Amtsgericht Dachau Endurteil, 02. Sept. 2015 - 3 C 435/15

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Gericht

Amtsgericht Dachau

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Erstattung einer in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gezahlten Auflage im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DAH - AW 218. Dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag liegen die AKB 2008 zugrunde.

Am 14.08.2014 wurde der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er auf der BAB 8 zum Überholen eines Lkw-Gespannes ausscherte, wodurch der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs die Kontrolle verlor und in einem angrenzenden Feld verunfallte. Der Kläger hatte den beginnenden Kontrollverlust des nachfolgenden Fahrzeugs wahrgenommen, nicht das Unfallgeschehen, von dem er auf Nachfrage bei der Polizei erfuhr. Da der Kläger seine Fahrt fortgesetzt hatte, wurde gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Am 07.01.2015 wurde durch das Amtsgericht Dachau - Strafgericht - unter dem Az. (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft München II ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß §§ 223, 229, 230 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 44, 53 StGB erlassen. Es wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt, davon 50 Tagessätze für die fahrlässige Körperverletzung und 70 Tagessätze für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Der Tagessatz wurde auf 40,00 € festgesetzt, wobei das Einkommen geschätzt wurde. Des Weiteren wurde ein neben der Gesamtgeldstrafe von 3.600,00 € ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vom 16.02.2015 gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt, dass der Kläger bis zum 31.03.2015 ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € an den Geschädigten bezahlt, welcher sich bei dem Unfall eine Fraktur der Schulter sowie mehrere Rippenbrüche zugezogen hat.

Nachdem das Amtsgericht Dachau am 23.02.2015 dem Kläger die Kontoverbindungsdaten zur Erfüllung der Auflage 3.000,00 € Schmerzensgeld mitgeteilt hatte, forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.02.2015 zur Erfüllung der Auflage durch Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers oder unmittelbar an den Geschädigten auf mit dem Hinweis, dass die Zahlung bis spätestens 31.03.2015 geschuldet ist. Mit Schreiben vom 23.02.2015 lehnte die Beklagte dies jedoch ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die Erstattung der im Rahmen des § 153 a StPO auferlegten Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten sei aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrages geschuldet, da die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von Schmerzensgeldansprüchen des Unfallgeschädigten freizustellen. Nachdem dem Kläger in der Strafverhandlung vom 16.02.2015 explizit die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,00 € an den Geschädigten auferlegt worden ist, habe der Kläger somit eine Leistung der Beklagten erbracht. Jedenfalls sei die Erstattung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag geschuldet.

Dafür spreche auch, dass einer Auflage nach § 153 a StPO gerade kein Strafcharakter zukomme, insbesondere da auch die Erfüllung der Auflage eine freiwillige Leistung des Angeklagten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in

Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu be-

zahlen.

Die Beklagte beantragt daher:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein Freistellungsanspruch aufgrund des Versicherungsvertrages in Verbindung mit den AKB 2008 A.1.1.1. gegeben sei, da es sich weder um Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Kläger oder die Beklagte noch um einen Anspruch aufgrund einer zivilrechtlichen Bestimmung handele. Nach dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift § 153 a StPO handele es sich um eine Auflage bzw. eine Leistung des Angeklagten zur Beseitigung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung und zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens. Die Straf- bzw. die Wiedergutmachungsfunktion würde damit übergangen werden, wenn dies ein Teil der durch die Haftpflichtversicherung zu leistenden Betrages wäre. Es handele sich um eine persönliche Verpflichtung des Beschuldigten.

Im Übrigen wurde bestritten, dass ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 3.000,00 € angemessen sei, da es eine freiwillige Leistung des Klägers sein soll und gerade keinen Strafcharakter haben soll, solle sich der Kläger dazu äußern, wie er auf einen entsprechenden Betrag für das Schmerzensgeld gekommen sei, insbesondere wie sich dieses in der Strafverhandlung gestaltet haben solle bzw. was die Alternativen gewesen wären, wenn er die freiwillige Leistung nicht vorgenommen hätte. Die Beklagte behauptet, dass dann von einer Verurteilung in entsprechender Weise auszugehen sei. Die Einstellung habe schlicht zur Vereinfachung des Strafverfahrens gedient.

Die Parteien erklärten ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung oder Erstattung in einem Strafverfahren zu entrichtenden Geldauflage im Rahmen des § 153 a Abs. 2 StPO aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit AKB 2008 A.1.1.1. Dannach besteht ein Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers wenn gegen den Versicherungsnehmer oder gegen die Versicherung Schadensersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.

Es handelt sich bei der Auflage nach § 153 a StPO nicht um eine Haftpflichtbestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder einer anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmung des Privatrechts. Die 3.000,00 € wurden im Rahmen des Strafverfahrens im Sinne des § 153 a StPO, also einer strafrechtlichen Norm, auferlegt. Diese dient dem Zweck, im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ein vereinfachtes Erledigungsverfahren zu schaffen um die Justiz zu schonen, indem eine verurteilungslose Friedensstiftung verfolgt wird, ohne auf Sanktionen zu verzichten. Die Voraussetzungen der AKB 1.1.1. sind hinsichtlich der Auflagen nach § 153 a StPO nicht erfüllt, auch wenn diese als Schmerzensgeld bezeichnet wird.

Schon der Rechtscharakter einer Auflage im Sinn von § 153 a Abs. 2 StPO steht einem Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich aus. Das Strafverfahren stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Angeklagten mit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als Zeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Die Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO dient der Kompensation des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des Klägers.

Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die Auflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein angeht und es kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch anerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten abzuwälzen (zitiert aus LAG Köln, Urteil vom 02.10.2002, 7 SA 427/02).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Auflagenbetrag als Schmerzensgeldanspruch zu zahlen hat und möglicherweise der Geschädigte einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch gegen die Beklagte auf Ersatz seiner immateriellen Schäden erworben hat. Ein amtsgerichtlicher Einstellungsbeschluss enthält insoweit die öffentliche Anordnung, dass jedenfalls derjenige Teil des Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten, der der Höhe nach der Einstellungsauflage entspricht, von niemand anderen als dem Kläger des hiesigen Verfahrens zu tragen ist (vgl. LAG Köln, a. a. O.).

Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus, dass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass eine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu beurteilenden Straftat individuell Geschädigten zugute kommen muss. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im Rahmen der in § 153 a Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit im Ermessen des Strafgerichts (vgl. LAG Köln, a. a. O.). Diese hätte dem Kläger ebenso gut aufgeben können, einen Betrag in dieser oder anderen Höhe ganz oder teilweise an eine gemeinnützige Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (vgl. LAG Köln, a. a. O.). In diesem Fall träte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Eintrittspflicht der Beklagten ein.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nach Bestreiten durch die Beklagte und der Nachfrage, wie es überhaupt zu einem entsprechenden Betrag von 3.000,00 € für das Schmerzensgeld gekommen sei, insbesondere wie sich dieses in der Strafverhandlung gestaltet haben soll bzw. was die Alternativen gewesen wären, nicht Stellung genommen. Der Kläger hat weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung noch den Einstellungsbeschluss durch das Amtsgericht - Strafgericht - vorgelegt. Die Beiziehung der Akte wurde nicht beantragt. Generell soll durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Rahmen von § 153 a StPO kompensiert werden (vgl. Beukelmann, Beck´scher Online-Kommentar StPO, Herausgeber Graf, § 153 a Randnr. 16). Zwar haben Auflagen im Sinne des § 153 a keinen Strafcharakter, sondern diese dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Die Auflage muss so ausgestaltet sein, dass durch deren Erfüllung ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kompensiert wird (vgl., JuS 2013, 899, 901). Vorliegend wurde das Ermittlungsverfahren nicht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, sondern auch wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingeleitet, im Strafbefehl wurden die fahrlässige Körperverletzung 50 Tagessätze und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort sogar 70 Tagessätze vorgeschlagen. Darüber hinaus war auch ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen. Der Verlauf der Sitzung im Strafverfahren nach Einspruch wurde nicht dargelegt. Es kann daher nicht ermessen werden, für welche Tat das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kompensiert werden soll und welche Erwägungen der Höhe der Auflagen zugrunde liegt, insbesondere auch ob ein Absehen von einem Fahrverbot und die bei einer Einstellung nach § 153 a StPO unterbleibende Eintragung ins Verkehrsregister bei der Bemessung eingeflossen sind oder nicht. Dies hängt auch davon ab, welcher Schuldvorwurf in der Strafverhandlung noch aufrecht erhalten werden konnte und welcher nicht. Aus den vom Kläger vorgelegten Teilen der Strafakte geht dies nicht vor. Dem Sinn und Zweck des § 153 a StPO widerspricht es, wenn ein Dritter dazu verpflichtet wäre, das im Raum stehende Unrecht und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 StGB, zu kompensieren. Interesse daran hat allein der Kläger einschließlich am Wegfall der Konsequenzen Fahrverbot und fehlender Eintragung im Verkehrsregister. Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass nach AKB 2008 E.1.3 die Versicherung leistungsfrei wäre, wenn durch das Verlassen vom Unfallort der Kläger gegen seine Aufklärungs- und Obliegenheitspflichten verstoßen hätte.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB ist nicht gegeben, da die Leistung nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund des Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten erfolgte und zudem nicht unter Beweis gestellt wurde, was die Beklagte hierdurch erlangt haben soll.

Der behauptete Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB scheitert bereits daran, dass die Erfüllung der Auflage ein höchstpersönliches Geschäft des Klägers ist. Es liegt kein (auch) fremdes Geschäft vor und es mangelt am Fremdgeschäftsführungswillen. Die Erfüllung der Auflage zur Kompensierung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung liegt auch nicht im Interesse der Beklagten und entspricht auch nicht dem (mutmaßlichen) Willen der Beklagten.

Darüber hinaus - aber darauf kommt es nicht mehr an - steht die Angemessenheit der Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 3.000 € nicht fest und wurde auch nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger beruft sich hierbei auf seine Erkenntnisse im Strafverfahren. Die Beiziehung der strafrechtlichen Akte wurde nicht beantragt, das Protokoll der Sitzung oder weitere Aktenbestandteile wurden von der Klägerseite diesbezüglich nicht vorgelegt, der Geschädigte als Zeuge nicht benannt. Das Gericht hätte bereits keine Anhaltspunkte um die Angemessenheit des Schmerzensgeldes, welches sich nach dem Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzungen zu orientieren hätte. Das Gericht hätte das Alter, die persönlichen Verhältnisse und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie zu gewichten. Weiterhin sind eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Fraglichkeit der endgültigen Heilung, die psychischen Auswirkungen sowie die Einschränkungen bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen. Hierzu wurde nichts vorgetragen, auch nicht, ob und inwieweit diese Aspekte im Strafverfahren bei Bemessung der Auflage eruiert wurden, wird nicht dargelegt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Dachau Endurteil, 02. Sept. 2015 - 3 C 435/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Dachau Endurteil, 02. Sept. 2015 - 3 C 435/15

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Dachau Endurteil, 02. Sept. 2015 - 3 C 435/15 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort


(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung d

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Referenzen

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.