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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2024 - 5 StR 326/23
11.05.2025 21:34

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof...

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof, die im Alter von 18 Jahren dem Lagerkommandanten zuarbeitete. Sie wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Der BGH bestätigt, dass auch bürokratische Tätigkeiten – wie das Erstellen von Kommandanturbefehlen – strafbare Beiträge zu systematisch organisierten Tötungen sein können, wenn sie in Kenntnis der Umstände geleistet werden. Die Entscheidung steht exemplarisch für die neue Rechtsprechungslinie, nach der auch untergeordnete Akteure strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das NS-Vernichtungsprogramm organisatorisch mittrugen.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2025 - XII ZR 76/24
13.04.2025 12:16

Wann beginnt ein befristetes Mietverhältnis – und darf man es vor dem Baubeginn kündigen? Der Bundesgerichtshof klärt mit seinem Urteil zentrale Fragen rund um die Vertragsgestaltung bei Windkraftprojekten: Was passiert, wenn der Beginn eines...

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Wann beginnt ein befristetes Mietverhältnis – und darf man es vor dem Baubeginn kündigen?

Der Bundesgerichtshof klärt mit seinem Urteil zentrale Fragen rund um die Vertragsgestaltung bei Windkraftprojekten: Was passiert, wenn der Beginn eines Nutzungsvertrags an eine Genehmigung gekoppelt ist, die vielleicht nie erteilt wird? Liegt dann ein unbefristeter Vertrag vor – und darf der Grundstückseigentümer ordentlich kündigen?

Das Urteil richtet sich an alle, die Nutzungsverträge für Windkraftanlagen gestalten, prüfen oder durchsetzen – insbesondere Energieprojektierer, Grundstückseigentümer, Notare und Anwälte im Energierecht oder Immobilienrecht.

Rechtlich spannend ist die Abgrenzung zwischen aufschiebend bedingten Mietverhältnissen (§ 158 Abs. 1 BGB) und echten Befristungen (§ 542 Abs. 2 BGB). Der BGH stellt klar: Wenn ungewiss ist, ob das Ereignis (z. B. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung) überhaupt eintritt, liegt keine echte Befristung vor – es gelten dann andere Kündigungsregeln.

Zugleich stellt der Senat hohe Anforderungen an den Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Formularvertrag – auch bei langen Schwebezeiten ohne Entgeltpflicht. Das Urteil betont die Interessen der Betreiber an Planungssicherheit und anerkennt gleichzeitig die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer – und bietet damit einen wichtigen Maßstab zur rechtssicheren Vertragsgestaltung im Energiesektor.

Bundesgerichtshof Beschluss, 9. Jan. 2025 - 3 StR 340/24
25.03.2025 12:17

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3. Strafsenat) vom 9. Januar 2025 betrifft die Anforderungen an die Verurteilung wegen Verstößen gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Der BGH hebt...

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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3. Strafsenat) vom 9. Januar 2025 betrifft die Anforderungen an die Verurteilung wegen Verstößen gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Der BGH hebt hervor, dass das Strafgericht die materiellen Voraussetzungen der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung eigenständig prüfen und nachvollziehbar im Urteil darlegen muss. Unterbleibt dies – wie im zugrundeliegenden Fall –, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.

Der Beschluss bietet insbesondere Strafverteidiger:innen, Familienrechtler:innen und Praktikern mit Schnittstellen zum Gewaltschutzrecht wichtige Orientierung zur strafprozessualen Behandlung von Schutzanordnungen und Vergleichen im Kontext häuslicher Gewalt. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass fehlerhafte Einstellungsbeschlüsse nach § 154 StPO in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind – ein Aspekt, der auch für die Verfahrensführung bedeutsam ist.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2024 - IX ZR 146/22
12.03.2025 18:30

Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderu...

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2025 - 2 BvR 230/25
18.02.2025 13:10

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit,  vertreten durch die Vorsitzende (...), - Bevollmächtigter: (...) -   gegen a)   die Nichtberücksichtigung der...

Bundesgerichtshof Urteil, 7. Nov. 2024 - III ZR 79/23
22.01.2025 23:53

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im...

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Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im Kontext von betrügerischen Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug und der Gesamtabwägung von Beweisindizien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Subjektive Tatseite bei Beihilfe: Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei berufstypischen Handlungen (z. B. Steuerberatung). Es reicht nicht aus, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.

  2. Rechtsfehler der Vorinstanzen: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Vorsatz der Steuerberaterin rechtsfehlerhaft verneint, indem es nur auf die positive Kenntnis des Betrugsmodells abstellte und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  3. Zurückweisung und neue Prüfung: Der Fall wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Indizien in einer Gesamtschau würdigt und mögliche neue Aspekte des Untreuetatbestands berücksichtigt.

Relevanz und praktische Bedeutung:

Das Urteil zeigt die besondere Verantwortung von Steuerberatern bei der Erkennung betrügerischer Strukturen und stärkt die Maßstäbe der Beweiswürdigung im Zivilrecht. Es bietet wichtige Hinweise für die Praxis der Compliance und Risikoprävention, da es aufzeigt, wie neutral erscheinende Handlungen Teil einer strafbaren Beihilfe werden können.

Dieses Urteil richtet sich an alle, die mit der rechtlichen und beruflichen Bewertung von Betrugsfällen, der Rolle von Gehilfen sowie den Anforderungen an die Beweisführung bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten befasst sind.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2024 - XI ZR 111/23
20.01.2025 13:22

Das Urteil des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen, die Verbrauchern gegen Zahlungsdienstleister zustehen, insbesondere in Bezug auf Entgeltinformationen und Transparenzpflichten. Der BGH hebt eine Entscheidung des...

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs befasst sich mit der Abtretbarkeit von Auskunftsansprüchen, die Verbrauchern gegen Zahlungsdienstleister zustehen, insbesondere in Bezug auf Entgeltinformationen und Transparenzpflichten. Der BGH hebt eine Entscheidung des Landgerichts Bonn auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Wer sollte dies lesen und warum? Dieses Urteil richtet sich an Rechtsanwälte, Inkassounternehmen und Verbraucher, die Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister geltend machen oder verteidigen möchten. Es bietet wichtige Klarstellungen zur Abtretbarkeit von Verbraucherschutzansprüchen und zur zeitlichen Anwendbarkeit gesetzlicher Transparenzpflichten.

Worum geht es?

  1. Der BGH legt fest, dass Ansprüche auf vorvertragliche Entgeltinformationen mit Vertragsschluss erlöschen, während Auskunftsansprüche aus später eingeführten Normen wie § 10 ZKG erst ab deren Inkrafttreten am 31. Oktober 2018 bestehen.
  2. Abtretbarkeit: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält der BGH die Abtretung solcher Ansprüche an Dritte, z. B. Inkassounternehmen, grundsätzlich für zulässig, da sie keinen personenbezogenen Charakter haben.
  3. Verbraucherschutz: Das Urteil betont, dass die Informationspflichten dazu dienen, Transparenz und Rechtsdurchsetzung zu fördern – auch im Rahmen von Rückforderungen rechtsgrundlos gezahlter Entgelte.

Bedeutung des Urteils: Dieses Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Verbraucherrechten und konkretisiert die rechtlichen Grenzen der Abtretung von Auskunftsansprüchen, wodurch es für die Praxis des Verbraucherschutzes und der Vertragsgestaltung wegweisend ist.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2022 - XI ZB 28/21
16.01.2025 14:48

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 22. November 2022 (Az. XI ZB 28/21) erneut klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai...

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 22. November 2022 (Az. XI ZB 28/21) erneut klargestellt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung im Anwendungsbereich dieser Normen vorrangig ist. Eine zusätzliche Haftung der Gründungsgesellschafter oder Treuhandkommanditisten aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen, basierend auf einem unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt, ist damit ausgeschlossen.

Dieser Beschluss stärkt die Rechtsklarheit für Prospektverantwortliche, indem er die bisherige Linie des XI. Senats bestätigt, wonach eine Konkurrenz zwischen spezialgesetzlicher und allgemeiner Prospekthaftung nicht besteht. Der XI. Senat setzt sich dabei jedoch in Widerspruch zum II. Zivilsenat des BGH, der eine Anspruchskonkurrenz in vergleichbaren Fällen bejaht hat.

Die Entscheidung richtet sich an Rechtsanwälte, Kapitalmarktteilnehmer und Anleger, die sich mit Haftungsfragen im Zusammenhang mit fehlerhaften Prospekten und Aufklärungspflichten befassen. Sie gibt Orientierung über den Umfang und die Grenzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und verdeutlicht die fortbestehende Meinungsverschiedenheit innerhalb des BGH.