Amtsgericht München Endurteil, 23. Mai 2017 - 274 C 5516/17

published on 23/05/2017 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 23. Mai 2017 - 274 C 5516/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 723,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlung von Kinderbetreuungsgebühren.

Am 29.10.2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Vertrag über die Betreung Ihres am 28.08.2012 gebohren Sohnes in der von der Beklagten betriebenen Kindertagesstätte. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist vereinbart, dass der Vertrag am 31.08. nach Vollendung des 4. Lebensjahres endet (31.08.2016). In Ziff. 6.2. ist geregelt, dass der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann. Ziff. 6.3. bestimmt, dass der Vertrag im laufenden Betreuungsjahr (September - August) letztmalig zum 31. Mai gekündigt werden kann. Ziff. 6.4. enthält Regelungen zur fristlosen Kündigung.

Am 19.04.2016 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Betreuungsvertrag zum 31.07.2016. Die Beklagte zog für August 2016 gleichwohl den vereinbarten Monatsbetrag von 723,00 € bei der Klägerin ein.

Die Rückzahlung dieses Betrag sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt die Klägerin. Sie ist der Ansicht, Ziff. 6.3. des Vertrages sei unwirksam, da die Klausel gegen § 309 Nr. 9 c) BGB und § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße.

Nach Teilklagerücknahme bezüglich der Nebenforderung beantragt die Klägerin zuletzt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 723,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die vereinbarte Regelung sei wirksam und der Vertrag habe daher erst zum 31.08. gekündigt werden können bzw. sei erst zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf beendet worden. Sie habe daher Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für August.

Beweis wurde nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu, da sie nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat. Vielmehr lief der Vertrag bis Ende August, so dass sie auch bis zu diesem Zeitpunkt zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet war. Ihre Kündigung vom 19.04.2016 konnte aufgrund der Regelung in Ziff. 6.3. des Vertrages diesen erst zum 31.08.2016 beenden. Mangels Anspruch in der Hauptsache scheiden Nebenforderungen aus.

Ziff. 6.3 des Vertrages ist wirksam vereinbart, insbesondere verstößt die Klausel nicht gegen § 309 Nr. 9 c) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB:

Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt nach Ziff. 6.2. zwei Monate. Daran ändert Ziff. 6.3. nichts, die Kündigungsfrist wird hier nicht verlängert.

Ziff. 6.3. führt vielmehr dazu, dass sich der Betreuungsvertrag jedes Jahr bis Ende August verlängert, wenn nicht bis spätestens 31.03., d.h. mit Wirkung zum 31.05., gekündigt wird. Es liegt aus Sicht des Gerichts eine Regelung vor, die nicht die Kündigungsfrist verändert, sondern zu einer stillschweigenden Verlängerung des Vertrages von Juni bis August führt. Die stillschweigende Verlängerung beträgt jeweils 3 Monate, was zunächst im Hinblick auf § 309 Nr. 2 b) BGB, der eine Höchstdauer von einem Jahr für die Verlängerung vorschreibt, zulässig ist.

Gemessen an § 309 Nr. 2 c) BGB ergibt sich aus Sicht des Gerichts folgendes Ergebnis: Die „zunächst vorgesehene Vertragsdauer“ läuft bis 31.05. eines jeden Jahres. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch bis 31.08.2017, es sei denn, er wird bis 31.03. gekündigt. Der letztmögliche Kündigungszeitpunkt liegt damit aber nur 2 Monate vor dem Zeitpunkt der automatischen Verlängerung und bewegt sich damit innerhalb der vorgeschriebenen 3-Monats-Grenze.

Die Sichtweise der Klägerin überzeugt das Gericht nicht: Sie stellt auf den Zeitraum zwischen vereinbartem Vertragsende (31.08.2016) und letztmaliger Kündigungsmöglichkeit ab. § 309 Nr. 9 c) BGB meint aber mit „Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer“ den Zeitpunkt, zu dem sich der Vertrag (stillschweigend) verlängern kann. Der vorliegende Vertrag hätte sich aber auch ohne Kündigung der Klägerin niemals über den 31.08.2016 hinaus verlängert. Abgestellt auf den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des vorliegenden Vertrages, enthält § 309 Nr. 9 c) BGB keinerlei Regelung. Dies erscheint auch logisch, da zur Beendigung eines Vertrages durch Zeitablauf keine Kündigung erforderlich ist.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 BGB: Das Gericht teilt die Meinung der Klägerin, die Klausel erfasse auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung bzw. schränke die Möglichkeit dazu ein, nicht. Vielmehr ist aus dem Zusammenhang mit Ziff. 6.1., 6.2. und 6.4. klar erkennbar, dass nur die Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung geregelt wird. Es werden Kündigunsfristen bestimmt, während die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung ist. Mit diesem allgemein bekannten Wissen ist die Klausel auch zu verstehen. Dies wird auch daran klar, dass die nachfolgende Ziff. 6.4, explizit die Möglichkeit der fristlosen Kündigung erwähnt, was nur so verstanden werden kann, dass zuvor eben nur die ordentliche Kündigung geregelt werden soll. Ein expliziter Hinweis darauf, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht berührt wird, ist nicht erforderlich, vgl. auch BGH XII ZR 74/91.

Den dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich das Gericht an: „Die Annahme, daß durch die Regelung der Laufzeitklausel mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zugleich das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geregelt werden sollte, und zwar, da es in der Klausel nicht erwähnt wird, in dem Sinn, daß es ausgeschlossen sein sollte, kommt ernstlich nicht in Betracht. Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund folgt aus dem allgemeinen Prinzip von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 a.a.O.) und greift als Ausfluß dieses Prinzips bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängig davon ein, ob es in dem Vertrag ausdrücklich geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1985 a.a.O. S. 2328, 2329). Es besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung, das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 242 BGB im Rahmen der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrages ausdrücklich aufzuführen, zumal auch das Bürgerliche Gesetzbuch selbst keine dahingehende spezielle Regelung enthält. Das bedeutet für die hier beanstandete Klausel über die Laufzeit des Anschlußvertrages einschließlich der darin vorgesehenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, daß sie nur die „normale“ störungsfreie Vertragsdurchführung regeln soll und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach der Natur der Sache unberührt läßt. In diesem Sinn macht auch die Revision zutreffend geltend, es sei „eine pure Selbstverständlichkeit“, daß die streitige Klausel für die berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund nicht gelte und diese nicht ausschließe; der Fall der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von der beanstandeten Regelung nicht umfaßt.“

Sonstige Gründe, warum die strittige Klausel unwirksam sein könnte, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB kaum in Betracht, nachdem die Klausel unzweifelhaft in den Anwendungsbereich des spezielleren § 309 Nr. 9 BGB fällt, sich aber innerhalb der dort gesetzten Grenzen hält. Klauseln, die in den Anwendungsbereich von Nr. 9 fallen, können nur aus besonderen, von Nr. 9 nicht erfassten Gründen nach § 307 BGB unwirksam sein, vgl. Palandt, 76. Aufl., § 309 BGB, Rn. 94 m.w.N..

Das vorliegende Ergebnis steht aus Sicht des Gerichts auch nicht im Widerspruch zur von der Klagepartei zitierten Entscheidung das Amtsgerichts: Der dortige Sachverhalt weicht wesentlich vom vorliegenden ab, da dort nur eine Kündigungsmöglichkeit zu ganz bestimmten, über das Jahr verteilten, vereinzelten Terminen möglich war, während vorliegend nur eine Kündigung zum Ende Juni und Juli ausgeschlossen ist.

II.

Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten, § 91 ZPO.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert entspricht der Höhe der Hauptforderung, § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.