Amtsgericht Neuss Beschluss, 22. Apr. 2015 - 47 F 66/13 GÜ

ECLI: ECLI:DE:AGNE:2015:0422.47F66.13G220.00
published on 22.04.2015 00:00
Amtsgericht Neuss Beschluss, 22. Apr. 2015 - 47 F 66/13 GÜ
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Tenor

I.

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:

a)   über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013

b)   über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987

c)   über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat

d)   über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat

e)   über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen

f)     über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung

g)   über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;

2. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;

3. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.

II.

1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:

a)   über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013

b)   über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987

c)   über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012

d)   über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat

e)   über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat

f)     über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen

g)   über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;

2. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.

III.

                                          Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

IV.

                                          Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Annotations

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.