Amtsgericht Essen Beschluss, 16. Aug. 2016 - PR 3485
Gericht
Tenor
wird der Beschwerde vom 12.07.2016 gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 23.06.2016 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Gründe:
2Die Anmeldung vom 19.04.2016 wurde mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 02.05.2016 hinsichtlich der zur Eintragung angemeldeten Namensänderung der Partnerschaft beanstandet. Da eine Behebung der Beanstandung nicht erfolgte, wurde die Anmeldung durch den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.
3Eine Eintragung der angemeldeten Namensänderung kann auch nach den in der Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen nach hiesiger Auffassung nicht erfolgen.
4Der Name der Partnerschaft darf gemäß § 2 Abs. 1 PartGG Namen anderer Personen als der Partner grundsätzlich nicht enthalten, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB zulässige Namensfortführung.
5Bei der Neugründung der Partnerschaftsgesellschaft wurde gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 22 HGB der Name der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts unverändert fortgeführt.
6Der nunmehr zur Eintragung angemeldete Name entspricht weder den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PartGG, noch denen der §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB.
7Eine Neubildung des Namens mit dem Namensbestandteil „A“ ist gemäß § 2 Abs. 1 PartGG nicht möglich, da kein Partner der Partnerschaft den Namen „A“ führt.
8Die Weiterführung des Namens des früheren Gesellschafters A als Bestandteil des Partnerschaftsnamens ist somit nur gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB möglich. § 24 HGB sieht grundsätzlich nur eine unveränderte Namensfortführung vor. Eine solche liegt bei der Streichung des bisherigen Namensbestandteils „X" nicht vor.
9Auch unter Berücksichtigung der im Beschluss des BGH vom 12.07.1965, II ZB 12-64, aufgestellten Kriterien für eine mögliche Änderung von Firmenbestandteilen im Rahmen einer Firmenfortführung ergibt sich nach hiesiger Auffassung nicht die Möglichkeit, den Namensbestandteil „X“ im Rahmen der Firmenfortführung zu streichen.
10Der BGH hat im vorgenannten Beschluss zwei Möglichkeiten für zulässige Änderungen aufgeführt.
11Zunächst sollen solche Änderungen zulässig sein, „die sich nach dem Übergang des Geschäfts durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, ... ergeben. In diesen Fällen ist die Firmenänderung nicht nur im Interesse des Inhabers, sondern auch der Allgemeinheit notwendig oder doch wünschenswert“. Bei der Ausübung von Treuhandgeschäften handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO um eine zum Berufsfeld des Wirtschaftprüfers gehörende zulässige Tätigkeit. Die in § 2 WPO aufgeführten Tätigkeiten werden auch im nunmehr zur Eintragung angemeldeten geänderten Gegenstand der Partnerschaft aufgeführt. Auch wenn eine Treuhandtätigkeit derzeit nicht mehr ausgeübt wird, ist eine Ausübung nicht ausgeschlossen. Eine Täuschung der Allgemeinheit ist nicht zu befürchten, da die Partnerschaft an der Ausübung von Treuhandtätigkeiten grundsätzlich nicht gehindert ist. Der bisherige Name der Partnerschaft lässt aufgrund der Bestandteile „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ auch keinen Rückschluss darauf zu, die Partnerschaft tätige ausschließlich Treuhandgeschäfte. Auch nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wird die Gesellschaft als „A & E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ wahrgenommen. Die Tätigkeit von Treuhandgeschäften war somit eine von verschiedenen Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nicht ein gänzlich anderer Geschäftszweig im Sinne der Entscheidung des BGH.Die hierher mitgeteilte Tatsache, dass die Partnerschaft nunmehr keine Treuhandgeschäfte mehr ausübt, mag eine Namensänderung im Interesse der Partner wünschenswert machen, sie macht die Änderung des Namens im Interesse der Allgemeinheit aber weder notwendig noch wünschenswert.
12Der BGH führt für den Fall, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Firmenänderung zu verneinen ist, eine weitere Möglichkeit der Firmenänderung im Rahmen des § 24 HGB unter der Voraussetzung auf, dass „sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachliches Anliegen ist. Dabei ist es jedoch geboten, dass eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.“Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach hiesiger Auffassung nicht sämtlich erfüllt. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wird die Gesellschaft als „A & E Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ wahrgenommen. Die Tätigkeit von Treuhandgeschäften war somit nur eine von verschiedenen Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse, die eine Namensänderung bei objektiver Beurteilung als sachlich berechtigt erscheinen lässt, ist durch den derzeitigen Wegfall der Treuhandgeschäfte damit nicht eingetreten. Darüber hinaus darf kein Zweifel an der Identität mit dem zunächst übernommenen Namen aufkommen. Die namensgebende Gesellschaft firmierte bereits seit dem 09.09.1974 mit dem Zusatz „X“ (HRB ..., AG L). Neben den Namen „A“ und „E“ handelt es sich bei dem seit 42 Jahren geführten Zusatz „X“ vorliegend daher sicher um einen weiteren prägenden Namensbestandteil, dessen Wegfall Zweifel an der Identität der Firmen aufkommen lassen kann.
13Auch das Argument der besseren Unterscheidbarkeit der Partnerschaft von der „X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (HRB ..., AG L) führt zu keinem anderen Ergebnis, da die ausreichende Unterscheidbarkeit schon bei der Ersteintragung der Partnerschaft geprüft wurde und auch ohne den Wegfall des Bestandteils „X“ ohne Zweifel durch die Namen „A“ und „E“ und die Bezeichnung als „Steuerberatungsgesellschaft“ gegeben ist.
14Eine Eintragung der angemeldeten Namensänderung kann daher nach hiesiger Auffassung nicht erfolgen, so dass der Beschwerde nicht abgeholfen werden konnte.
Annotations
(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten.
(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt
(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.
(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.