Amtsgericht Neuss Beschluss, 22. Apr. 2015 - 47 F 66/13 GÜ
Tenor
I.
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
2. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
3. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
II.
1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
d) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
e) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
f) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
g) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
2. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
III.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
hat das Amtsgericht Neussauf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2015
2durch den Richter
3beschlossen:
4I.
51. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
6a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
7b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
8c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
9d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
10e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
11f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
12g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
132. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
143. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
15II.
161. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
17a) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
18b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
19c) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
20d) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
21e) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
22f) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
23g) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
242. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
25III.
26Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
27IV.
28Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
29Gründe:
30I.
31Die Beteiligten sind in Trennung lebende Eheleute.
32Mit seinem der Antragsgegnerin am 11.03.2013 zugestellten Antrag vom 19.02.2013 begehrt der Antragsteller die Scheidung der am 01.04.1987 geschlossenen Ehe der Beteiligten. Im Rahmen der Folgesache Zugewinn machen die Beteiligten wechselseitig Auskunftsansprüche geltend.
33Die Beteiligten haben im Laufe des Verfahrens zunächst über den Zeitpunkt ihrer Trennung gestritten.
34Der Antragsteller hat behauptet, die Beteiligten lebten seit dem 02.04.2012 infolge eines – unstreitig – stattgefundenen Streits innerhalb der ehelichen Villa voneinander getrennt. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet. Auch seien keine Versorgungsleistungen durch die Antragsgegnerin mehr für ihn – den Antragsteller – erbracht worden. Insgesamt seien sich die Beteiligten innerhalb des großen Hauses nur noch aus dem Weg gegangen.
35Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Beteiligten hätten noch bis Dezember 2012 in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Villa zusammen gewohnt. Der Streit im April 2012 habe nicht dazu geführt, dass die Beteiligten nicht mehr weiterhin zusammen gewirtschaftet haben. Insbesondere habe sie – die Antragsgegnerin – jedenfalls bis November 2012 wie bisher den gemeinschaftlichen Haushalt der Eheleute – gemeinsam mit der Haushälterin, der Zeugin F., – versorgt.
36Nachdem die Beteiligten im Scheidungshauptsacheverfahren wechselseitig Zwischenfeststellungsanträge betreffend den Trennungszeitpunkt gestellt hatten, hat das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Zwischenbeschluss vom 05.11.2014 festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 05.11.2012 erfolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im Beschluss verwiesen.
37In der Folgesache Zugewinn stellen die Beteiligten nunmehr folgende Anträge:
38Der Antragsteller beantragt im Rahmen eines Stufenantrags,
391. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
40a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
41b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
42c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
43d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
44e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
45f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
46g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
472. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
483. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
49Die Antragsgegnerin beantragt,
50den Antrag zurückzuweisen.
51Ferner beantragt sie,
521. dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
53a) über den Bestand seines Endvermögens zum 06.11.2013
54b) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
55c) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
56d) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
57e) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
58f) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
59g) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
60h) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
612. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
62Der Antragsteller beantragt,
63den Antrag zurückzuweisen.
64Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller habe auch über den Bestand seines Endvermögens zum 06.11.2013 Auskunft zu erteilen. Der Antragsteller habe seinen Scheidungsantrag vom 19.02.2013 rechtsmissbräuchlich vorzeitig eingereicht, um ihr – der Antragsgegnerin – im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung wesentliche Vermögenszuwächse vorzuenthalten. In einem solchen Fall sei die Modifizierung des Stichtages gerechtfertigt. Es sei auf den Tag abzustellen, der bei verfahrensrechtlich richtiger Einreichung des Scheidungsantrages, also nach Ablauf des Trennungsjahres entsprechend des gerichtlichen Zwischenbeschlusses vom 05.11.2014, maßgeblich gewesen wäre.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
66II.
67Die Beteiligten können gemäß § 1379 Abs. 1 BGB wechselseitig die aus der Beschlussformel ersichtlichen Auskünfte nebst Belegvorlage voneinander verlangen. Denn der Antragsteller hat mit Antrag vom 11.03.2013 die Scheidung beantragt.
68Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Auskunftserteilung auch über den Bestand seines Vermögens zum 06.11.2013 besteht indes nicht.
69Stichtag für den Bestand und die Bewertung der zum Endvermögen gehörenden Aktiva und Passiva ist gemäß § 1384 BGB bei Scheidung der Ehe der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, hier also der 11.03.2013. Eine Modifikation dieses Stichtages – wie sie die Antragsgegnerin begehrt – ist weder gesetzlich vorgesehen noch ist dem Gericht eine dahingehende obergerichtliche Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf den Zugewinnausgleich, bekannt.
70Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 231/98, sowie des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19.03.2009, Az.: 8 UF 24/09, verweist, haben beide Gerichte die Frage, ob aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze eine Modifizierung des gesetzlichen Stichtages in Betracht zu ziehen ist, letztlich nicht entschieden. Insbesondere soweit es den Zugewinnausgleich – und nicht den Versorgungsausgleich – betrifft, vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang einen restriktiven Standpunkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.11.1966, Az.: IV ZR 229/65).
71Im vorliegenden Fall kommt unabhängig vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage eine Verlegung des maßgeblichen Stichtages auf den 06.11.2013 aus Billigkeitsgründen bereits deshalb nicht in Betracht, weil für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Scheidungsantrag tatsächlich rechtsmissbräuchlich eingereicht hat und es daher schon an einem „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 231/98, fehlt.
72Zwar hat die im Rahmen der Scheidungshauptsache durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Trennung der Beteiligten – wie der Antragsteller behauptet hat – bereits am 02.04.2012 erfolgt ist. Der Antragsteller ist vielmehr beweisfällig geblieben. Unstreitig gab es zwischen den Beteiligten im April 2012 jedoch eine erhebliche Auseinandersetzung, infolge derer der Antragsteller offensichtlich davon ausging, die Beteiligten lebten bereits seit diesem Zeitpunkt innerhalb der ehelichen Villa voneinander getrennt, so dass er dementsprechend im Februar 2013 die Scheidung einreichte. Die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung der Auswirkungen des Streits im April 2012 auf die Frage des Getrenntlebens der Beteiligten ist nach Auffassung des Gerichts nicht völlig fernliegend. Hierbei gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorstellungen zu der Frage, ob noch eine häusliche Gemeinschaft besteht, gerade in der Laienspähre durchaus voneinander abweichen können. Ein zu Lasten der Antragsgegnerin treuwidriges Verhalten vermag das Gericht hierin jedenfalls nicht zu erkennen.
73Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit sich der Antragsteller durch den eingereichten Scheidungsantrag, wirtschaftliche Vorteile erhofft. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2014 davon ausgeht, zu einem späteren Bewertungsstichtag seien zusätzlich sechsstellige Eurobeträge auf den Konten des Antragstellers zu berücksichtigen, erfolgt dieser Vortrag ersichtlich „ins Blaue hinein“ und wird durch keinerlei konkreten Tatsachenvortrag gestützt.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.