Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss, 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15

published on 26/07/2016 00:00
Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss, 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 25.02.2016, 3 F 1291/15, bleibt aufrecht erhalten.

2. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Ansprüche auf Kindesunterhalt in die Insolvenzmasse fallen und somit nur in Höhe einer evtl. Quote fortbestehen oder trotz Insolvenz vollständig fortbestehen.

Der Antragsgegner ist der Vater der drei minderjährigen Antragsteller. Diese wurden ehelich geboren, die Ehe des Vaters mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 12.04.2011, 3 F 103/10, rechtskräftig seit dem 12.04.2011 geschieden. Die Antragsteller haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.

Im Verfahren Amtsgericht Kaufbeuren, 3 F 709/09 wurde der Antragsgegner durch rechtskräftigen Beschluss vom 27.07.2010 dazu verpflichtet, für die Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von Dezember 2009 bis einschließlich Juli 2010 zu bezahlen sowie ab August 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 100% nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft, Abänderungsverfahren wurden nicht betrieben.

Mit Beschluss vom 29.05.2015 wurde gegen den Antragsgegner das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Nördlingen eröffnet, Die Antragsteller haben am 10.06.2015

ihre Forderung im Gesamtbetrag von 33.763,01 € beim Insolvenzverwalter angemeldet, im Prüfungstermin wurde die Forderung der Höhe nach in voller Höhe festgestellt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Unterhaltsrückständen in Höhe von 32.746,34 € zzgl. Zinsen und Kosten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 1.016,67 €. Der Antragsgegner widersprach der Forderung insoweit, als der Rechtsgrund des vorsätzlichen pflichtwidrig nicht gewährten Unterhalts geltend gemacht wurde.

Die Antragstellerseite ist der Auffassung, dass der Antrag zulässig sei. Insbesondere sei eine Aufteilung der Unterhaltsrückstände auf die einzelnen Antragsteller im Hinblick auf § 201 Abs. 2 S. 1 InsO nicht erforderlich.

Der Anspruch sei nicht verjährt. Er beruhe auf einem rechtskräftigen Titel, so dass die Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre betrage. Im Übrigen sei die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche zwischen Kindern und Vater nach § 207 Abs. 1 Nr. 2 a BGB gehemmt.

Inhaltlich sei es dem Antragsgegner möglich gewesen Unterhalt in der geforderten Höhe zu bezahlen.

Das Familiengericht erließ unter dem 25.02.2016 einen Versäumnisbeschluss, in dem festgestellt wurde, dass die im Endbeschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 27.07.2010 zum Az. 3 F 709/09 titulierte Forderung auf pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhaltsrückständen beruht und weiter festgestellt wurde, dass die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Nördlingen, festgestellte Forderung

der Antragsteller in Höhe von 33.763,01 € auch aus dem Rechtsgrund von pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhaltsrückständen festgestellt wurde.

Gegen den dem Antragsgegner am 27.02.2016 zugestellten Versäumnisbeschluss legten seine anwaltlichen Vertreter am 02.03.2016 Einspruch ein.

Die Antragsteller beantragten zuletzt

Aufrechterhaltung des Versäumnisbeschlusses.

Der Antragsgegner beantragt

Aufhebung des Versäumnisbeschlusses und Abweisung der Anträge.

Er ist der Auffassung, dass die Anträge unzulässig seien, weil die Geldbeträge auf die einzelnen Antragsteller aufzuteilen seien.

Er wendet Verjährung ein.

Er trägt vor, dass der Antragsgegner zum Teil aufgrund Verschulden früherer Arbeitgeber, zum Teil wegen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, Unterhalt zu bezahlen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Der Versäumnisbeschluss war nach den §§ 113 FamFG, 343 ZPO aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerseite hat gegen den Versäumnisbeschluss form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, §§ 113 FamFG, 338, 339, 340 ZPO.

Der Antrag war und ist zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Familienstreitsache, so dass das Familiengericht zur Entscheidung berufen ist, §§ 112 Nr. 1, 231 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016, NJW 2016, S. 1818 zur Rechtslage bis 30.06.2014).

Insbesondere bedurfte es nicht einer Aufteilung der einzelnen Unterhalts- und Kostenbeträge auf die einzelnen Antragsteller. Unstreitig haben die Antragsteller ihre Forderung so, wie sie sie im familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht haben, im Insolvenzverfahren angemeldet. Unstreitig wurde die Forderung in der jetzt geltend gemachten Form in voller Höhe festgestellt. Damit steht den Antragstellern nach § 201 Abs. 2 S. 1 InsO ein Vollstreckungstitel zur Verfügung. Wenn der Antragsgegner hieran etwas hätte ändern wollen, hätte er im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch in diesem Aspekt widersprechen müssen, was er nicht getan hat. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels geht das Familiengericht nicht von Unzulässigkeit des Antrags aus.

Der Antrag war und ist begründet.

Bei der von den Antragstellern zum Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung handelt es sich um rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO.

Der vom Antragsgegner geschuldete Unterhalt wurde durch den Endbeschluss des AG Kaufbeuren vom 27.07.2010, 3 F 709/09 konkretisiert und festgeschrieben. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner bekanntgegeben. Er wusste somit, dass er gemäß dieses Beschlusses zum Bezahlen von Unterhalt verpflichtet war. Zahlungen erfolgten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unstreitig nicht in der Höhe, die sich aus dem Beschluss vom 27.07.2010 ergab, sondern es entstanden unstreitig Unterhaltsrückstände in Höhe von 32.746,34 €. Da der Antragsgegner von seiner Zahlungsverpflichtung wusste hatte er insoweit Vorsatz.

Der Antragsgegner handelte auch vorsätzlich, als er nicht den vollen geschuldeten Unterhalt bezahlte sondern nur geringere Beträge. Damit handelte er auch insoweit vorsätzlich.

Soweit die Antragsgegnerseite insoweit vorträgt, dass der Vorsatz des Schuldners auch die Voraussetzungen des § 170 StGB -Unterhaltspflichtverletzung - umfassen müsste, was nicht gegeben sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Die Auffassung stützt sich auf die bis zum 30.06.2014 geltende Rechtslage. Damals wurden nur Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt. Dies führte dazu, dass die Gerichte neben dem Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung gesondert feststellen mussten, ob sich der Unterhaltsschuldner einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nämlich der Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB strafbar gemacht hat (BGH, Beschluss vom 03.03.2016, FamRZ 2016 S. 1818). Diese Voraussetzung ist jedoch durch die Gesetzesänderung weggefallen. Das den Antragsgegner treffende Konkursverfahren ist erst im Jahr 2015 eingeleitet worden und somit nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Soweit die Antragsgegnerseite in diesem Zusammenhang auf das gegen den Antragsgegner geführte Ermittlungs-/Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung verweist, kommt es hierauf aus den dargelegten Gründen nicht an.

Der Antragsgegner hat den von ihm zu zahlenden Unterhalt pflichtwidrig nicht gewährt, § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO.

Die Verwendung des Wortes „gewährt“ im Zusammenhang mit Unterhaltsverpflichtungen erscheint dem Unterzeichner äußerst unangebracht. Dieses Wort wird im allgemeinen Sprachgebrauch dann verwendet, wenn jemand, der eine mächtigere oder hoheitlichere Position inne hat als eine andere Person, dieser anderen Person etwas zuteil werden lässt, worauf die andere Person eigentlich keinen Rechtsanspruch hat. Angesichts des viel zu hohen prozentualen Anteils an Unterhaltsschuldnern, die entweder gar keinen oder nur zu wenig Unterhalt zahlen, sollte alles getan werden um einen derartigen Eindruck zu vermeiden.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Jahr 2014 neben der unerlaubten Handlung rückständigen gesetzlichen Unterhalt gesondert von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen hat, dass die Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung nurmehr eingeschränkt überprüft werden können. Dies stellt den entscheidenden Unterschied zur vorherigen Rechtslage dar, in der, wie dargelegt, zunächst Unterhaltsverpflichtung und dann die unerlaubte Handlung gesondert festzustellen waren.

Zudem war der Antragsgegner aufgrund des rechtskräftigen Titels zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Gegenstand des Titels ist Unterhalt für minderjährige Kinder. Eltern minderjähriger Kinder müssen nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB alles in ihrer Macht stehende tun um den Kindesunterhalt sicherzustellen. Im Unterhaltstitel sind nur Unterhaltsbeträge zugesprochen worden, die sich im Rahmen des Mindestunterhalts bewegen und keine darüber hinausgehenden Unterhaltsbeträge, bei denen eine entsprechende Verpflichtung der Eltern möglicherweise in Wegfall kommen könnte. Im Rahmen des Unterhaltsbeschlusses hat das Gericht dem Antragsgegner fiktive Einnahmen zugerechnet, was allgemeiner und ständiger Rechtsprechung entspricht.

Angesichts dieser Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsgegner tatsächlich Einkünfte in der vom Gericht angenommenen Höhe hatte oder nicht. Wenn er unverschuldet, etwa infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, in die Lage gekommen sein sollte, dass ihm weder tatsächliche Einkünfte zur Verfügung standen noch fiktive Einkünfte zugerechnet werden konnten, wäre er gehalten gewesen, ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG durchzuführen und damit den Unterhaltstitel zum Wegfall zu bringen. Eine entsprechende Antragstellung war ihm nach der Gesetzeslage jederzeit möglich. Wenn er dies nicht tut stellt sich dies für das Gericht als Pflichtwidrigkeit i. S. des § 302 Nr. 1, 2. Alternative InsO dar.

Der Anspruch der Antragsteller ist nicht verjährt. Er beruht auf einem Vollstreckungstitel nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, so dass 30-jährige Verjährungsfrist eingreift. Zudem ist die Verjährung gehemmt, da es sich um einen Anspruch zwischen Eltern und Kindern handelt und die Kinder noch nicht 21 Jahre alt sind, § 207 Abs. 1 Nr. 2 a BGB.

Die von der Antragsgegnerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Verjährung eingetreten sein soll, betrifft die alte Rechtslage. Wie dargelegt, waren die Unterhaltsverpflichtung und die unerlaubte Handlung gesondert festzustellen, wobei es bei beiden Tatbestandsmerkmalen zu unterschiedlichen Verjährungen kommen konnte. Diese Situation ist mit der Gesetzesänderung weggefallen.

Kosten und Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Annotations

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.