Amtsgericht München Endurteil, 28. Juli 2017 - 213 C 7060/17

published on 28/07/2017 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 28. Juli 2017 - 213 C 7060/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen eines Grundstückseigentumsrechts infolge Schneeräumens.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Im S ..., ... München. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Im S. ..., ... München. Beide Grundstücke sind im Bereich der Garagen des Beklagten durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt, wobei sich insoweit auf Seiten des Klägers Rasen befindet. Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.01.2011, vom 25.01.2015 und vom 06.03.2017 ließ der Kläger den Beklagten auf das künftige Unterlassen des absichtlichen Ablagerns von Schnee auf seinem Grundstück abmahnen. Mit Schreiben vom 13.03.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er es „selbstverständlich (...) vermeiden“ werde, Schnee von seinem Grundstück auf das Grundstück des Klägers „zu schaufeln“.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte verbringe regelmäßig den jahreszeitlich bedingten Anfall von Schneemassen auf den Garagenvorflächen auf die Grundstücksfläche des Klägers, um sie dort abzulagern. Dies geschehe regelmäßig absichtlich und bestmöglich vor den Augen des Kläger, erstmals im Jahr 2011. Auch am 28.12.2014 habe der Beklagte seine Garagenvorflächen von Schnee befreit und den insoweitigen Schneeniederschlag mittels Schaufel auf die Grundstücksfläche des Klägers verbracht. Am 02.02.2015 gegen 11:30 Uhr habe der Kläger den Beklagten beim Schneeräumen beobachten können. Der Beklagte habe ihm in die Augen geschaut und hämisch eine Schaufel voll Schnee über den Zaun geschippt. Auch im Winter 2015/2016 sowie 2016/2017 habe der Beklagte mehrmals unbeobachtet Schnee auf das Grundstück des Klägers verbracht.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich das Unterlassungsinteresse des Klägers aus der Meidung von Schäden an der Rasenfläche infolge verzögerter Begrünung im Frühjahr ergebe. Zudem müsse er den nach Abschmelzen des Schnees verbleibenden Streusplitt von seinem Grundstück entfernen.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Schnee von seinem Grundstück, Im S. ..., ... München auf das Grundstück des Klägers, Im S. ..., ... München zu verbringen und dortig zu lagern.

II. Dem Beklagten wird im Falle der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

III. Der Beklagte zahlt an den Kläger 255,85 EUR außergerichtliche Anwaltskosten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass neben ihm auf dem betreffenden Grundstück in den hier gegenständlichen Jahren auch noch seine Lebensgefährtin, die Zeugin Lowrie, und sein Neffe Schnee geräumt hätten. Im Winter 2015/2016 habe der Beklagte aufgrund einer erheblichen Knieverletzung und dadurch notwendigen Operation überhaupt nicht Schnee räumen können, dies habe in dieser Zeit allein die Zeugin Lowrie übernommen. Der Beklagte trägt weiter vor, er habe den Schnee nie über den Zaun geworfen, sondern diesen lediglich teilweise bei starkem Schneeanfall an den Maschendrahtzaun herangeschoben, wobei er nicht ausschließen könne, dass sich der Schnee durch den Maschendrahtzaun hindurch auf das Grundstück des Klägers geschoben habe. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dies letztlich den örtlichen Gegebenheiten geschuldet sei. Jedenfalls sei die Zumutbarkeitsgrenze vorliegend nicht überschritten und der Kläger daher zur Duldung verpflichtet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Blaser und Lowrie. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2017 (Bl. 24/30) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

In Betracht kommt hier allenfalls ein Anspruch gem. § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 903 S. 1 BGB. Dem Kläger ist jedoch der Nachweis einer rechtswidrigen Beeinträchtigung seines Eigentums nicht gelungen.

1. Soweit absichtliche Einwirkungen durch den Beklagten auf das Grundstück des Klägers nachgewiesen werden konnten, erreichen diese nicht die Schwelle einer Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 BGB.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der insoweit glaubwürdigen Zeugen Blaser und Lowrie zur Überzeugung des Gerichts lediglich fest, dass der Beklagte zu einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Winter 2013/2014 eine Schaufel Schnee über den Grenzzaun auf das Grundstück des Klägers ausgeleert hat, selbiges Verhalten zu einem weiteren, nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt zwischen diesem ersten Ereignis und dem 28.12.2014 wiederholte, sodann am 28.12.2014 gegen 11:30 Uhr zwei weitere Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers entleerte und schließlich zu einem weiteren, nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitpunkt nach diesem 28.12.2014, aber vor dem Winter 2016/2017, nochmals eine Schaufel Schnee über den Grenzzaun entleerte. Ein weitergehendes absichtliches Verbringen von Schnee durch den Beklagten über den Zaun auf das Grundstück des Klägers konnte nicht nachgewiesen werden. Vielmehr steht ausweislich der Aussage der Zeugin Lowrie fest, dass der Beklagte im Winter 2015/2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, selbst Schnee zu räumen oder gar über den Zaun auf das Nachbargrundstück zu verbringen. Zudem konnte der Zeuge Blaser ein derartiges Verhalten jedenfalls im Winter 2016/2017 nicht beobachten.

Das Gericht kann in diesem, wenn auch absichtlichen Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers jedoch keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen. Denn nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung desselben dar. Eine solche Beeinträchtigung erfordert vielmehr einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, ohne dass es einer Einwirkung auf die Substanz bedürfte. Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee mag hier zwar geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus hat es jedoch – in dieser Menge – keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers, da es sich bei dem mit der Schaufel absichtlich verbrachten Schnee lediglich um einige Liter Wasser handelt, welche sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen infolge Erwärmung auf dem Grundstück des Klägers, welches ohnehin aufgrund der natürlichen Witterung ebenfalls schneebedeckt war, befinden.

b) Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass es sich hier letztlich um bloße Provokationen unter Nachbarn handelt. Zwischen dem Kläger und dem Zeugen Blaser einerseits und dem Beklagten und seiner Lebensgefährtin andererseits besteht ein bereits seit vielen Jahren andauernder Nachbarschaftsstreit. Das Gericht vermochte weder zu klären, worauf dieser letztlich zurückzuführen ist, noch ist es dem Gericht trotz mehrfacher Versuche gelungen, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Der Vorschlag der Hinzuziehung eines Güterichters wurde seitens des Klägers abgelehnt. Aufgrund dieses Streits mag der Kläger die vorliegende Schneelagerungsproblematik subjektiv als Beeinträchtigung seiner Grundstückeigentumsrechte empfunden haben, tatsächlich hat diese jedoch, soweit sie nachgewiesen werden konnte, objektiv das Stadium einer Provokation aber nicht verlassen. Als bloße Provokationen und Störung des nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis wurde das Verbringen von Schnee im Übrigen auch noch in einem anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 25.01.2015 (vgl. Ablage K 3) verstanden.

2. Soweit auf den als Anlage K 1 und K 5 vorgelegten Lichtbildern mengenmäßig mehr Schnee als die durch die aufgrund der Aussage des Zeugen Blaser nachgewiesenen ein bis zwei Schaufeln auf dem Grundstück des Klägers zu erkennen ist, rechtfertigt auch dies keinen Unterlassungsanspruch des Klägers.

a) So konnte die jeweils durch den Kläger vorgefundene Schnee-Situation nach der Beweisaufnahme schon nicht eindeutig kausal auf ein Verhalten des Beklagten zurückgeführt werden, da der Beklagte dargelegt und auch nachgewiesen hat, dass nicht nur er, sondern jedenfalls auch seine Lebensgefährtin, die Zeugin Lowrie, im betreffenden Bereich Schnee geräumt hat.

b) Im Übrigen lässt sich den Bildern aber auch nicht entnehmen, dass der betreffende Schnee über den Zaun geworfen oder anderweitig absichtlich auf das Grundstück des Klägers verbracht worden wäre. Vielmehr legen diese Bilder nahe, dass der Schnee hier – wie von dem Beklagten dargelegt – auf dem Grundstück des Beklagten an dem an der Grenze befindlichen Maschendrahtzaun zusammengeschoben und im Anschluss ggf. aufgrund der Konsistenz des Schnees oder der nachfolgenden Wetterbedingungen durch den Zaun hindurch auf das Grundstück des Klägers gedrückt wurde. Bei einer derartigen grenzüberschreitenden Einwirkung durch einen Stoff wie Wasser oder Schnee ist jedoch, da ein absichtliches Verbringen insoweit nicht angenommen werden kann, zumindest der sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Rechtsgedanke des § 906 ZPO entsprechend heranzuziehen und ein Anspruch aus § 1004 BGB auf die Fälle wesentlicher Beeinträchtigungen der Nutzung eines Grundstücks zu beschränken. Aus der sich aus den vorgelegten Bildern ergebenden Menge des Schnees lässt sich aber gerade keine wesentliche Nutzungseinschränkung des Klägers oder seiner Mieter erkennen, eine solche wurde im Übrigen auch nicht vorgetragen. Jedenfalls wäre sie aber auch nicht erheblich, zumal der Schnee, wie bereits dargelegt, mit dem übrigen auf dem Grundstück befindlichen Schnee ohne Zutun des Klägers mit Erwärmung schmelzen wird. Eine durch das im Boden versickernde Wasser relevante Nutzungsbeeinträchtigung wurde ebenfalls nicht dargelegt. Angesichts der Tatsache, dass sich zwischen den Grundstücken der Parteien eben nur ein Maschendrahtzaun befindet, der Beklagte grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, den Schnee auf seinem Grundstück zu räumen, und er insoweit sein Grundstück zur Lagerung des Schnees verwenden darf, und die auf das Grundstück des Klägers übertretenden Mengen an Schnee als zumutbar einzustufen sind, ist der Kläger insoweit jedenfalls verpflichtet, einen solchen ohne Zutun des Beklagten erfolgten Grenzübertritt des Schnees zu dulden.

3. Insgesamt kann hier, soweit durch Zeugen oder Fotos nachgewiesen, daher auch nicht von einer Ablagerung von „Schneemassen“ ausgegangen werden, welche Schäden am Bewuchs infolge verzögerter Begrünung nach sich ziehen könnten. Auch kann bei diesen Mengen an Schnee jedenfalls nicht von einer erheblichen Splittablagerung gesprochen werden. Im Übrigen handelt es sich insoweit auch um eine lediglich pauschale Behauptung möglicher Folgen, ohne dass diese näher konkretisiert oder deren Eintritt zu irgendeinem Zeitpunkt beobachtet oder beweissicher festgehalten worden wären.

4. Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass das Gericht darüber hinaus erhebliche Zweifel an der für einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB erforderlichen Wiederholungsgefahr hat.

Wie bereits oben dargelegt, hat das Verhalten des Beklagten, soweit ihm Absicht nachgewiesen werden konnte, insgesamt das Stadium der bloßen Provokation nicht verlassen. Weitergehendes absichtliches Verbringen von Schnee durch den Beklagten nach dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 25.01.2015, in welchem die Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses angemahnt wurde, konnte letztlich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Mit Schreiben vom 13.03.2017 wurde auch seitens des Beklagten, der bis zuletzt bereit war, im Vergleichswege bei Kostenaufhebung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was der Kläger ablehnte, schriftlich bestätigt, dass vermieden werde, Schnee auf das Grundstück des Klägers „zu schaufeln“, so dass insbesondere auch angesichts des geringen Einwirkens hier die Vermutung einer Wiederholungsgefahr jedenfalls hinreichend erschüttert wurde. Da das zuletzt nachgewiesene absichtliche Verbringen von Schnee auf den Winter 2014/2015 datiert, konnte eine tatsächliche Wiederholungsgefahr seitens des Klägers ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Hierauf kommt es jedoch mangels Eigentumsbeeinträchtigung im Ergebnis nicht an.

5. Da der geltend gemachte strafbewehrte Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

6. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2

1.
ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
2.
hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
3.
gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.