Amtsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - 1115 OWi 236 Js 193231/17

29.11.2017

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

I. Die Betroffene … ist schuldig fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben.

II. Die Betroffene wird zur Geldbuße von 200 EUR verurteilt.

III. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 2 I Nr. 1, 2, 18 I Nr. 1 TierSchG

Gründe

I.

Die Betroffene wurde auf ihren Antrag vom persönlichen Erscheinen zum Termin entbunden. Nach den eigenen Angaben war sie früher als … tätig, arbeitet derzeit als Köchin. Das Gericht geht daher von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen aus.

II.

Am 13.09.2016 zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr parkte die Betroffene ihr Fahrzeug amtliches Kennzeichen M-… in Hof, an der Ecke Jaspisstein/Otto Straße. Obwohl das Fahrzeug der prallen Sonne ausgesetzt war, ließ sie ihren Hund, eine Rottweiler/Doggenmischung in der prallen Sonne bei Außentemperaturen laut Wetterwarte Hof von 25 Grad Celsius zurück. Lediglich die hintere Scheibe der Beifahrerseite war einen Spalt, maximal 5 cm geöffnet. Alle anderen Fenster waren verschlossen. Wasser stand dem Hund nicht zur Verfügung. Er hatte bereits blutunterlaufene Augen, Schaum vor dem Mund und hyperventilierte. Die starke Erhitzung im Fahrzeug erzeugte eine andauernde Wärmeempfindung des Hundes. Dadurch entstand bei diesem die Motivation, einen kühleren, schattigen Ort aufzusuchen. Da der Hund den Pkw nicht verlassen konnte, blieb das Hitzeempfinden bestehen. Der Hund erlebte seine Unfähigkeit, die Situation im Rahmen seiner Möglichkeiten zu bewältigen. Beim Hecheln des Hundes ging über den Atmungstrakt dem Körper vermehrt Wasser verloren, eine Austrocknung war die Folge.

Da das Fahrzeug nicht versperrt war, wurde der Hund durch die verständigte Polizei aus dem Pkw geholt. Die Betroffene war durchaus in der Lage zu erkennen, dass sich das in der prallen Sonne stehende Fahrzeug im Inneren soweit aufheizt, dass der Hund nicht mehr in der Lage ist, seine Temperatur zu regeln. Sie hätte dies durch entsprechende Maßnahmen, nämlich Öffnen der Fenster und zur Verfügungstellung von ausreichend Wasser verhindern können und müssen.

III.

Die Betroffene selbst ließ sich dahingehend ein, sie habe den Hund bei offenem Autofenster maximal 20 Minuten im Auto gelassen. Außerdem habe sich eine Wasserschale im Auto befunden. Dabei habe sie das Auto circa alle 10 Minuten kontrolliert und beim zweiten Nachsehen sei bereits die Polizei vor Ort gewesen, die den Hund unter Augen des Sohnes gewaltsam mitgenommen habe. Ferner seien blutunterlaufene Augen bei der Rasse des Hundes ganz normal, ebenso das Hecheln, wenn es warm ist. Diese Einlassung wurde jedoch widerlegt durch die gemäß § 77a OWiG verlesene Aussage der Zeugin …, die angab, etwa kurz nach 11 Uhr das Fahrzeug mit dem Hund erstmals wahrgenommen zu haben. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Hund stark gehechelt und Schaum vor dem Mund gehabt. Die Scheibe der Beifahrerseite sei etwa 5 cm geöffnet gewesen, alle anderen Scheiben verschlossen. Im Fußraum der Beifahrerseite sei eine verschlossene Flasche Wasser gelegen, aber keine Wasserschüssel. Der vernommene Polizeibeamte Werner gab an, etwa gegen 11.20 Uhr zum Fahrzeug gekommen zu sein. Der Hund habe Schaum vor dem Mund gehabt, stark gehechelt und Eiter sei ihm aus den Augen gelaufen. Zudem habe er hyperventiliert und nach seiner Einschätzung als Hundehalter, sei der Hund „fertig“ gewesen. Er selbst sei bis circa 13.00 Uhr am Tatort verblieben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Betroffene nicht zum Fahrzeug zurückgekehrt. Er habe dann einen entsprechenden Notizzettel an der Windschutzscheibe zurückgelassen. Die Betroffene sei erst gegen 16.00 Uhr auf die vom Einsatzort circa 5 Autominuten entfernte Polizeiwache gekommen und sich fürchterlich aufgeregt.

Somit sind die Angaben der Betroffenen widerlegt. Des Weiteren wurde gemäß § 77a OWiG die Stellungnahme der Zeugin … vom Tierschutzverein Hof verlesen. Sie gab darin an, dass der Doggenmischling in einem schlechten, lebensgefährlichen Zustand gewesen sei. Er habe sehr stark gehechelt, habe einen starren Blick, eine schnelle Atmung und einen erhöhten Pulsschlag aufgewiesen. Zudem wurde gemäß § 77a OWiG die Stellungnahme des Amtstierarztes Dr. … verlesen, der darin angab, dass durch die starke Erhitzung im Fahrzeug dem Hund ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt wurden. Das Hyperventilieren des Hundes mit Schaum am Mund lässt bereits auf eine eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität des Hundes, aufgrund eines Hitzestaus im Pkw schließen. Durch die fehlende Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen, sei eine Dehydration des Körpers die Folge. Dadurch können Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt und sogar zum Tod führen.

Die Betroffene hätte die Gefahr für den Hund durchaus erkennen können. In der Presse wird häufig über solche Fälle, sei es im Auto zurückgelassene Kleinkinder oder Tiere mit den entsprechenden Gefahren berichtet. Sie hätte auch ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale, das Leiden des Hundes verhindern können.

IV.

Die Betroffene hat sich daher schuldig gemacht, fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG. Bei der Bemessung der Geldbuße war zu berücksichtigen, dass nur eine fahrlässige Begehungsweise vorlag, keine Vorbelastungen bekannt sind und eine Wiederholung bereits deswegen unwahrscheinlich ist, da die Betroffene den Besitz des Hundes aufgegeben hat, welcher sich immer noch im Tierheim in Hof befindet.

Unter Abwägung dieser Umstände, hält das Gericht eine Geldbuße von 200 EUR für tat- und schuldangemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - 1115 OWi 236 Js 193231/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - 1115 OWi 236 Js 193231/17

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - 1115 OWi 236 Js 193231/17 zitiert 5 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden

Referenzen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.

(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.