Amtsgericht München Endurteil, 22. Juli 2015 - 242 C 3419/15

bei uns veröffentlicht am22.07.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.700,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG, die sich in Liquidation befindet. Sie ist als geschlossener Fonds in der Form einer Publikumsgesellschaft konzipiert und verlangt vom Beklagten, der sich an ihr als Treugeber-Kommanditist beteiligt hat, restliche Teilzahlungen auf die Zeichnungssumme.

Der Beklagte beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 01.04.2007 über eine Summe von 12.000,00 € als Treugeber-Kommanditistin an der Klägerin (Anlage K1). Unter Berücksichtigung eines Agios in Höhe von 6 % (720,00 €) verpflichtete er sich zur Zahlung von insgesamt 12.720,00 €. Vereinbarungsgemäß leistete der Beklagte eine Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 25 % der Zeichnungssumme samt Agio (3.720,00 €). Die restliche Summe sollte in monatlichen Raten zu je 100,00 € geleistet werden, bis zum November 2012 zahlte der Beklagte auf diese Weise einen weiteren Betrag in Höhe von 6.300,00 €, ab diesem Zeitpunkt stellte er weitere Zahlungen ein.

Am 06.10.2011 verfügte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dass die für die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen des Finanzierungsleasings zu erbringen, aufgehoben wird und das Finanzdienstleistungsinstitut der Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 KWG abzuwickeln ist. Hinsichtlich der Abwicklung wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet (Anlage K3). Die Klägerin befindet sich seitdem in Liquidation.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angeordnete Liquidation mit der sich aus dem Gesellschaftervertrag/Treuhandvertrag ergebenden Verpflichtung der Gesellschafter einhergehe, die negativen Salden ihrer Kapitalkonten bis zur Höhe der Einlagesumme durch rückständige Raten-Einlagen zu leisten.

Es seien weitere finanzielle Mittel zum Zweck der Liquidation erforderlich. Aus der Liquidationseröffnungsbilanz zum 06.10.2011 (Anlage K8) ergebe sich eine Unterdeckung in Höhe von 1,255 Mio. €.

Die Klägerin beantragt

Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • -aus 400,00 € seit dem 02.12.2012

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

  • -auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2646 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin

festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständige Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • -aus 400,00 € seit dem 02.12.2012;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014;

  • -aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014;

einzustellen ist.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts München und ist zudem der Ansicht, dass eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich keinen unmittelbaren Einlageanspruch gegen die Anleger-Treugeber habe. Ein derartiger Anspruch stehe der Gesellschaft nur dann unmittelbar zu, wenn der – und den Treuhandvertrag einbezogene – Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsehe und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräume. Diese Voraussetzungen seien im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München nach § 22 ZPO zuständig. Die Klage erweist sich allerdings als unbegründet. Der Klägerin stehen weder Ansprüche auf Zahlung rückständiger Einlagen noch auf deren Berücksichtigung als unselbständige Rechnungsposten zu.

II.

Das Landgericht München I hat im in einem Parallelverfahren ergangenem Urteil vom 20.03.2015, Az. 22 O 21639/14, entschieden, dass ratierliche Einlagen, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung der BaFin im Oktober 2011 noch nicht fällig waren, im Hinblick auf die Auflösung der Klägerin nicht geschuldet sind. Das Landgericht hat hierzu insbesondere ausgeführt:

„Indes waren sie [die Beklagten] mit diesen ratierlichen Einlagen zum Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung, der die Auflösung der Gesellschaft bewirkte und auf die es maßgeblich ankommt, nicht in Rückstand, sondern hatten bis Oktober 2011 stets pünktlich gezahlt. Die Monatsraten ab November 2011 waren zum Zeitpunkt der Auflösung der Klägerin hingegen noch nicht fällig, somit nicht rückständig und werden daher auch nicht mehr von den Beklagten geschuldet (vgl. OLG München, 20 U 2169/13 für den Fall einer atypisch stillen Gesellschaft nach Gesellschafterbeschluss der Liquidation).

Zwar bedeutet die Auflösung der Gesellschaft nicht deren Beendigung, sondern lediglich Gesellschaftszweckänderung von werbender in abwickelnde Tätigkeit (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 131, Rdnr. 2, 29), sodass die Gesellschaft und damit auch die Gesellschafterverhältnisse und die daraus erwachsenden Einlagepflichten grundsätzlich fortbestehen. Auch sieht der Gesellschaftervertrag selbst (Prospekt S. 42 ff. – K 4) keine ratierliche Beteiligung vor; vielmehr ist die Einlage gemäß § 3 III, § 5 I GesV sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Durch die zusätzliche Teilzahlungsvereinbarung wurde den Beklagten vorliegend jedoch die Erbringung der Einlage entsprechend gestundet und damit deren Fälligkeit hinausgeschoben (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 271, Rdnr. 1,12). Ebenso wie die Liquidation gemäß § 149 HGB die Beendigung laufender Geschäfte mit Dritten ex nunc bewirkt, sind aber auch die laufenden ratierlichen Einlageverpflichtungen der Beklagten aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung zu beenden, da es ansonsten de facto zu einer Weiterführung der Gesellschaft bis zum Ablauf der vereinbarten Beteiligungslaufzeiten [...] käme und gerade nicht zu einer Abwicklung der Gesellschaft.“

Diesen überzeugenden Ausführungen, die insgesamt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, schließt sich das Gericht vollumfänglich und uneingeschränkt an.

Der Beklagte hatte bis zum November 2012 vereinbarungsgemäß die geschuldeten Raten gezahlt. Offene Forderungen aus dem Zeitraum vor der Auflösung bestehen nicht.

III.

Nachdem die Klage hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hatte, konnten auch die Nebenforderungen nicht zugesprochen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung


(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 149


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liqui

Zivilprozessordnung - ZPO | § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft


Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder

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(1) Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung eines Instituts oder seiner Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts nicht, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler.

(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.