Amtsgericht Ettenheim Urteil, 20. Apr. 2004 - 1 C 270/03

bei uns veröffentlicht am20.04.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichtausführung eines Werkvertrages.
Die Klägerin betreibt eine Handelsagentur und vertreibt Fenster sowie Türen der Firma T. GmbH.
Der Beklagte hatte ein Haus geerbt, welches er im Sommer 2003 umbaute bzw. das er um einen Neubau erweiterte.
Am 24. Juli 2003 telefonierte die Mitarbeiterin der Klägerin H. mit der Ehefrau des Beklagten und fragte bei dieser nach, ob die Unterbreitung eines Angebots für Fenster und Türen noch Sinn machen würde. Die Ehefrau des Beklagten verwies den Mitarbeiter der Klägerin an den auf der Baustelle befindlichen Beklagten.
Am 25. Juli 2003 gegen 18:30 Uhr erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle und stellte die von der Klägerin vertriebenen Produkte vor. Über die Dauer und die Intensität des Beratungsgesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Ein Angebot wurde seitens des Mitarbeiters der Klägerin A. nicht unterbreitet, da der Beklagte auf ein Angebot der Firma Hi. GmbH wartete und der Beklagte allenfalls parallel zu den von Firma Hi. angebotenen Leistungen ein Vergleichsangebot wünschte.
Am 29. Juli 2003 legte Firma Hi. GmbH ein schriftliches Angebot vor, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20. Januar 2004 (Aktenseite 71 bis Aktenseite 89) verwiesen wird.
Der Mitarbeiter der Klägerin A. rief beim Beklagten zu Hause an und vereinbarte auf 5. August 2003 um 9:30 Uhr erneut einen Besichtigungstermin mit dem Beklagten, der auf dessen Baustelle stattfinden sollte.
Am 5. August 2003 erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle des Beklagten und erstellte auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29. Juli 2003 ein um ungefähr 2.000,00 EUR günstigeres Angebot. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 119 bis Aktenseite 123) verwiesen. Gegen 13:30 Uhr verließ der Mitarbeiter der Klägerin A. die Baustelle, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob das auf der Baustelle unterbreitete Angebot der Klägerin bis 5. August 2003, 24:00 Uhr befristet war oder noch am folgenden Tage gelten sollte.
Am 5. August 2003 um 15:30 Uhr vereinbarte der Beklagte per Handy mit dem Mitarbeiter der Klägerin A. Termin auf 5. August 2003 um 19:00 Uhr auf der Baustelle des Beklagten.
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Am 5. August 2003 gegen 19:00 Uhr erschien der Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Baustelle des Beklagten. Es wurde sodann unter Einbeziehung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma T. GmbH ein Werklieferungsvertrag zwischen der Firma T. GmbH, die durch die Klägerin vertreten wurde, und dem Beklagten über Fenster zu einem Werklohn von 11.000,00 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 1.76 0,00 EUR), insgesamt 12.760,00 EUR und ein weiterer Werklieferungsvertrag über Türen zu einem Werklohn von 3.178,80 EUR zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 508,61 EUR), insgesamt 3.687,41 EUR schriftlich abgeschlossen. In beiden Verträgen findet sich die vom Beklagten unterschriebene Bemerkung:
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"Referenz: Auftragserteilung erfolgte nach vorangegangenem Angebot!"
12 
Bei der Widerrufsbelehrung bei Vorliegen eines Haustürgeschäfts wurde fest gehalten "./. entfällt siehe oben!"
13 
Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Werklieferungsverträge vom 5. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 27 bis Aktenseite 31) verwiesen.
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Mit Schreiben vom August 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit:
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"Werklieferungsvertrag gemäß Anlage
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Sehr geehrte Damen und Herren!
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Hiermit kündige ich fristgerecht den in der Anlage beigefügten Werklieferungsvertrag mit sofortiger Wirkung und trete von dem Vertrag zurück.
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Bitte lassen Sie mir umgehend eine entsprechende Bestätigung zukommen.
19 
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus und verbleibe
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mit freundlichen Grüßen"
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Wegen der übrigen Einzelheiten des Schreibens des Beklagten vom 7. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 33) verwiesen.
22 
Mit Schreiben vom 13. August 2003 lehnte die Klägerin die Stornierung vom 5. August 2003 ab und kündigte für den Fall, dass der Beklagte die Werkleistung nicht abnehmen würde, Schadensersatz in Höhe von 30% der Vertragssumme an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Klägerin vom 13. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 5. Dezember 2003 (Aktenseite 35 bis Aktenseite 37) verwiesen.
23 
Am 14. August 2003 trat die Firma T. GmbH ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung vom 14. August 2003 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. Januar 2004 (Aktenseite 101) verwiesen.
24 
Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 erklärte der Beklagtenvertreter die Anfechtung der beiden Werklieferungsverträge wegen arglistiger Täuschung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 18. Februar 2004 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 115 bis Aktenseite 117) verwiesen.
25 
Die Klägerin trägt vor:
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Gemäß Ziffer 8 der Lieferung- und Zahlungsbedingungen in Verbindung mit den beiden Werkverträgen vom 5. August 2003 beanspruche sie aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 30% der Bruttoauftragssumme in Höhe von 16.447,41 EUR, mithin 4.934,22 EUR.
27 
Der Widerruf vom 7. August 2003 sei unwirksam, da ein Haustürgeschäft nicht vorliege. Der Vertragsschluss vom 5. August 2004 sei nämlich auf Grund eines Angebots des Mitarbeiters der Klägerin A. erfolgt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.934,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 4. November 2003 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Der Beklagte trägt vor:
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Er könne die beiden Werklieferungsverträge vom 5. August 2003 gemäß §§ 312, 312 f S.2 BGB widerrufen. Der Abschluss auf der Baustelle stehe nämlich einem Haustürgeschäft gleich.
34 
Im Übrigen seien die Verträge wegen arglistiger Täuschung nichtig. Er habe um ein Angebot auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29. Juli 2003 gebeten. Das Angebot der Klägerin sei im Vergleich zu den von Firma Hi. angebotenen Leistungen einerseits qualitativ minderwertig, andererseits aber auch preislich teurer. Wegen der Einzelheiten der Qualität und Preisunterschiede wird auf Ziffer II.2. auf Seite 4 bis Seite 5 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 24. Februar 2004 (Aktenseite 109 bis Aktenseite 111) verwiesen.
35 
Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Kläger- sowie des Beklagtenvortrags auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
37 
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa. T. GmbH nicht Zahlung von 4.934,22 EUR verlangen. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass ein wirksamer Werkvertrag - ein solcher liegt bei der Herstellung und dem Einbau von Fenstern vor (vgl. Palandt, BGB, 63.A., § 651, Rdnr.4) - zwischen dem Beklagten und der Firma T. GmbH zustande gekommen ist. Zwar schlossen der Mitarbeiter der Klägerin A. als Vertreter der Firma T. GmbH am 5. August 2003 mit dem Beklagten einen Werkvertrag. Seine auf Abschluss des Werkvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 7. August 2003 widerrufen, so dass er gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB an diese nicht mehr gebunden ist.
38 
1. Unerheblich ist, dass der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2003 nur gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber seinem Vertragspartner Firma T. GmbH die auf Abschluss des Werkvertrages gerichtete Willenserklärung vom 5. August 2003 widerrufen hat. Die Klägerin als Vertreterin der Firma T. GmbH hat nämlich den Beklagten unstreitig nicht über sein Widerrufsrecht, insbesondere über den Widerrufsempfänger belehrt. Bereits am 14. August 2003 trat die Firma T. GmbH alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen vom 5. August 2003 an die Klägerin ab, so dass sich die Klägerin als Widerrufsempfängerin behandeln lassen muss.
39 
2. Gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB steht dem Beklagten ein Widerrufsrecht zu.
40 
a) Gemäß §§ 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB wurde am 25. Juli 2003 der Beklagte durch mündliche Verhandlung im Bereich der Baustelle zum Abschluss der schriftlichen Werkverträge vom 5. August 2003 bestimmt. Der den Besuch des Mitarbeiters der Klägerin A. vorbereitende Anruf der Mitarbeiterin H. bei der Ehefrau des Beklagten am 24. Juli 2003 und der Besuch des Mitarbeiters A. auf der Baustelle des Beklagten haben für den Beklagten eine Situation geschaffen, die Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung entsprechen. Denn auch auf der Baustelle kann der Kunde durch den vom Verkäufer gewählten Ort sowie den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zu Willenserklärungen veranlasst werden, die er ohne hinreichende Kenntnis der Sachlage oder verständiger Würdigung des Falles abgibt (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 4. Juli 1994 - 7 U 164/93, NJW 1995, Seite 140).
41 
Die am 25. Juli 2003 geschaffene Haustürsituation hat schließlich 12 Tage später zum Abschluss der Werkverträge vom 5. August 2003 geführt (vgl. zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 312, Rdnr. 13).
42 
b) Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB ausgeschlossen. Eine vorhergehende Bestellung durch die Ehefrau des Beklagten liegt nicht vor. Unstreitig nahm am 24. Juli 2003 die Mitarbeiterin der Klägerin H. Kontakt mit der Ehefrau des Beklagten auf. Hierbei wurde der Ehefrau des Beklagten die Unterbreitung eines Angebotes vorgeschlagen. Unerheblich ist, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - die Ehefrau des Beklagten um die Entsendung eines Mitarbeiters der Klägerin auf die Baustelle gebeten haben soll. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist diese Erklärung der Ehefrau des Beklagten diesem nicht als vorhergehende Bestellung zurechenbar (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 312, Rdnr. 27).
43 
c) Der Umstand, das der Mitarbeiter der Klägerin A. am 5. August 2003 ein Angebot erstellt hat, führt nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB. Unstreitig hatte der Beklagte am 25. Juli 2003 bereits ein Angebot der Firma Hi. angefordert und wünschte am 5. August 2003 auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29 Juli 2003 ein Angebot des Mitarbeiters der Klägerin A. Hierbei ging es dem Beklagten vor allem darum zu ermitteln, wer am günstigsten die erforderlichen Leistungen anbieten würde. Der Beklagte wollte daher ein Angebot zu Informationszwecken. Hierfür spricht auch, dass es sich objektiv um ein Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen handelte (vgl. BGH, Urt. vom 1. März 1990 -VII ZR 159/89, BGHZ 110, Seite 308).
44 
d) Die Bestätigung durch den Kunden, dass die Auftragserteilung nach vorangegangenem Angebot erfolgte, stellt, sofern dadurch das Widerrufsrecht vertraglich ausgeschlossen werden soll, gem. § 312 f S.1 BGB eine zum Nachteil des Kunden getroffene Vereinbarung mit der Folge dar, dass diese unwirksam ist. Ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegt, richtet sich - vorliegend - nach § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB. Die Abgabe eines Angebotes schließt das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB nur dann aus, wenn es nicht zu Informationszwecken, sondern zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages vom Kunden erbeten worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 1. März 1990 -VII ZR 159/89, BGHZ 110, Seite 308, insbes. S. 310). Hierbei kommt es auf eine objektive Auslegung der Anbahnungssituation an. Vorliegend lag das Interesse des Beklagten an der Ermittlung des günstigsten Anbieters für den Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Hand. Der Mitarbeiter der Klägerin konnte daher die Bitte des Beklagten um Erstellung eines Angebots nicht dahingehend auslegen, dass dieses bereits zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages erbeten worden ist.
II.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Gründe

 
36 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
37 
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Fa. T. GmbH nicht Zahlung von 4.934,22 EUR verlangen. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass ein wirksamer Werkvertrag - ein solcher liegt bei der Herstellung und dem Einbau von Fenstern vor (vgl. Palandt, BGB, 63.A., § 651, Rdnr.4) - zwischen dem Beklagten und der Firma T. GmbH zustande gekommen ist. Zwar schlossen der Mitarbeiter der Klägerin A. als Vertreter der Firma T. GmbH am 5. August 2003 mit dem Beklagten einen Werkvertrag. Seine auf Abschluss des Werkvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 7. August 2003 widerrufen, so dass er gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB an diese nicht mehr gebunden ist.
38 
1. Unerheblich ist, dass der Beklagte mit Schreiben vom 7. August 2003 nur gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber seinem Vertragspartner Firma T. GmbH die auf Abschluss des Werkvertrages gerichtete Willenserklärung vom 5. August 2003 widerrufen hat. Die Klägerin als Vertreterin der Firma T. GmbH hat nämlich den Beklagten unstreitig nicht über sein Widerrufsrecht, insbesondere über den Widerrufsempfänger belehrt. Bereits am 14. August 2003 trat die Firma T. GmbH alle Rechte und Pflichten aus den Verträgen vom 5. August 2003 an die Klägerin ab, so dass sich die Klägerin als Widerrufsempfängerin behandeln lassen muss.
39 
2. Gem. §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB steht dem Beklagten ein Widerrufsrecht zu.
40 
a) Gemäß §§ 312 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, 312 f Satz 2 BGB wurde am 25. Juli 2003 der Beklagte durch mündliche Verhandlung im Bereich der Baustelle zum Abschluss der schriftlichen Werkverträge vom 5. August 2003 bestimmt. Der den Besuch des Mitarbeiters der Klägerin A. vorbereitende Anruf der Mitarbeiterin H. bei der Ehefrau des Beklagten am 24. Juli 2003 und der Besuch des Mitarbeiters A. auf der Baustelle des Beklagten haben für den Beklagten eine Situation geschaffen, die Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung entsprechen. Denn auch auf der Baustelle kann der Kunde durch den vom Verkäufer gewählten Ort sowie den Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen zu Willenserklärungen veranlasst werden, die er ohne hinreichende Kenntnis der Sachlage oder verständiger Würdigung des Falles abgibt (vgl. Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 4. Juli 1994 - 7 U 164/93, NJW 1995, Seite 140).
41 
Die am 25. Juli 2003 geschaffene Haustürsituation hat schließlich 12 Tage später zum Abschluss der Werkverträge vom 5. August 2003 geführt (vgl. zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen: Palandt, BGB, 63. Aufl., § 312, Rdnr. 13).
42 
b) Das Widerrufsrecht ist nicht gem. § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB ausgeschlossen. Eine vorhergehende Bestellung durch die Ehefrau des Beklagten liegt nicht vor. Unstreitig nahm am 24. Juli 2003 die Mitarbeiterin der Klägerin H. Kontakt mit der Ehefrau des Beklagten auf. Hierbei wurde der Ehefrau des Beklagten die Unterbreitung eines Angebotes vorgeschlagen. Unerheblich ist, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - die Ehefrau des Beklagten um die Entsendung eines Mitarbeiters der Klägerin auf die Baustelle gebeten haben soll. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist diese Erklärung der Ehefrau des Beklagten diesem nicht als vorhergehende Bestellung zurechenbar (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 312, Rdnr. 27).
43 
c) Der Umstand, das der Mitarbeiter der Klägerin A. am 5. August 2003 ein Angebot erstellt hat, führt nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB. Unstreitig hatte der Beklagte am 25. Juli 2003 bereits ein Angebot der Firma Hi. angefordert und wünschte am 5. August 2003 auf der Grundlage des Angebots der Firma Hi. vom 29 Juli 2003 ein Angebot des Mitarbeiters der Klägerin A. Hierbei ging es dem Beklagten vor allem darum zu ermitteln, wer am günstigsten die erforderlichen Leistungen anbieten würde. Der Beklagte wollte daher ein Angebot zu Informationszwecken. Hierfür spricht auch, dass es sich objektiv um ein Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen handelte (vgl. BGH, Urt. vom 1. März 1990 -VII ZR 159/89, BGHZ 110, Seite 308).
44 
d) Die Bestätigung durch den Kunden, dass die Auftragserteilung nach vorangegangenem Angebot erfolgte, stellt, sofern dadurch das Widerrufsrecht vertraglich ausgeschlossen werden soll, gem. § 312 f S.1 BGB eine zum Nachteil des Kunden getroffene Vereinbarung mit der Folge dar, dass diese unwirksam ist. Ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts vorliegt, richtet sich - vorliegend - nach § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB. Die Abgabe eines Angebotes schließt das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB nur dann aus, wenn es nicht zu Informationszwecken, sondern zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages vom Kunden erbeten worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 1. März 1990 -VII ZR 159/89, BGHZ 110, Seite 308, insbes. S. 310). Hierbei kommt es auf eine objektive Auslegung der Anbahnungssituation an. Vorliegend lag das Interesse des Beklagten an der Ermittlung des günstigsten Anbieters für den Mitarbeiter der Klägerin A. auf der Hand. Der Mitarbeiter der Klägerin konnte daher die Bitte des Beklagten um Erstellung eines Angebots nicht dahingehend auslegen, dass dieses bereits zum Zweck des Abschlusses eines Vertrages erbeten worden ist.
II.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ettenheim Urteil, 20. Apr. 2004 - 1 C 270/03 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.