Amtsgericht Dorsten Beschluss, 13. März 2014 - 12 F 288/08 GÜ
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 137.903, 61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 zu zahlen. Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 305.341,50 € gegeneinander aufgehoben.
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Gründe:
2Die Beteiligten waren seit dem 30.03.1978 miteinander verheiratet. Sie lebten im Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Ihre Trennung erfolgte im September 2007. Aufgrund eines am 29.01.2009 rechtshängig gewordenen Antrages, dem die Antragsgegnerin zugestimmt hat, wurde die Ehe mit Beschluss vom 01.02.2011 geschieden; die Entscheidung ist seit dem 30.04.2011 rechtskräftig.
3Im vorliegenden abgetrennten Verfahren nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch.
4Bei Eingehung der Ehe verfügte der Antragsteller über keinerlei Vermögen. Nach der Eheschließung, Mitte des Jahres 1995, erhielten der Antragsteller und die Antragsgegnerin von der Mutter des Antragstellers einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM als Zuschuss für den Bau eines Wintergartens, mit dem eine von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbene Immobilie in D ausgestattet wurde. Unter dem 02.09.1997 überwiesen die Eltern des Antragstellers diesem einen Betrag in Höhe von 150.000,00 DM. Die Überweisung trug den Zusatz: „Geschenk in Anrechnung auf das Erbe Eheleute…..“.
5Im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens war der Antragsteller zu ½ ideellem Anteil zusammen mit der Antragsgegnerin Eigentümer einer Immobilie (Ferienhaus) in J, die die Beteiligten während ihrer Ehe erworben hatten. Der Ankauf wurde durch die Aufnahme von zwei gemeinschaftlich aufgenommen Darlehen bei der Bank V…. finanziert, die durch Grundschulden gesichert wurden, mit denen die der Antragsgegnerin allein gehörende Immobilie belastet wurde. Der Wert dieser Immobilie im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist zwischen den Beteiligten streitig, der Valutenstand der von beiden Beteiligten aufgenommenen beiden Darlehen belief sich beim Eintritt der Rechtshängigkeit auf insgesamt 74.148,70 €. Die fälligen monatlichen Annuitäten für diese Darlehen wurden ab Juni 2008 durchgehend bis heute allein von der Antragsgegnerin ohne eine Beteiligung des Antragstellers getragen.
6Die Antragsgegnerin besaß bei Eingehung der Ehe unbestritten ein Vermögen in Höhe eines Betrages von 28.000,00 €, bestehend aus einem PKW sowie Wohnungseinrichtungsgegenständen (Küche, handgefertigte Eichenmöbel und verschiedene Schränke). Ebenfalls ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin im Jahre 1998 einen Barbetrag von 8.000,00 DM als Beitrag zur Finanzierung der Immobilie in J von ihrem Vater erhielt.
7Bei Eheschließung war die Antragsgegnerin auch Eigentümerin einer Puppen- und antiker Spielzeugsammlung, deren Umfang und Wert sie mit mindestens 100.000,00 € angibt. Diese Sammlung hatte sie bereits im Juli 1997 mit einer als Leihvertrag überschriebenen Vereinbarung dem Vater des Antragstellers übergeben, der unter der Bezeichnung … gGmbH als Geschäftsführer eine gemeinnützige Einrichtung betrieb und dessen Nachfolger später der Antragsteller wurde. Für die Überlassung wurde als Vergütung für die Antragsgegnerin ein monatlicher Betrag von 1.600,00 DM vereinbart. Als Wert für die überlassene Sammlung (einschl. Zubehör und Vitrinen) war in der Vereinbarung ein Betrag von 276,290,00 DM angegeben.
8Im Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten war die ….. gGmbH in eine finanzielle Schieflage geraten. Um die bestehende Liquiditätslücke der Gesellschaft zu schließen, erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Vollmacht zur Veräußerung von Teilen der Sammlung. Dieser übergab einen Teil der Sammlung einem Auktionshaus und erzielte nach Abzug der Auktionsprovision einen Nettoerlös in Höhe von 57.144,55 €. Ob von diesem Erlös Verbindlichkeiten getilgt worden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Einen weiteren Teil der Puppensammlung übergab der Antragsteller, ohne hiervon von der Antragsgegnerin bevollmächtigt worden zu sein, im Juli 2008 an ein weiteres Aktionshaus für eine am 28. und 29.11.2008 stattfindende Auktion. Über das Ergebnis dieser Auktion erteilte der Antragsteller der Antragsgegnerin keine Auskunft; ein deswegen hierüber von der Antragsgegnerin vor dem Landgericht in C geführter Rechtstreit ist derzeit unterbrochen. Die Antragsgegnerin vermuten, dass der Antragsteller ohne ihr Wissen bereits im September 2007 eine weitere Auktion von Teilen ihrer Sammlung veranlasst hat, ohne jedoch über deren Umfang und deren Ergebnis Kenntnis zu haben.
9Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verfügte die Antragsgegnerin neben einem PKW, dessen Wert sie mit 3.000,00 € beziffert, und neben dem hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie in J über eine weitere, in ihrem Alleineigentum stehende bebaute Immobilie in D., die sie erworben hatte. Der Wert dieser Immobilie ist zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig. Der Ankauf dieser Immobilie war ebenfalls von der Antragsgegnerin (allein) finanziert worden. Neben den Belastungen aus dem Ankauf der Immobilie der Beteiligten in J war die Immobilie der Antragsgegnerin in …. mit einer weiteren Grundschuld belastet; das zugrundeliegende Darlehen valutierte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens noch in Höhe von 79.569,68 €. Ferner wiesen zwei weitere Girokonten der Antragsgegnerin bei der Bank V….. einen Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 4.548,29 € aus.
10Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zunächst auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von etwa 305.000,00 € in Anspruch genommen und seine Forderung im Verlauf des Verfahrens auf 150.000,00 € reduziert.
11Die Antragstellerin ist zunächst um Antragsabweisung nachgekommen und hat den Antrag des Antragstellers in Höhe eines Betrages von 150.000,00 € anerkannt, jedoch gleichzeitig die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt 71.130,12 € erklärt, die sich aus dem nicht herausgegebenen Versteigerungserlös in Höhe von 54.344, 55 € (zutreffend ist ein Betrag von 54.144,50 €) sowie aus einer anteiligen Haftungssumme aus den beiden gemeinsamen für den Kauf der Immobilie in J aufgenommenen Darlehen in Höhe von insgesamt 13.985,57 € für die Zeit ab Juni 2008 zusammensetzt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an Zins- und Tilgungsleistung beteiligt hat.
12Die Beteiligten sind persönlich angehört worden; zur Frage des Wertes der Immobilie der Beteiligten in J und der Immobilie der Antragsgegnerin in D sind jeweils schriftliche Sachverständigengutachten eingeholt worden. Wegen deren Ergebnisse wird auf die bei der Akte befindlichen Gutachten des Sachverständigen ….. vom 19.10.2010 (Immobilie in D.) und 29.10.2012 (Immobilie J) verwiesen.
13Der Antragsgegnerin war entsprechend ihrem in der letzten mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis gemäß § 1378 Abs. 1 BGB eine Ausgleichszahlung an den Antragsteller aufzugeben.
14Allerdings ist ihr ausgesprochenes Anerkenntnis auszulegen. Ihrem gesamten Vorbringen nach kann ihr Anerkenntnis nicht auf den Ausgleichsbetrag in Höhe von 150.000,00 €, dessen Zahlung der Antragsteller jetzt noch begehrt bezogen werden, sondern nur auf den Betrag, der sich nach der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ergibt, wenn von der noch geltend gemachten Ausgleichsforderung des Antragstellers der Betrag in Abzug gebracht wird, den die Antragsgegnerin meint, noch vom Antragsteller beanspruchen zu können.
15Hierneben folgt aus dem erklärten Anerkenntnis der Antragsgegnerin aber auch, dass die auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zum 21.01.2009 bezogene, nach §§ 1373 BGB vorzunehmende Bilanzierung des beiderseitigen Zugewinns, deren hälftige Differenz die Ausgleichsforderung ausmacht, von ihr akzeptiert wird und damit alle beiderseitigen Vermögenspositionen, auch ihre eigenen, bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen bereits bilanziert und damit auch berücksichtigt sind, ohne dass die Antragstellerin sie noch einmal zum Gegenstand einer Aufrechnungen machen kann.
16Hierzu gehört zunächst ihre Forderung auf eine Auskehrung des Auktionserlöses in Höhe von 57.144,55 €, da die Auktion bereits im Dezember 2007 und damit vor dem fraglichen Stichtag beendet war. Überdies ist zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin dieses Anspruches überhaupt gegenüber dem Antragsteller berühmen kann, da sie ihn zur Durchführung einer Auktion bevollmächtigt hatte, um mit dem Erlös eine Tilgung vorhandener Verbindlichkeiten vorzunehmen.
17Für den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB betreffend die gemeinsamen Verbindlichkeiten aus der Finanzierung der gemeinsamen Immobilie in J gilt das gleiche. Auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller sich an der Zahlung der Annuitäten seit Juni 2008 nicht mehr beteilig hat, kann die Antragsgegnerin ihm lediglich die Ausgleichsforderungen entgegenhalten, die ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufgelaufen sind. Damit kommt eine zur Aufrechnung zu stellende anteilige Haftung des Antragstellers erst ab Januar 2009 (Fälligkeit der monatlichen Zahlungen jeweils zum 30. Eines jeden Monats) in Betracht.
18Auf das Darlehenskonto Bank V…. Nr…… leistete die Antragsgegnerin in der Zeit ab Januar 2009 insgesamt 11.650,33 €, auf das weitere Konto Nr. …… 12.542,45 €. Die Höhe dieser Zahlungen ist unstreitig. Die sich hieraus nach § 426 BGB ergebende anteilige Haftung des Antragstellers beträgt damit insgesamt 12.096,39 €.
19Nur in dieser Höhe war die Antragsgegnerin berechtigt, gegen den zugestandenen errechneten Ausgleichsbetrag mit ihrer Forderung aufzurechnen.
20Auf den nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Antrag des Antragstellers, der eine Erhöhung seiner Ausgleichsforderung hilfsweise für den Fall angekündigt hat, dass die von der Antragsgegnerin bzgl. der Versteigerung von Teilen der Puppensammlung erklärte Aufrechnung durchgreift, musste daher nicht mehr eingegangen werden.
21Der Ausgleichsbetrag, der damit als von der Antragsgegnerin als zugestanden gilt, beläuft sich damit auf 137.903,61 €.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus § 150 Abs. 150 Abs. 5 FamFG, 35 FamGKG.
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
24Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten, Alter Postweg 36, 46282 Dorsten schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
25Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
26Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
27Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
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Annotations
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.