Amtsgericht München Anerkenntnisurteil, 23. Feb. 2015 - 423 C 28472/14


Gericht
Gründe
Amtsgericht München
Az.: 423 C 28472/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Erbengemeinschaft nach Friedrich H. sen. und Dr. Karl M., v. d. d. Verwalter Friedrich H. jun., bestehend aus den Erben Friedrich H. jun. und Frau Iris Hä., ... München
- Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... München, Gz.: ...
gegen
Mi. B., ... München
- Beklagter
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... Landshut, Gz.: ...
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Nappenbach
am
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO folgendes
Anerkenntnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 804,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 804,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte war entsprechend ihres Anerkenntnisses zu verurteilen.
Der Klagepartei waren jedoch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vorliegt.
Die Klagepartei hat die Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2010 bis 2012 eingeklagt. In den entsprechenden Abrechnungen war kein Zahlungstermin benannt. Die Saldi der Abrechnungen wurden auch nicht angemahnt, sondern sofort Klage erhoben. Allein die Tatsache, dass die Beklagte sich in einem Schreiben vom 13.01.2010 gegen die Abrechnung des Jahres 2009 gewandt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger davon ausgehen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen einen Zahlungstermin zu benennen und die Zahlung anzumahnen.
Bei dieser Sachlage, bei der die Beklagte nicht im Verzug mit der Klageforderung war, ist auch nicht davonauszugehen, dass ein bloßes Anerkenntnis nicht ausreicht um die Kostenfolge des § 93 ZPO anzuwenden, sondern auch noch eine Zahlung erfolgen muss. (vgl. Thomas Putzo, 34. Auflage, § 93, Rn. 3).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.


Annotations
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.