Amtsgericht München Endurteil, 14. Sept. 2017 - 483 C 13301/16 WEG

14.09.2017

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied in der Wohnungseigentümergemeinschaft .... Die Beklagte ist deren Verwalterin.

In der Eigentümerversammlung vom 22.4.2016 ist unter TOP 3 festgehalten:

„Die Wohnungseigentümer diskutieren und zeigen ihr völliges Unverständnis dafür, dass ... trotz ihrer festen Zusage im letzten Jahr wieder keine Zahlung geleistet hat. ... erörtert, dass er, so wie es im letzten Jahr vereinbart worden war, sich mit ... zusammengesetzt und vergeblich versucht hat, sie zur Zahlung – der auch nach seiner Meinung berechtigten Forderung – zu bewegen. ... hat ihr die Aufstellung nochmals erläutert. ... leiste jedoch keine Zahlung und war auch nicht bereit einen Vorschlag zu unterbreiten.“

Die Klägerin bestreitet, im letzten Jahr eine feste Zusage gegeben zu haben, Zahlung zu leisten, dass sich der Miteigentümer ... mit ihr zusammengesetzt und vergeblich versucht habe, sie zur Zahlung zu bewegen, dass ... die Aufstellung auch nochmals erläutert habe, und dass sie jedes Jahr versprochen habe, Zahlung zu leisten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die falsche Wiedergabe in der Protokollniederschrift verschlechtere ihre Rechtsposition im Hinblick auf die unter dem Az 483 C 2817/16 WEG beim Amtsgericht München anhängige Zahlungsklage. Daher habe sie einen Anspruch auf Protokollberichtigung.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Das Protokoll der Versammlung vom 22.4.2016 auf der Seite 2 letzter Absatz wird hinsichtlich der unterstrichenem Passagen dahingehend berichtigt, dass nicht richtig ist, beziehungsweise gestrichen wird, dass

... eine feste Zusage im letzten Jahr gegeben hätte, Zahlung zu leisten.

dass sich ... zusammengesetzt und vergeblich versucht hat sie zur Zahlung – der seiner Meinung nach berechtigten Forderung – zu bewegen. ... hat ihr die Aufstellung auch nochmals erläutert.

dass jedes Jahr von ... versprochen worden ist, dass sie die Zahlung leisten würde.

dass von der Eigentümerin ... die Zusicherung zur Zahlung des rückständigen Betrages gegeben worden sei.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei unklar, da nicht erkennbar sei, ob die Klägerin Richtigstellung oder Streichung verlange, l. ü. sei entscheidungserheblich nicht der materielle Wahrheitsgehalt der protokollierten Äußerungen, sondern die Frage, ob diese in der Versammlung, an der die Klägerin nicht teilgenommen habe, gefallen seien oder nicht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.09.2017 und die sonstigen Akten Bestandteile. Beweis wurde nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Ansicht – der sich auch das erkennende Gericht anschließt – ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigunganspruchs nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (vgl. LG Stuttgart vom 5.8.2015, ZWE 2015, 424 mit weiterem Nachweis).

Dies ist vorliegend unabhängig davon, ob – was die in der Eigentümerversammlung vom 22.04.2016 nicht anwesende Klägerin unter Beweisantritt bestreitet – die von ihr beanstandeten Äußerungen gefallen sind oder nicht. Denn bei dem Protokoll einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, welcher keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden, nicht jedoch eine materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind.

Die vorliegend begehrten Richtigstellungen haben jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin im Rahmen einer gegen sie gerichteten Zahlungsklage. Erst recht gilt dies nachdem Gegenstand der vorliegenden Klage nicht angebliche Äußerungen des Verwalters als Aussteller des Protokolls sind, sondern solche eines Mitglieds der WEG, so dass dem Protokoll insoweit nicht einmal eine formelle Beweiskraft innewohnt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 49 Abs. 1 GKG unter Ansatz des mittleren Regelstreitwerts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

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Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.