Amtsgericht Mettmann Beschluss, 31. Okt. 2013 - 31 Ds 421 Js 791/10-418/10
Tenor
Dem Rechtsanwalt X werden weitere Gebühren und Auslagen in Höhe eines Betrages von 297,90 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nach Auffassung des Unterzeichners sind dem Verteidiger auch die Kosten für den Termin am 07.02.2012 festzusetzen. Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas Anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Der Vergütungsanspruch steht in diesem Falle nicht dem Vertreter, sondern dem vertretenen Rechtsanwalt zu. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW 1994, Seite 1296. Dass eine Anzeige an die Anwaltskammer nicht erfolgt ist, ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere angesichts der Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 18.10.2013 vorliegend unschädlich.
3Abgesetzt wurden im Beschluss vom 02.05.2013 eine Termingebühr in Höhe von 216,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 34,40 €. Dies ergibt nebst anteiliger Umsatzsteuer einen Betrag v on 297,90 €.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
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länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder - 2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.