Amtsgericht Coburg Beschluss, 12. Aug. 2016 - IN 217/16

bei uns veröffentlicht am12.08.2016

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

Die von der Beteiligten für die Erben beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligte hat als gesetzliche Vertreterin der (bislang noch nicht feststehenden) Erben mit Schreiben vom 28.06.2016, bei Gericht am 01.07.2016 eingegangen, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen des am 25.05.2008 verstorbenen Erblassers sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat sie damit begründet, der Nachlass sei nicht in der Lage, etwaige Kosten zu tragen. Insbesondere könnten keine Beträge aus dem Nachlass entnommen werden, da keine liquiden Mitteln vorhanden seien.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des begehrten Nachlassinsolvenzverfahrens ist aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen.

Als Sondervermögen ist der Nachlass gemäß § 11 II Nr. 2 InsO zwar insolvenzfähig, nicht aber rechtsfähig. Der Nachlass kann daher nicht als Schuldner angesehen werden (so aber LG Göttingen, Beschluss vom 10.10.2000, ZInsO 2000, 619). Diese Rolle kommt vielmehr dem Erben als rechtsfähige natürliche Person und Träger der in der Nachlassmasse befindlichen Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten zu (vgl. Münch/Komm-InsO, 3. Aufl. 2014, Siegmann, Anhang zu § 315 Rdnr. 1).

Für den Schuldner sieht § 4 a InsO die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für den Fall vor, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist. Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung, die gem. §§ 286, 4 a InsO nur eine natürliche Person beantragen kann, folgt, dass für einen Erben zwar in der Eigeninsolvenz, nicht aber im Nachlassinsolvenzverfahren, das keine Restschuldbefreiung für den Nachlass kennt, Kostenhilfe im Wege der Stundung in Betracht kommt. Nur wenn der Schuldner das Ziel der Restschuldbefreiung verfolgt, kann er auf Kostenstundung hoffen (vgl. Münch/Komm, a. a. O., § 317 InsO Rdnr. 14). Vorliegend scheidet somit die Gewährung von Kostenhilfe im Wege der Stundung aus.

Der vorrangige § 4 a InsO (vgl. Uhlenbruck/Pape, 14. Aufl. § 4 a InsO Rdnr. 9) schließt grundsätzlich die Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (über § 4 InsO) aus. Schon vor der durch Gesetz vom 26.10.2001 mit § 4 a InsO geschaffenen gesonderten Regelung zur Kostenhilfe im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.03.2000 - Az. IX ZB 2/00) ausgeführt, dass der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen habe (BGH a. a. O. Rn. 17). Sieht das jetzt gültige Gesetz Kostenhilfe jedoch nur unter den in § 4 a InsO aufgeführten Voraussetzungen vor, muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, §§114 ff. ZPO für andere als dort geregelte Fallgestaltungen nach wie vor ausscheiden (so auch LG Kassel BeckRS 2014, 13610).

Soweit die Beteiligte zur Bekräftigung ihrer Auffassung auf die scheinbar der vorgenannten Rechtsmeinung entgegengesetzte Entscheidungen der Landgerichte Göttingen (Beschluss vom 10.10.2000, Az. 10 T 128/00, ZInsO 2000, 619) und Fulda (Beschluss vom 13.10.2006, Az. 3 T 266/09, BeckRS 2007, 06564) abstellt, kann sie damit nicht durchdringen. Beide Beschlüsse setzen sich schon nicht mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 a InsO einerseits und § 4 InsO, §§ 114 ff. ZPO andererseits auseinander. Im Übrigen wird die von beiden Landgerichten in ihren Beschlüssen verneinte Mutwilligkeit auch in Teilen der Rechtsprechung anders beurteilt: So haben das Landgericht Berlin (ZInsO 2004, 626) und das Landgericht Neuruppin (ZInsO 2004, 1090) Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I 1, II ZPO angenommen, und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint, wenn der antragstellende Erbe zur Beschränkung seiner Eigenhaftung (§ 1990 I BGB) die Abweisung des Antrages mangels Masse anstrebt (vgl. auch Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 315 InsO Rdnrn. 6 und 12; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, Rüther, § 4 InsO Rdnr. 28 und Böhm, § 317 InsO Rdnr. 8).

Es bleibt somit dabei, dass die Deckung der Verfahrenskosten nach § 26 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe finanziert werden kann.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2000 - IX ZB 2/00

bei uns veröffentlicht am 16.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/00 vom 16. März 2000 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 6, 7 Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtliche

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(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/00
vom
16. März 2000
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht
mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern
nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
AG Heidelberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 16. März 2000

beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Heidelberg vom 6. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Die Schuldnerin, die zur Zeit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, beantragte am 7. Juli 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Sie stellte gleichzeitig den Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte ferner, ihr für das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe "einschließlich der Kosten und der Vergütung für den Insolvenzverwalter" zu bewilligen. Sie legte zusammen mit dem Insolvenzantrag einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für die Gläubiger eine Befriedigungsquote von 0 % vorsieht.
Das Amtsgericht forderte die im Insolvenzantrag aufgeführten Gläubiger zur Stellungnahme auf und wies den Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Die hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" wies das Landgericht zurück. Der Aufforderung des Amtsgerichts, zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuß von 2.200 DM einzuzahlen, kam der die Schuldnerin betreuende C. e.V. nach. Daraufhin wurde das Insolvenzverfahren am 26. Oktober 1999 eröffnet. Gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluß des Landgerichts legte die Schuldnerin sofortige weitere Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel gemäß § 7 Abs. 1 InsO zugelassen. Es hält die sofortige weitere Beschwerde für statthaft. Es sieht sich insoweit jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1999 (ZIP 1999, 586) und vom 23. Juni 1999 (ZIP 1999, 1714), des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 10. August 1999 (NZI 1999, 453) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Oktober 1999 (Leitsatz abgedruckt in ZInsO 1999, 659) gehindert, in denen die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch im Insolvenzverfahren für unzulässig erachtet worden ist, und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 InsO zulässig.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält abweichend von den oben aufgeführten , jeweils auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO für statthaft. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche aus dem Insolvenzrecht im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO. Hierzu gehören auch die vom Insolvenzgericht zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof, 1999, § 7 Rdnr. 33).

III.


Die gegen den Beschluß des Landgerichts eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um die Entscheidung über eine Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dagegen ist gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sieht die (sofortige) weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts mit der Maßgabe vor, daß sie der Zulassung durch das Oberlandesgericht bedarf.

a) Mit dieser an § 6 anknüpfenden (Heidelberger Kommentar-InsO/ Kirchhof aaO § 7 Rdnr. 5) Bestimmung hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung einen besonderen Rechtsmittelzug in Insolvenzsachen geschaffen. Die Regelung schränkt einerseits die in § 73 Abs. 3 KO enthaltene Beschwerdemöglichkeit entsprechend § 121 Abs. 1 VerglO zugunsten eines "zügigen Ablaufs des Insolvenzverfahrens" (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) da-
hingehend ein, daß ein Rechtsmittel nur in den Fällen gegeben ist, in denen die Insolvenzordnung es ausdrücklich vorsieht. Andererseits wird gegenüber dem früheren Konkursrecht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung in Insolvenzsachen in Anlehnung an die §§ 27, 28 FGG (Begr. RegE BT-Drucks. 12/2443 S. 110) ausgeweitet. Sie ist nicht mehr an die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO gebunden; es ist deshalb nicht erforderlich, daß die Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält.

b) Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 InsO, der eine Anordnung der Beschwerdemöglichkeit in "diesem" Gesetz verlangt, schließt gleichwohl gegenüber Entscheidungen , die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage allgemeiner, nicht zum eigentlichen Insolvenzrecht gehöriger Vorschriften getroffen werden, die dafür außerhalb der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel nicht aus. Das entsprach der einhelligen Literaturmeinung zu der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 121 Abs. 1 VerglO (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 121 Rdnr. 5, 10; BöhleStamschräder /Kilger, VerglO 11. Aufl. § 121 Anm. 8; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 121 VerglO Anm. 8; Uhlenbruck, InsolvenzrechtsHandbuch , 1990, § 71 Rdnr. 15). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung dies nicht gesehen und für das neue Insolvenzrecht jede Rechtsmittelmöglichkeit für insolvenzrechtliche Nebenentscheidungen , die ihre Grundlage in anderen Gesetzen haben, hätte ausschließen wollen. Deshalb sind Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzsachen getroffen werden, nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO anfechtbar (a.A. LG Kassel ZInsO 1999, 356).

c) Die somit gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen gemäß § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegebene einfache Beschwerde kann auf dem Gebiet des Insolvenzrechts nicht in eine den Rechtszug um die weitere Beschwerde (§ 7 InsO) ergänzende sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 Abs. 1 InsO umgedeutet werden (Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 6 Rdnr. 4; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 23, § 7 Rdnr. 3). Ein solches Ergebnis läßt sich nicht dadurch erreichen, daß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO im Wege der "systematischen Interpretation" ein neuer Wortlaut gegeben wird, der danach lauten soll: "Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen in den Fällen der sofortigen Beschwerde, in denen dieses oder ein anderes Gesetz ein Rechtsmittel vorsieht" (so Ahrens ZInsO 1999, 190, 192). Ein derartiges Verständnis ist weder mit dem Gesetzeswortlaut ("dieses Gesetz") noch mit der Absicht des Gesetzgebers zu vereinbaren, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Der insolvenzrechtliche Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO mit seinen einerseits einschränkenden, andererseits die Rechtsmittelmöglichkeiten erweiternden Besonderheiten (s.o. III 1 a) ist den in der Insolvenzordnung selbst vorgesehenen Entscheidungen vorbehalten. Außerhalb dieses Gesetzes geregelte Rechtsmittel werden dadurch in ihrer Ausgestaltung nicht berührt. Das entsprach bereits der herrschenden Meinung sowohl zu § 121 VerglO als auch zu § 73 Abs. 3 KO (Bley/Mohrbutter aaO § 121 Rdnr. 5; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO; Kilger/K. Schmidt aaO und § 73 KO Anm. 4 a; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 73 Rdnr. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 73 Rdnr. 9; a.A. Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch § 71 Rdnr. 15; Heilmann/Klopp, Insolvenzrechts-Handbuch § 18 Rdnr. 23). Eine allgemeine Ausweitung des insolvenzrechtlichen Instanzenzugs auf alle Nebenentscheidungen würde dem bereits erwähnten Zweck der §§ 6, 7 InsO ersichtlich zuwider laufen. Das zeigt besonders deutlich das Beispiel des Verfah-
rens bei einer Richterablehnung, in dem zwar gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluß sofortige Beschwerde stattfindet (§ 46 Abs. 2 ZPO), jedoch wegen § 567 Abs. 4 ZPO keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden kann (BGHZ 95, 302, 306; BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403).
Insbesondere für Prozeßkostenhilfeentscheidungen entspricht die Beschränkung des Rechtswegs einem allgemeinen Grundsatz. Aus Gründen der Prozeßökonomie ist in Prozeßkostenhilfesachen keine dritte Instanz eröffnet (BGHZ 53, 369, 372). Deshalb kann in diesem Bereich - wiederum aufgrund der Regelung in § 567 Abs. 4 ZPO - selbst in revisiblen Zivilprozeßsachen der Bundesgerichtshof nicht angerufen werden. Das gleiche gilt für Prozeßkostenhilfeverfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ aaO).
2. Die weitere Beschwerde nach § 7 InsO kann in insolvenzrechtlichen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht unabhängig davon, daß insoweit eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 6 InsO nicht vorgesehen ist, deswegen als gegeben angesehen werden, weil dafür zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Bedürfnis besteht.

a) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Insolvenzschuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in der Rechtsprechung der Amtsund Landgerichte umstritten (vgl. die Rechtsprechungszusammenstellung bei G. Pape ZInsO 1999, 602 ff.). Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für den Gemeinschuldner keine Prozeßkostenhilfe zu (Uhlenbruck , ZIP 1982, 288, 289; Kuhn/Uhlenbruck aaO § 6 Rdnr. 31e; Kilger /K. Schmidt aaO § 72 KO Anm. 4). Der Grund dafür wurde darin gesehen,
daß die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut nach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 Abs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostendeckender Vorschuß eingezahlt wurde. Es ergab wegen des alleinigen Zwecks des Konkursverfahrens , das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die Gläubiger zu verteilen, keinen Sinn, dem Gemeinschuldner die aus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher Mittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse. Im übrigen wurde angenommen, der Gemeinschuldner bedürfe deswegen keiner Kostenhilfe, weil er an der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht beteiligt sei (Uhlenbruck aaO). Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger wurde in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. KO für möglich gehalten; jedoch konnte auch dieser dadurch nicht von der Vorschußbelastung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 KO befreit werden (Kuhn/Uhlenbruck aaO § 107 Rdnr. 5c; Kilger/K. Schmidt aaO § 72 KO Rdnr. 4). Die Gebühren und Auslagen des Konkursverfahrens und des Gläubigerausschusses wurden auch in anderem Zusammenhang nicht zu den gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens gezählt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016).
Die Insolvenzordnung hat daran, daß bei nicht kostendeckender Masse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, nichts geändert (§ 26 Abs. 1, § 207 Abs. 1 InsO). Das Verfahren dient allerdings jetzt (wie in eingeschränktem Umfang bereits das Gesamtvollstreckungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO) neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger auch dem Zweck, den Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff. InsO von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses zumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel (Maier Rpfleger 1999, 1, 2;
anders wohl Bork ZIP 1998, 1209, 1213; Funke ZIP 1998, 1708, 1710) kann er aber nach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Es bleibt ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erforderlichen Kosten nicht ausreicht und diese auch sonst von niemandem zur Verfügung gestellt werden. Das wird in Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO) besonders häufig der Fall sein; für den nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vom Schuldner vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan ist keine Mindestquote für die Gläubiger vorgesehen (vgl. BGHZ 134, 79, 92). Hieraus ergibt sich, daß die beiden in § 1 InsO genannten Verfahrensziele auf der Grundlage eines zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Insolvenzverfahrens in den Fällen nicht miteinander vereinbar sind, in denen eine kostendeckende Masse nicht vorhanden ist. Darin ist "der Tod" des Verbraucherinsolvenzverfahrens gesehen worden (Smid, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14); dieser könne nur verhindert werden, wenn zumindest in einem solchen Verfahren die erforderlichen Kosten im Wege der Prozeßkostenhilfe vom Staat getragen würden (Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 2. Aufl. Rdnr. 907; Smid aaO § 4 Rdnr. 15, § 304 Rdnr. 12 ff.; Frankfurter Kommentar-InsO/Schmerbach, 2. Aufl. § 13 Rdnr. 95 ff.; dagegen, soweit es um den Massekostenvorschuß geht, Heidelberger Kommentar-InsO/Kirchhof aaO § 26 Rdnr. 18). Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Meinung soll § 26 Abs. 1 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren trotz der Bestimmung des § 304 Abs. 1 InsO insgesamt nicht gelten (Kübler/ Prütting, InsO, 1999, § 4 Rdnr. 14).

b) Im Hinblick auf die Unsicherheit der Rechtslage, die wegen des Meinungsstreits in der Literatur und der divergierenden Entscheidungen der Insol-
venzgerichte entstanden ist, wird die Ansicht vertreten, es handele sich um eine Grundsatzfrage des Insolvenzrechts, die in dem die weitere Beschwerde mit der Möglichkeit der Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof vorsehenden Rechtsweg nach § 7 InsO entschieden werden müsse (Vallender ZIP 1999, 125, 126 f.; Ahrens aaO S. 194; Uhlenbruck NZI 1999, 175, 176 und DZWIR 2000, 15, 16 f.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
aa) Wie oben (III 1) dargelegt worden ist, läßt der Gesetzeswortlaut eine Auslegung, die den Rechtsweg der §§ 6, 7 InsO für das Prozeßkostenhilfeverfahren öffnet, nicht zu. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzeslücke handelte (s. dazu unten bb), bestünden erhebliche Bedenken dagegen, im Wege der hier allenfalls in Betracht kommenden richterlichen Rechtsfortbildung einen Rechtsmittelzug auf ein Verfahren auszuweiten, für das er nach dem Gesetz nicht bestimmt ist (zutr. G. Pape WuB VII A. § 116 ZPO 1.98 S. 1064). Das vorlegende Oberlandesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHZ 133, 337, 341 ff. Die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch auf das Prozeßkostenhilfeverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht übertragen. Dort handelte es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die die §§ 27, 28 FGG ohne weiteres gelten, sofern sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen ausgeschlossen sind. Es ging in jener Entscheidung nur um die durch Auslegung zu beantwortende Frage, inwieweit ein solcher Ausschluß in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG zu sehen war. Das ist mit der richterrechtlichen Unterstellung eines bestimmten Verfahrens unter ein dafür vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittelsystem nicht zu vergleichen. Zudem lassen sich im Prozeßkostenhilfeverfahren Fragen des Grundes und der "Höhe" (entgegen der Ansicht von Vallender aaO S. 126 f.) nicht wie bei der einem Zeugen
oder Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung so scharf voneinander trennen, daß sie in unterschiedliche Rechtsmittelzüge verwiesen werden könnten.
bb) Die Insolvenzordnung enthält überdies in der Frage des Rechtsmittelzugs in Prozeßkostenhilfefragen keine ungewollte Lücke. Wie oben bereits dargelegt worden ist, lassen sich infolge der in der Insolvenzordnung geregelten Verknüpfung der Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzverfahren die beiden in § 1 InsO normierten Verfahrensziele in massearmen Verfahren nicht miteinander in Einklang bringen. Diese "Ungereimtheit" (vgl. die spätere Antwort des Staatssekretärs Pick auf die Anfrage des Abgeordneten Hartenbach vom 18. Dezember 1998, BT-Drucks. 14/244, abgedruckt in NZI 1999, 58 f.) ist bereits im Gesetzgebungsverfahren gesehen worden (BT-Drucks. 12/2443 S. 255). Der Gesetzgeber hat gemeint, das Problem mit dem zunächst vorgesehenen , später nicht Gesetz gewordenen "verwalterlosen" Verbraucherinsolvenzverfahren lösen zu können, durch das die Kosten niedrig gehalten werden könnten; jedenfalls, so heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesrats, würde eine sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Prozeßkostenhilfe die öffentlichen Haushalte zu stark belasten (BTDrucks. 12/2443 S. 266). Damit hat der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen. Nach Verabschiedung des Gesetzes abgegebene Ä ußerungen von Regierungsvertretern (vgl. dazu I. Pape NZI 1999, 89, 91) vermögen daran nichts zu ändern. Von diesem Standpunkt des Gesetzgebers aus gab es von vornherein keinen Anlaß, den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmittelzug und insbesonde-
re
die weitere Beschwerde in der Ausformung des § 7 InsO für Prozeßkostenhilfefragen in Insolvenzverfahren zu öffnen.
Paulusch Kreft Stodolkowitz RiBGH Dr. Zugehör ist wegen Erkrankung verhindert, zu unterschreiben. Paulusch Ganter

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.