Amtsgericht Kronach Beschluss, 10. Dez. 2014 - 1 F 396/13
Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 15.09,2011 bis
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für den Vater der Antrags
gegnerin aus übergegangenem Recht in Anspruch. Der Antragsteiler gewährte dem Vater in der Zeit vom
Die Antragsgegnerin wurde mit Wahrungsanzeige vom 19,09.2011 über die Hilfegewährung informiert und der Übergang der Ansprüche mit Anzeige vom 31.10,2011 ihr bekannt gemacht.
Der Antragstellerseite entstanden unterhaltsrelevante Aufwendungen in Gesamtumfang von 12.033,75 ?. In Höhe von 7.119,31 ? wurden Leistungen der Grundsicherung bewilligt, für die eine Haftung der Unterhaltspflichtigen nicht begehrt wird, da ihr Jahreseinkommen unter 100 000 ? liegt (§ 43 Abs. 3 SGB XII). Nur hins. des Restbetrages (4911,44 ?) werden 4.357,19 ? abzüglich der von der Antragsgegnerseite geleisteten Zahlung von 1.275 ? gefordert.
Die Antragstellerseite ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse neben ihrer Schwester zur Leistung der begehrten Zahlung verpflichtet sei, wobei bei der Berechnung vorab der Unterhalt für das Kind der Antragsgegnerin in Abzug zu bringen sei. Das Kindergeld müsse zu Deckung des Barbedarfs des Kindes herangezogen werden. Ein fiktiver Betreuungsbonus für die Antragsgegnerin als alleinerziehende Mutter könne nicht angerechnet werden.
Die Unterkunftskosten seien nur hinsichtlich der Pflege zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht zu ihren Gunsten die im Dezember 2011 durchgeführte Sondertilgungsvereinbarung geltend machen. Es werde nur die gewollte Lebensführung bis zur Rechtswahrungsanzeige im September 2011 zu berücksichtigen sein. Eine tatsächlich spätere Änderung könne nicht zulasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters herangezogen werden.
Die Antragstellerseite hat daher zuletzt beantragt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteiler für die Zeit vom
Die Antragsgegnerin beantragt Abweisung.
Sie verweist darauf, dass neben ihr die weitere Tochter des Bedürftigen ebenfalls zur Haftung herangezogen werden müsse, wobei sie deren konkreten Einkommensverhältnisse nicht kenne. Die Kosten für Unterkunft und Heizung des Vaters könne nicht beim Anspruchsübergang geltend gemacht werden. Als alleinerziehende Mutter stehe ihr ein Betreuungsbonus zu. Kindesunterhalt sei voll zu berücksichtigen in Höhe von 437 ?. Ein Abzug des hälftigen Kindergeldes könne nicht durchgeführt werden. Der Betreuungsbonus sei mit 160 ? in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin habe im Dezember 2011 eine Umschuldung vorgenommen, die zukünftig auf eine Minderbelastung hins. ihrer Darlehensverpflichtungen hinaus laufen werde, insoweit müsse bei der Berechnung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs neben den niedrigen Zinsen auch der höhere Tilgungsanteil und damit die höhere monatliche Belastung angerechnet werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom
Der geltend gemachte Anspruch aus übergegangenem Unterhalt gegenüber der Antragsgegnerin und Tochter des Unterhaltsberechtigten ist begründet. Der Antragstellerseite steht der geltend gemacht Anspruch über die bisherige Zahlung von 1.275 ? zu.
Der Vater der Antragsgegnerin ist bedürftig und nicht mehr in der Lage, durch eigenes Einkommen und Vermögen die nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckten Kosten des Heimaufenthaltes im zu zahlen. Insoweit besteht ein Anspruch gem. § 1601 ff BGB gegenüber den eigenen Kindern. Die Antragstellerseite bezahlt neben der Hilfe zur Pflege auch Leistungen der Grundsicherung an den Vater der Antragsgegnerin. Da beide unterhaltspflichtige Töchter nicht über ein Jahreseinkommen von über 100 000 ? verfügen, ist eine Inanspruchnahme im Hinblick auf die geleistete Grundsicherung nicht möglich (§§ 43 Abs. 3 SGB XII, 94 Abs. 1 S. 6 SGB XII und 105 Abs. 2 SGB XII).
Hinsichtlich der Pflegeleistungen im Übrigen (§ 61 SGB XII) ist die Unterhaltsforderung des Vaters gegenüber seinen Töchtern gem. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII übergegangen. Ein Ausschluss des Übergangs durch laufende Zahlung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 4 SGB XII sind erfüllt. Die Sozialbehörde macht nur den Unterhalt für die Zeit, in der sie die Unterhaltsverpflichteten von der Sozialleistung in Kenntnis gesetzt hat, geltend.
Im Einzelnen Ist noch folgendes auszuführen:
Bei der Antragsgegnerin ist von einem Gesamtbrutto bei der Jahresverdienstbescheinigung Dezember 2011 von 84.233,04 ? auszugehen, was zu einem Nettoeinkommen nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von 23.346,06 ?, zuzüglich des Lohnsteuerjahresausgleichs (betrieblich) in Höhe von 0,06 ?, abzüglich des Solidaritätszuschlages von 1.203,07 ?, der Beiträge zur Rentenversicherung (6.567 ?), zur Arbeitslosenversicherung (990 ?), zur freiw. Krankenversicherung (6.905,28 ?), zur freiw. Pflegeversicherung (868,68 ?), zuzüglich der Zuschüsse zur freiw. Krankenversicherung in Höhe von 3.252,12 ? und zur freiw. Pflegeversicherung von 434,40 ? und somit zu einem Gesamtnettoeinkommen von 48.039,53 ? und somit monatlich zu einem netto von 4.003,29 ?. Abzüglich der zusätzlichen Altersvorsorge (max 5% des Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung des negativen Wohnvorteils) in Höhe von 350,97 ? ergibt sich ein bleibendes Netto von 3.652,32 ?, wovon die Werbungskosten in Höhe von 5 Prozent in Abzug zu bringen zu bringen sind (182,62 ?). Nach Abzug der Unfallversicherung der Antragsgegnerin für das Kind …, der Zusatzkrankenversicherung, der Invaliditätszusatzversorgung und des Verbraucherdarlehens, des verbleibenden negativen Wohnwerts (465,20 ?), ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.845,24 ?.
Der Wohnwertvorteil ist zutreffend von der Antragstellerseite berechnet und nicht bestritten.
Im Haushalt der Antragsgegnerin lebt das zum damaligen Zeitpunkt 11jährige Kind, für das der leibliche Vater 235,- ? Unterhalt leistete. Der Barunterhalt entspricht dem Naturalunterhalt. Insoweit ergibt sich unter Einordnung des Nettoeinkommens der Antragsgegnerin bei zwei Unterhaltsberechtigten eine Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle Gruppe 5 und somit ein Tabellenbetrag von 437,- ?. Zuzüglich des Mehrbedarfs (Fahrtkosten von 50,- ? monatlich) und abzüglich des hälftigen Kindergeldes verbleibt ein ansetzbarer Kinderunterhalt nach Abzug der Zahlungen des Vaters von monatlich 235,- ? von 160,-?, der in Abzug zu bringen ist. Abzüglich des Selbstbehalts gegenüber den Eltern von 1.500,-? verbleiben für Unterhaltszwecke 1.185,24 ?, wovon die Hälfte für den Unterhalt des Vaters heranzuziehen sind,
Im Mai 2012 wurde der Bausparvertrag der Antragsgegnerin zuteilungsreif, so dass der Ansparbetrag von 480,- ? nicht mehr bei der Berechnung des negativen Wohnvorteils zu berücksichtigen war, so dass sich das bereinigte monatliche Netto entsprechend obiger Berechnung dann auf 3.310,44 ? erhöht, was zu einem Tabellenbetrag von 466,- ? Düsseldorfer Tabelle führt und somit zuzüglich der Fahrtkosten und abzüglich des Unterhalts des leiblichen Vaters und des hälftigen Kindergeldes und des Selbstbehaltes für Unterhaltszwecke 1.621,44 ? verbleiben, von dem die Hälfte 811 ? zur Verfügung stehen.
Neben der Antragsgegnerin ist auch die Schwester der Antragsgegnerin unterhaltsverpflichtet, deren Gesamtbruttoeinkommen It. Gehaltsmitteilung 12/2011 beträgt 44.703,57 ?. Nach Abzug der geleisteten Beträge zur Lohnsteuer (12.659,79 ?), Kirchensteuer (1.012,73 ?), Solidaritätszuschlag (696,22 ?), der Beiträge zur Rentenversicherung (4.447,09 ?), zur Krankenversicherung (3.632,52 ?), zur Arbeitslosenversicherung (670,39 ?) und zur Pflegeversicherung (431,92 ?) ergibt sich ein verbleibendes Nettoeinkommen von 21.152,91 ? und somit nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von monatlich 23 ?, die nicht zu Unterhaltszwecke heranzuziehen sind, und nach Abzug der sekundären Altersvorsorge (5% vom Brutto) somit monatlich 186,26 ? ergibt sich ein Nettoeinkommen von 1.553,48 ?, Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten 32 km einfach) von 344,67 ?, der Berufsunfähigkeitsversicherung von 57,24 ?, der Unfallversicherung von 26,27 ? sowie des restl. negativen Wohnwerts, der nicht bestritten wurde, ergibt sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 743,65 ?, welches unter dem Selbstbehalt liegt.
Der Ehemann der Schwester hat einen Bruttolohn von 66.311,81 ?. Nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ergibt sich ein Jahresnetto von 43.371,80 ?. Nach Abzug der sekundären Altersvorsorge (max. 5% vom Brutto), der vermögenswirksamen Leistungen sowie der berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten 21 km - 231 ? monatlich -) sowie der Rest vom negativen Wohnwert von 221,61 ? ergibt sich ein bereinigtes monatl. Nettoeinkommen von 2.845,41 ?, welches von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wird.
Der Ehemann sowie die Schwester haben ein minderjähriges Kind von damals 11 Jahren. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich ein Tabellenbetrag von 496,- ? und abzüglich des hälftigen Kindergeldes ( 92,-?) somit ein Zahlbetrag von 404,- ?, der vom Einkommen des leistungsfähigen Ehemannes in Abzug zu bringen ist und zu einem verbleibenden Nettoeinkommen von 2.441,41 ? und somit mit der Ehefrau zusammen (743,65 ?) zu ein Gesamtfamilieneinkommen nach Abzug des Kindesunterhaltes von 3.185,06 ? führt. Abzüglich des Familienselbstbehalts von insgesamt 2.700 ? (1.500 ? + 1.200 ?) errechnet sich ein Familieneinkommen von noch 485,06 ? und nach Abzug der Haushaltsersparnis von 10% von 436,56 ?, wovon die Hälfte der Familie verbleiben muss, somit 218,28 ?. Zuzüglich des Familienselbstbehalts von 2.700 ? ist der individuelle Familienbedarf somit 2,918,28 ?.
Die Schwester hat ein monatl. Nettoeinkommen von 743,65 ?. Die Einkünfte des Ehegatten nach Abzug des Kindergeldes betragen 2,441,41 ?, somit erzielt die Schwester von den gesamten Einkünften der Ehegatten 23,35%. Insoweit muss sie vom Familienbedarf 23,35% tragen (681,36 ?
aus dem individuellen Familienbedarf von 2.918,28 ?), Ihr verbleiben von ihrem eigenen Einkommen 63 ?, die sie für den Unterhalt des leiblichen Vaters verwenden kann.
Im Mai 2012 sind die monatlichen Fahrtkosten von 231 ? entfallen. Dies führt zu einer Steigerung des Einkommens und Veränderungsanteils zum Familieneinkommen und zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf 130,- ?.
Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin lag im Zeitraum vom
Unter Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen von 4.940,44 ? errechnet sich entsprechend des unbestrittenen tatsächlichen monatl. Aufwands It. Anlage 2 der berechnete Unterhaltsanteil der Antragsgegnerin für ihren Vater von 4.357,19 ? und nach Abzug der geleisteten Zahlungen von 1.275 ? der noch offene Restbetrag von 3.082,19 ?.
Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, es sei das hälftige Kindergeld nicht im Rahmen der Einkommensbemessung zu berücksichtigen, ergibt sich die Rechtsfolge der Anrechnung aus §1612 b BGB. Ein fiktiver Betreuungsbonus für die Antragsgegnerin, da sie alleinerziehende Mutter sei, ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht zu berücksichtigen. Die im Dezember 2011 von der Antragsgegnerin durchgeführte Umschuldung ihrer Darlehensbelastung konnte nicht zum Vorteil der Antragsgegnerin und zum Nachteil der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Vater herangezogen werden. Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin schon lange Zeit vorher eine Umschuldung beabsichtigte. Die Umschuldung selbst erfolgte erst nach positiver Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung durch die Übersendung der Wahrungsanzeige. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass sie erst in Kenntnis der Wahrungsanzeige der Bank den konkreten Umschuldungsvorschlag bekommen und vereinbart hat. Insoweit können daher nur monatliche Belastungen im Umfang, wie bis zu diesen Zeitpunkt für die Zukunft berücksichtigt werden, unabhängig davon, dass durch die höheren Tilgungen eine schnellere Rückzahlung der Schuldenlast erfolgt. Insoweit kann und darf die Antragsgegnerin nach Kenntnis ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Vater ihre tatsächliche Zahlungsverpflichtungen aus Darlehn nicht nachträglich zulasten des Vaters erhöhen. Insoweit stehen der Erhöhung der Verbindlichkeiten die Belange des Unterhaltsgläubigers und die Dringlichkeit seines Bedarfs entgegen (vgl. BGH 12, ZB 25/13 v. 05.02.2014).
Zulasten der Unterhaltsverpflichtung kann es nicht gehen, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer Verpflichtung durch die Umschuldung sich selbst gleichzeitig finanzielle Vorteile verschafft. Im Rahmen des Vertrauensschutzes muss nur der damalige Lebensstandard der Antragsgegnerin aufrecht erhalten bleiben, jedoch nicht durch niedrigere Zinsbelastung und Senkung der bekannten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Vater ein zukünftig besserer Lebensstandards herbeigeführt werden.
Der Anspruch über die Verzinsung folgt aus §§ 288, 286, 291 BGB, 696 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG.
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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.