Amtsgericht München Urteil, 20. Nov. 2015 - 842 Ls 383 Js 170071/15

bei uns veröffentlicht am20.11.2015

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

Der Angeklagte …, geb. … ist schuldig der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit das Leben gefährdendem Einschleusen von Ausländern.

II.

Der Angeklagte wird zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

III.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, hat jedoch seit 1990 in Rumänien gelebt. Dort war er als Händler tätig und hat dabei etwa 2500 € pro Monat verdient. Er verkaufte dabei Autoersatzteile und landwirtschaftliche Geräte.

Ursprünglich hat er eine Ausbildung als Koch gemacht.

Der Angeklagte hat keine Schulden. Er hat eine 14-jährige Tochter, welche in Rumänien lebt und die Schule besucht. Er leidet an Diabetes.

Strafrechtlich ist er bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 11.07.2015 in Untersuchungshaft.

II.

Der Angeklagte nahm zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 10.07.2015 an einem nicht näher bestimmbaren Ort an der serbisch-ungarischen Grenze mindestens 16 schleusungswillige irakische und iranische Flüchtlinge in seinem Kleintransporter, amtliches rumänisches Kennzeichen …, auf.

Hierbei handelte es sich insbesondere um folgende Personen:

1) …, *

2) …, *

3) …, *

4) …, *

5) …, *

6) …, *

7) …, *

8) …, *

9) …, *

10) …, *

11) …, *

12) …, *

13) …, *

14) …, *

15) …, *

16) …,*

Nach der Aufnahme der irakischen und iranischen Staatsangehörigen fuhr der Angeklagte in vorgefasster Absicht, die ausländischen Personen über Ungarn und Österreich in das Bundesgebiet zu befördern, los und reiste am 11.07.2015 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 13:40 Uhr auf nicht näher bestimmbarem Weg von Budapest ausgehend über Innerschwand am Mondsee in Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Die von dem Angeklagten im Kleintransporter transportierten Personen verfügten weder über einen Pass oder Passersatz noch über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, was der Angeklagte wusste. Zudem besaß der Angeklagte selbst als türkischer Staatsangehöriger nicht das erforderliche Visum zur Einreise und hatte keinen gültigen Pass bzw. Ausweisersatz, was er wusste. Der Angeklagte wusste, dass er vollziehbar ausreisepflichtig war, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen war und seine Abschiebung nicht ausgesetzt war.

Die mindestens 16 Personen wurden im oben bezeichneten Zeitraum von dem Angeklagten unangeschnallt auf einer Ladefläche eines Kleintransporters mit den Maßen 3,50m x 2 m ohne Fenster, ohne sanitäre Einrichtungen über einen Zeitraum von mindestens 10 Stunden ohne Pause bei hochsommerlichen Temperaturen über 30 Grad Celsius im Fahrzeuginneren transportiert. Die Geschleusten mussten während der Fahrt in mitgeführte Dosen urinieren. Weiter erkundigte sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt während der Fahrt nach dem Befinden der Geschleusten, auch dann nicht, als der Angeklagte an einem Rastplatz einen Tankstopp einlegte.

Der Angeklagte wurde schließlich am 11.07.2015 gegen 13:40 Uhr in der Nähe der Kreuzung … und … einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der Angeklagte ließ sich für die Schleusung von jedem Geschleusten ein Entgelt in unbekannter Höhe versprechen. Das Schleusungsentgelt von 1.500 Euro pro Person wurde an einen unbekannten Dritten entrichtet, der den Angeklagten mit der Schleusungsfahrt beauftragt hatte.

III.

Die Feststellungen zu Ziffer I ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Die Feststellungen zu Ziffer II ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen … und … und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

Der Angeklagte hat den Tatvorwurf im Wesentlichen eingeräumt. Er gab an, er habe sich mit seinem leeren Transporter auf dem Weg in Richtung Deutschland befunden und sei im serbisch-ungarischen Grenzgebiet von einer Person angesprochen worden, ob er Flüchtlinge mitnehmen würde. Er habe Geld für Benzinkosten erhalten. Bei Ankunft habe er noch weiteres Geld bekommen sollen.

Er habe sich darauf eingelassen, und insgesamt 16 Personen im Transportbereich seines Fahrzeuges mitgenommen. Er habe gesehen, dass die Personen teilweise Wasser dabei gehabt hätten. Die Flüchtlinge hätten unterwegs nicht aussteigen wollen, sondern auf dem schnellsten Weg nach Deutschland gewollt. Die Versorgung sei zudem kein besonderes Thema gewesen, da die Flüchtlinge während des Ramadan ohnehin teilweise weder Essen noch Trinken zu sich nehmen wollten.

Von den 16 Personen seien dann in München zunächst 9 abgesprungen, die restlichen hätten sich noch im Fahrzeug befunden, als er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe in erster Linie aus Mitleid gehandelt und zuvor noch keine Schleusungsfahrten durchgeführt.

Auf den Vorhalt, dass sich aus seinem Pass ergäbe, dass er sich häufiger über verschiedene Landesgrenzen im Bereich typischer Schleuserrouten befunden habe, gab er an, dass dies in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Händler stehe.

Der Zeuge … ist Polizeibeamter. Er gab an, er sei bei der Kontrolle des Fahrzeuges des Angeklagten dabei gewesen. Man habe festgestellt, dass sich auf der Ladefläche des Transporters etwa 7 bis 8 Iraker aufgehalten hätten.

Es sei auf der Ladefläche sehr warm gewesen, die Außentemperatur hätte über 30 Grad betragen, es hätten Müll und Kleider herumgelegen.

Der Zeuge bestätigte, dass es so ausgesehen habe, wie auf den Lichtbildern Bl. 23 Rückseite ersichtlich.

Er gab weiter an, dass es Angaben von geschleusten Personen gab, wonach sich insgesamt 25 bis 30 Personen auf dem Transporter aufgehalten hätten. Es habe jedoch nur definitiv festgestellt werden können, dass sich die Personen, die aufgefunden wurden sowie neun weitere, welche offenbar kurz vorher abgesprungen waren und von Polizeistreifen aufgegriffen wurden, auf dem Transporter befunden haben.

Auch der Zeuge …, ebenfalls als Polizeibeamter mit dem Fall befasst, bestätigte diese Angaben ebenfalls.

Ihm gegenüber hätten geschleuste Personen angegeben, dass jeder für die Fahrt nach München 1500 € habe bezahlen müssen. Dieses Geld sei jedoch an eine andere Person und nicht direkt an den Angeklagten gezahlt worden. Sie hätten auch angegeben, dass sie kein Wasser bekommen hätten und auch keine Toilette genutzt werden konnte.

Die Zeugen waren glaubwürdig. Ihre Angaben deckten sich mit dem Akteninhalt und den Angaben des Angeklagten. Sie waren damit auch glaubhaft.

Angesichts des Geständnisses des Angeklagten und den Angaben der Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Vorfall wie unter Ziffer II dargestellt, zugetragen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Flüchtlinge unangeschnallt auf der Ladepritsche des Transporters befunden haben, liegt insbesondere auch eine das Leben gefährdende Schleusung vor, da insbesondere im Falle eines Unfalles erheblich, möglicherweise tödliche Verletzungen nicht auszuschließen sind.

Auch angesichts der großen Hitze und der vom Angeklagten nicht näher überprüften Versorgung mit Wasser bestand ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Flüchtlinge.

Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch nicht fest, dass sich ursprünglich bis zu 28 Personen auf dem Transporter aufgehalten haben, wie dies Gegenstand der Anklage war. Zwar haben offensichtlich einzelne der Flüchtlinge dies entsprechend gegenüber der Polizei angegeben. Angesichts der Tatsache, dass lediglich 16 Flüchtlinge konkret dem Transporter zugeordnet werden können, konnte letztlich jedoch nicht geklärt werden, ob sich tatsächlich mehr Personen darauf aufgehalten haben. Es erscheint insbesondere möglich, dass weitere Personen ggf. bereits zu einem früheren Zeitpunkt, möglicherweise auf schon vor dem Grenzübertritt nach Deutschland, den Transporter verlassen haben.

Das Gericht geht weiter nicht von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten aus. Seine Einlassung, es habe sich um eine einmalige Aktion gehandelt, war nicht zu widerlegen. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, welche auf weitere Schleusungsfahrten durch den Angeklagten schließen lassen. Allein aus den Feststellungen, dass es verschiedene Einreisestempel in seinem Pass gibt, lässt sich ein entsprechender Rückschluss nicht zwingend schließen. Vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich berufsbedingt in verschiedenen Ländern aufgehalten hat.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass in Tateinheit mit das Leben gefährdendem Einschleusen von Ausländern nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1-3, 96 Abs. 1 Nr. 1a) und b) Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 52 StGB schuldig gemacht.

V.

Es war vom Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG als dem schwerwiegendsten Delikt auszugehen. Diese Vorschrift sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Zugunsten des Angeklagten war dessen Geständnis zu berücksichtigen. Zudem ist er bislang in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auch befand er sich bis zur Hauptverhandlung bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft.

Zulasten des Angeklagten muss jedoch gesehen werden, dass er im Rahmen der Schleusung insgesamt mindestens 16 Personen auf einmal in das Bundesgebiet verbracht hat.

Zudem hat er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht. Es muss zudem strafschärfend berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen die Schleusung stattfand: Der Angeklagte hat eine große Zahl von Flüchtlingen auf einem relativ engen Raum bei großer Hitze untergebracht. Es handelte sich bei der Fahrt in keiner Weise um menschenwürdige Bedingungen. Die Vorgehensweise glich eher einem Viehtransport.

Das Gericht geht angesichts dieser Umstände insbesondere auch nicht davon aus, dass der Angeklagte in erster Linie aus Mitleid handelte, vielmehr ist anzunehmen, dass er in erster Linie von Profitgier geleitet war.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 96 Einschleusen von Ausländern


(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1. nach § 95 Abs.

Referenzen

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung

1.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a)
dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b)
wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2.
nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3.
eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
4.
eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
5.
den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.
Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn

1.
sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2.
der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.