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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2025 - I ZB 47/25
29.12.2025 18:03

Der BGH (Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25) stärkt Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen GmbHs, wenn eine „Strohfrau“-Geschäftsführung im Vermögensauskunftstermin nur erklärt, sie wisse nichts. Grundsä...

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Der BGH (Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25) stärkt Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen GmbHs, wenn eine „Strohfrau“-Geschäftsführung im Vermögensauskunftstermin nur erklärt, sie wisse nichts. Grundsätzlich muss die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO derjenige abgeben, der im Termin Geschäftsführer ist (§ 35 GmbHG). Ein früherer Geschäftsführer bleibt nur in Missbrauchsfällen verpflichtet (z. B. wenn Organwechsel im Vollstreckungsverfahren gezielt zur Vereitelung erfolgen). Neu ist: Wenn der formelle Geschäftsführer ersichtlich nur „vorgeschoben“ ist und keine echte Auskunft liefern kann, darf auf Antrag des Gläubigers auch der faktische Geschäftsführer zur Vermögensauskunft geladen werden. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen, damit es klärt, ob der Alleingesellschafter tatsächlich als faktischer Geschäftsführer agierte – und ggf. die Ladung anordnet. Praktisch bedeutet das: Vollstreckung kann nicht mehr durch registerförmige „Leervertretung“ leer laufen; Gerichte müssen tatsächliche Einflussverhältnisse stärker prüfen.

Für Gläubiger ist das ein Hebel gegen GmbHs, die die Vermögensauskunft über eine unwissende Person „ins Leere“ laufen lassen.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2025 - II ZR 154/23
25.12.2025 15:04

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare...

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Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare und Anlegervertreter. Der BGH erklärt den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung zum D&O-Deckungsvergleich im Dieselskandal wegen Einberufungsmängeln und Intransparenz der Tagesordnung für nichtig und zwingt das OLG zur erneuten Prüfung der Haftungsvergleiche mit Ex-Vorständen. Unter dem Urteil folgt ein ausführlicher, kritischer Kommentar, der die Entscheidung systematisch einordnet, Praxisfolgen für Organhaftung und HV-Organisation aufzeigt und die umstrittenen Problemkreise im Lichte abweichender Meinungen und Rechtsprechung vertieft.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2025 - VIII ZR 256/23
01.12.2025 20:24

Das vorliegende Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 14. 5. 2025 – VIII ZR 256/23 grenzt das Kündigungsrecht wegen „Verzugs mit einer Sicherheitsleistung“ auf Barkautionen ein.

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Das vorliegende Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 14. 5. 2025 – VIII ZR 256/23 grenzt das Kündigungsrecht wegen „Verzugs mit einer Sicherheitsleistung“ auf Barkautionen ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 7. Nov. 2025 - V ZR 155/24
26.11.2025 15:22

Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24) klärt zentrale Fragen zur Rückabwicklung sittenwidriger Grundstückskaufverträge über Miteigentumsanteile: Ist nur der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, richtet sich...

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Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24) klärt zentrale Fragen zur Rückabwicklung sittenwidriger Grundstückskaufverträge über Miteigentumsanteile: Ist nur der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, richtet sich der bereicherungsrechtliche Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung des Eigentums; ist zudem das Erfüllungsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, kommt die Grundbuchberichtigung in Betracht.
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung, weil der BGH festhält, dass für die Darlegung eines wucherähnlichen Missverhältnisses bei Miteigentumsanteilen grundsätzlich der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks genügt und der Anteil wertmäßig proportional zugrunde gelegt werden kann. Das erleichtert die Substantiierung von Klagen und schafft klare Leitlinien für anwaltliche Beratung in Fällen von § 138 BGB und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2023 - IX ZR 112/22
19.11.2025 13:50

Worum geht es?Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner...

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Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner tatsächlich davon ausgehen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger noch vollständig befriedigen kann?

Warum lesenswert?
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an den „Beweis des Gegenteils“ und stellt klar, dass bloße Hoffnung oder unverlässliche Angaben des Schuldners nicht genügen. Für Insolvenzverwalter wie auch potenzielle Anfechtungsgegner enthält das Urteil wichtige Leitlinien zur Beurteilung von Zahlungsflüssen, Krisenindikatoren und Informationspflichten.

Kurz: Ein grundlegendes Urteil zur Reichweite und Widerlegung der Vorsatzanfechtung – praxisrelevant und klärend.

Bundesgerichtshof Beschluss, 3. Juli 2025 - V ZB 17/24
05.11.2025 15:34

Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG:...

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Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?
Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG: Darf eine vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene „alte GbR“ ohne vorherige Registereintragung Eigentum übertragen?

Was steht drin?
Der BGH verlangt für jede grundbuchliche Verfügung einer GbR nach dem 1.1.2024 die vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister; eine bloße „Alt‑GbR‑Eigentümerin“ genügt nicht. Weder der Umstand, dass die GbR bereits aufgelöst ist, noch dass das Grundstück ihr einziges Vermögen darstellt, eröffnet eine Ausnahme. Eine Analogie zu § 40 GBO lehnt der BGH ab; § 47 GBO n.F. sei als bindende Soll‑Vorschrift zu verstehen. Ergebnis: Erst eGbR‑Eintragung, dann Verfügung im Grundbuch. 

Bundesgerichtshof Urteil, 5. Dez. 2024 - IX ZR 122/23
05.11.2025 15:12

Für wen ist das Urteil relevant?  Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht. Warum ist es lesenswert?  Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschä...

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Für wen ist das Urteil relevant? 

Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht.


Warum ist es lesenswert? 

Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) bei der Vorsatzanfechtung trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs durch „unlauteres Handeln“ des Schuldners durchbrochen wird – und wann nicht.


Was steht drin? 

„Unlauter“ ist ein Bargeschäft nur, wenn es weniger der ordentlichen Abwicklung dient als vielmehr der gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder der gezielten Bevorzugung des Leistungsempfängers (z. B. um einen Insolvenzantrag abzuwenden). Bloß verlustträchtige Fortführung des Geschäfts – selbst erkannt – genügt nicht. Ergebnis: Zahlungen im engen Austausch für betriebsnotwendige Leistungen blieben im Fall IX ZR 122/23 anfechtungsfest. 

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2025 - IX ZR 229/22
04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...

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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks.