Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Dez. 2009 - 3 C 390/09

published on 04/12/2009 00:00
Amtsgericht Mannheim Urteil, 04. Dez. 2009 - 3 C 390/09
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag geltend.
Der Beklagte bewohnte im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 eine Wohnung im Anwesen ... in ... Er hatte hierzu mit dem Vermieter ... einen Mietvertrag geschlossen, in dem die monatliche Miete 1.100,- EUR betrug. Für Nebenkosten wurden 150,- EUR entrichtet (vgl. hierzu entsprechenden Mietvertrag, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.10.2009, Aktenblatt 23 ff.).
Die Klägerin belieferte in diesem Zeitraum das Anwesen mit Gas und rechnete mit Rechnung vom 10.05.2005 einen Verbrauch in Höhe von insgesamt 658,20 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Begleichung der Rechnung vom 10.05.2005 verpflichtet, eventuelle Absprachen des Beklagten mit seinem Vermieter seien zum einen unklar und berührten zum anderen nicht das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten.
Verzug sei seit dem 31.05.2005 anzunehmen, nachdem eine in der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei.
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Er trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen. Nachdem er eine monatliche Zahlung in Höhe von 150,- EUR bezüglich der anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten mit dem Vermieter vereinbart habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Versorgung der Wohnung mit Gas zum Zwecke der Beheizung über den Vermieter organisiert werde. Bei dieser Sachlage könne von einem konkludenten Vertragsschluss mit der Klägerin nicht ausgegangen werden.
11 
Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.11.2009. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
12 
Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 12, 16, 17 GVV einen Anspruch auf Zahlung der Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2005 in Höhe von unstreitig 658,20 EUR.
15 
Der Beklagte ist dabei als Vertragspartner der Klägerin anzusehen.
16 
Aus § 2 Abs. 2 GVV ergibt sich, dass ein Versorgungsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dies hat unstreitig der Beklagte getan.
17 
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte als Mieter und Besitzer des abgerechneten Anwesens die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Gasentnahme im fraglichen Zeitraum hatte.
18 
In dieser Kombination der tatsächlichen Gasentnahme und der Innehabung der tatsächlichen Gewalt ist durch sogenanntes sozialtypisches Verhalten des Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin anzunehmen.
19 
Dabei ist - wie im übrigen bei Willenserklärungen auch - dieses Verhalten so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger, hier die Klägerin, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Stellt man richtigerweise auf den Horizont und die Verständnismöglichkeiten der Klägerin ab, spielt es letztlich keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend möglicherweise eine andere Vertragsgestaltung mit seinem Vermieter getroffen hat, er im Verhältnis zu seinem Vermieter möglicherweise zur Entrichtung von Vorauszahlungen auch für den Gasbezug, der Vermieter zur Abrechnung des Gasverbrauchs gegenüber dem Beklagten, seinem Mieter, verpflichtet war. Auch dann, wenn der Beklagte damit (aus seiner Sicht) gegenüber der Klägerin gerade keinen eigenen Vertrag, auch nicht durch faktisches Verhalten, schließen wollte, spielt dies nach den obigen Auslegungsgrundsätzen gerade keine Rolle. Das Verständnis des Erklärenden bzgl. seiner Erklärung bzw. seines Verhalten ist vorliegend nicht ausschlaggebend.
20 
Ein konkludenter Vertragsschluss könnte nur dann verneint werden, wenn ein Vertrag des Anbieters, hier der Klägerin, mit einem Dritten, gegebenenfalls dem Vermieter, besteht, aufgrund dessen die Lieferungen erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass auch diese Variante nicht zu einem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten führt.
21 
Soweit das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 06.12. 2005, 9 U 61/05, danach differenziert, ob der dortige Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst dafür zu sorgen hatte und gehalten war, mit dem Versorgungsunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehörte, folgt das Gericht dieser Differenzierung ausdrücklich nicht. Das Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter spielt aus Sicht des Gerichts für die Frage eines Vertragsschlusses durch konkludentes, sozialtypisches Verhalten gegenüber der Klägerin keine Rolle.
22 
Der Klage war damit stattzugeben, soweit die Zahlung der Rechnung verlangt wurde. Sie war aber auch im übrigen begründet.
23 
In der Rechnung vom 10.05.2005 ist eine Fälligkeitsklausel zum 30.05.2005 enthalten. Diese Fälligkeitsklausel, die auf die Regelungen des § 17 GVV zurückzuführen ist. Diese Regelungen der GVV sind Teil der allgemeinen Vertragsgrundlagen, was nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB zur Annahme des Verzugs ab dem 31.05.2005 führt.
24 
Der Klage war damit insgesamt stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet.
14 
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 12, 16, 17 GVV einen Anspruch auf Zahlung der Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2005 in Höhe von unstreitig 658,20 EUR.
15 
Der Beklagte ist dabei als Vertragspartner der Klägerin anzusehen.
16 
Aus § 2 Abs. 2 GVV ergibt sich, dass ein Versorgungsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dies hat unstreitig der Beklagte getan.
17 
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte als Mieter und Besitzer des abgerechneten Anwesens die nach außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Gasentnahme im fraglichen Zeitraum hatte.
18 
In dieser Kombination der tatsächlichen Gasentnahme und der Innehabung der tatsächlichen Gewalt ist durch sogenanntes sozialtypisches Verhalten des Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin anzunehmen.
19 
Dabei ist - wie im übrigen bei Willenserklärungen auch - dieses Verhalten so auszulegen, wie es der Erklärungsempfänger, hier die Klägerin, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Stellt man richtigerweise auf den Horizont und die Verständnismöglichkeiten der Klägerin ab, spielt es letztlich keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend möglicherweise eine andere Vertragsgestaltung mit seinem Vermieter getroffen hat, er im Verhältnis zu seinem Vermieter möglicherweise zur Entrichtung von Vorauszahlungen auch für den Gasbezug, der Vermieter zur Abrechnung des Gasverbrauchs gegenüber dem Beklagten, seinem Mieter, verpflichtet war. Auch dann, wenn der Beklagte damit (aus seiner Sicht) gegenüber der Klägerin gerade keinen eigenen Vertrag, auch nicht durch faktisches Verhalten, schließen wollte, spielt dies nach den obigen Auslegungsgrundsätzen gerade keine Rolle. Das Verständnis des Erklärenden bzgl. seiner Erklärung bzw. seines Verhalten ist vorliegend nicht ausschlaggebend.
20 
Ein konkludenter Vertragsschluss könnte nur dann verneint werden, wenn ein Vertrag des Anbieters, hier der Klägerin, mit einem Dritten, gegebenenfalls dem Vermieter, besteht, aufgrund dessen die Lieferungen erbracht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass auch diese Variante nicht zu einem Wegfall der Zahlungspflicht des Beklagten führt.
21 
Soweit das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 06.12. 2005, 9 U 61/05, danach differenziert, ob der dortige Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den Energiebezug selbst dafür zu sorgen hatte und gehalten war, mit dem Versorgungsunternehmen einen Liefervertrag abzuschließen oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters gehörte, folgt das Gericht dieser Differenzierung ausdrücklich nicht. Das Innenverhältnis zwischen Mieter und Vermieter spielt aus Sicht des Gerichts für die Frage eines Vertragsschlusses durch konkludentes, sozialtypisches Verhalten gegenüber der Klägerin keine Rolle.
22 
Der Klage war damit stattzugeben, soweit die Zahlung der Rechnung verlangt wurde. Sie war aber auch im übrigen begründet.
23 
In der Rechnung vom 10.05.2005 ist eine Fälligkeitsklausel zum 30.05.2005 enthalten. Diese Fälligkeitsklausel, die auf die Regelungen des § 17 GVV zurückzuführen ist. Diese Regelungen der GVV sind Teil der allgemeinen Vertragsgrundlagen, was nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB zur Annahme des Verzugs ab dem 31.05.2005 führt.
24 
Der Klage war damit insgesamt stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.
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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.