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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichtausführung eines Werkvertrages.
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Die Klägerin betreibt eine Handelsagentur und vertreibt Fenster sowie Türen der Firma T. GmbH.
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Der Beklagte hatte ein Haus geerbt, welches er im Sommer 2003 umbaute bzw. das er um einen Neubau erweiterte.
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Am 24. Juli 2003 telefonierte die Mitarbeiterin der Klägerin H. mit der Ehefrau des Beklagten und fragte bei dieser nach, ob die Unterbreitung eines Angebots für Fenster und Türen noch Sinn machen würde. Die Ehefrau des Beklagten verwies den Mitarbeiter der Klägerin an den auf der Baustelle befindlichen Beklagten.
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Am 25. Juli 2003 gegen 18:30 Uhr erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle und stellte die von der Klägerin vertriebenen Produkte vor. Über die Dauer und die Intensität des Beratungsgesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Ein Angebot wurde seitens des Mitarbeiters der Klägerin A. nicht unterbreitet, da der Beklagte auf ein Angebot der Firma Hi. GmbH wartete und der Beklagte allenfalls parallel zu den von Firma Hi. angebotenen Leistungen ein Vergleichsangebot wünschte.
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Am 29. Juli 2003 legte Firma Hi. GmbH ein schriftliches Angebot vor, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20. Januar 2004 (Aktenseite 71 bis Aktenseite 89) verwiesen wird.
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Der Mitarbeiter der Klägerin A. rief beim Beklagten zu Hause an und vereinbarte auf 5. August 2003 um 9:30 Uhr erneut einen Besichtigungstermin mit dem Beklagten, der auf dessen Baustelle stattfinden sollte.
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Am 5. August 2003 erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle des Beklagten und erstellte auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29. Juli 2003 ein um ungefähr 2.000,00 EUR günstigeres Angebot. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 119 bis Aktenseite 123) verwiesen. Gegen 13:30 Uhr verließ der Mitarbeiter der Klägerin A. die Baustelle, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob das auf der Baustelle unterbreitete Angebot der Klägerin bis 5. August 2003, 24:00 Uhr befristet war oder noch am folgenden Tage gelten sollte.
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Am 5. August 2003 um 15:30 Uhr vereinbarte der Beklagte per Handy mit dem Mitarbeiter der Klägerin A. Termin auf 5. August 2003 um 19:00 Uhr auf der Baustelle des Beklagten.
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Am 5. August 2003 gegen 19:00 Uhr erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle des Beklagten. Es wurde sodann unter Einbeziehung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma T. GmbH ein Werklieferungsvertrag zwischen der Firma T. GmbH, die durch die Klägerin vertreten wurde, und dem Beklagten über Fenster zu einem Werklohn von 11.000,00 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 1.76 0,00 EUR), insgesamt 12.760,00 EUR und ein weiterer Werklieferungsvertrag über Türen zu einem Werklohn von 3.178,80 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 508,61 EUR), insgesamt 3.687,41 EUR schriftlich abgeschlossen. In beiden Verträgen findet sich die vom Beklagten unterschriebene Bemerkung:
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"Referenz: Auftragserteilung erfolgte nach vorangegangenem Angebot!"
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Bei der Widerrufsbelehrung bei Vorliegen eines Haustürgeschäfts wurde fest gehalten "./. entfällt siehe oben!"
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Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Werklieferungsverträge vom 5. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 27 bis Aktenseite 31) verwiesen.
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Mit Schreiben vom August 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit:
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"Werklieferungsvertrag gemäß Anlage
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Sehr geehrte Damen und Herren!
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Hiermit kündige ich fristgerecht den in der Anlage beigefügten Werklieferungsvertrag mit sofortiger Wirkung und trete von dem Vertrag zurück.
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Bitte lassen Sie mir umgehend eine entsprechende Bestätigung zukommen.
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Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Schreibens des Beklagten vom 7. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 33) verwiesen.
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Mit Schreiben vom 13. August 2003 lehnte die Klägerin die Stornierung vom 5. August 2003 ab und kündigte für den Fall, dass der Beklagte die Werkleistung nicht abnehmen würde, Schadensersatz in Höhe von 30% der Vertragssumme an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Klägerin vom 13. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 35 bis Aktenseite 37) verwiesen.
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Am 14. August 2003 trat die Firma T. GmbH ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung vom 14. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Januar 2004 (Aktenseite 101) verwiesen.
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Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erklärte der Beklagtenvertreter die Anfechtung der beiden Werklieferungsverträge wegen arglistiger Täuschung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 18. Februar 2004 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 115 bis Aktenseite 117) verwiesen.
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Gemäß Ziffer 8 der Lieferung- und Zahlungsbedingungen in Verbindung mit den beiden Werkverträgen vom 5. August 2003 beanspruche sie aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 30% der Bruttoauftragssumme in Höhe von 16.447,41 EUR, mithin 4.934,22 EUR.
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Der Widerruf vom 7. August 2003 sei unwirksam, da ein Haustürgeschäft nicht vorliege. Der Vertragsschluss vom 5. August 2004 sei nämlich auf Grund eines Angebots des Mitarbeiters der Klägerin A. erfolgt.
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.934,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 4. November 2003 zu zahlen.
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Er könne die beiden Werklieferungsverträge vom 5. August 2003 gemäß §§ 312, 312 f S.2 BGB widerrufen. Der Abschluss auf der Baustelle stehe nämlich einem Haustürgeschäft gleich.
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Im Übrigen seien die Verträge wegen arglistiger Täuschung nichtig. Er habe um ein Angebot auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29. Juli 2003 gebeten. Das Angebot der Klägerin sei im Vergleich zu den von Firma Hi. angebotenen Leistungen einerseits qualitativ minderwertig, andererseits aber auch preislich teurer. Wegen der Einzelheiten der Qualität und Preisunterschiede wird auf Ziffer II.2. auf Seite 4 bis Seite 5 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 109 bis Aktenseite 111) verwiesen.
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Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Kläger- sowie des Beklagtenvortrags auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
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