 28. November 1968 - VII ZR 157/66, BGHZ 51, 113, 117 ff.; vom 12. Mai 1971 - VIII ZR 196/69, BGHZ 56, 173, 175 ff.; vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274, 275 f.; vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 300; vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79, NJW 1981, 117, 118; vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241 unter II 2). Indessen ist eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1975 - II ZR 64/74, BGHZ 65, 364, 366 unter 1; vom 9. November 1981 - II ZR 197/80, BGHZ 82, 162, 171 unter III 6; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52 unter I 1; vom 9. Februar 1990, aaO unter II 2 a).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.