Landgericht Coburg Beschluss, 19. Okt. 2016 - 41 T 109/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Nachlasspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg - Abteilung für Insolvenzsachen - vom 12.08.2016 berichtigt mit Beschluss vom 23.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt.
Das Amtsgericht hat den Sachverhalt umfassend zutreffend rechtlich gewürdigt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, denen im vollen Umfange gefolgt wird.
Lediglich ergänzend wird bemerkt:
Für den Schuldner sieht § 4 a InsO eine Stundung der Verfahrenskosten nur für den Fall vor, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist.
Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung folgt, dass für einen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, das eine Restschuldbefreiung für den Nachlass nicht kennt, eine Kostenhilfe im Wege der Stundung nicht in Betracht kommt.
Es kann auch nicht auf die Regelungen der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO zurückgegriffen werden. Es besteht in Bezug auf die Durchführung eines Insolvenzverfahrens - nach Rechtsauffassung der Kammer auch eines Nachlassinsolvenzverfahrens - ein grundsätzliches Spezialitätsverhältnis von § 4 a InsO zu den §§ 114 ff. ZPO (BGH, NZI 2007, 418; LG Bochum, NZI 2003, 164, 166; Jaeger-Eckart InsO § 4 a Rn. 15 m. w. N.). Für den hier vorliegenden Sachverhalt führt dies dazu, dass Prozesskostenhilfe für den Erben im Nachlassinsolvenzverfahren demgemäß grundsätzlich ausscheidet. Die Deckung der Verfahrenskosten kann nicht aus der Staatskasse im Wege der Prozesskostenhilfe finanziert werden (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 25.06.2014, Az. 3 T 170/14, m. w. N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da zu den Gerichtskosten eine Festgebühr anzusetzen ist (KV 1812) und ein Gegner im entgegengesetzten Sinne nicht gegeben ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.
Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.