Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil, 10. Nov. 2020 - 648 C 329/20
AMTSGERICHT HAMBURG-HARBURG
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
A-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin B,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Koos & Kollegen, Weißenburger Straße 8, 63739 Aschaffenburg,
gegen
C-GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer D,
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BSP Rechtsanwälte, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin,
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg - Abteilung 648 - durch den Richter Dr. Jacob am 10.11.2020 auf Grund des Sachstands vom 10.11.2020 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Beklagte beruft sich gern. § 214 Abs. 1 BGB zu Recht auf die Einrede der Verjährung. Nach §
439 Abs. 1 S. 1 HGB beträgt die Verjährungsfrist für den hier allein streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte für zwei Frachttransporte vom 02.11.2018 (Rechnung der Klägerin vom 06.11.2018) ein Jahr. Diese Verjährungsfrist begann gern. § 439 Abs. 2 S. 1 HGB noch am Tage der Ablieferung des Frachtguts, mithin am 02.11.2018. Hieraus ergibt sich ein Verjährungsende am Montag, den 04.11.2019.
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Verjährung gern. § 203 BGB gehemmt war. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern schweben bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (Grothe , in: Münchener Kommentar zum BGB. 8. Auflage 2018, § 203 Rn. 5). Die Hemmung endet dabei in dem Moment, in dem die Verhandlungen enden. Hier hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.11.2020 ausgeführt, dass die Beklagte am 29.01.2019 wegen angeblich fehlender Paletten eine Rechnung in Höhe von 528,36 Euro erstellt habe, die sodann von der streitgegenständlichen Rechnung (Anlage K 4) in Abzug gebracht worden sei. Abzüglich geleisteter Zahlungen und Gutschriften ist der Differenzbetrag Gegenstand dieses Verfahrens. Wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass tatsächlich zwischen dem 30.01.2019 und dem 23.08.2019 Verhandlungen zwischen den Parteien schwebten, würde dies einen Hemmungszeitraum von etwa sieben Monaten ergeben. Demnach würde der eigentlich am 04.11.2019 eintretenden Verjährungszeitpunkt um diesen Hemmungszeitraum nach hinten verlegt. Bezogen auf einen siebenmonatigen Hemmungszeitraum wäre damit Verjährung am 04.06.2020 eingetreten.
Die Klägerin hat aber vor dem 04.06.2020 keine weiteren Maßnahmen zur Hemmung ihres Anspruchs ergriffen. Insbesondere vermochte ihr Mahnantrag vom 27.04.2020 die Verjährung nicht gern. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen. Gegenstand dieses Mahnantrags war nämlich eine Rechnung vom 30.09.2019 und damit ein völlig anderer Streitgegenstand. Die nunmehr streitgegenständliche Rechnung ist erst mit der Anspruchsbegründung vom 07.08.2020, zugestellt am 12.08.2020, in das Verfahren eingeführt worden - und damit deutlich nach einem auch über § 203 BGB hinausgeschobenen Verjährungszeitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Dr. Jacob
Richter