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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2025 - VIII ZR 256/23
01.12.2025 20:24

Das vorliegende Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 14. 5. 2025 – VIII ZR 256/23 grenzt das Kündigungsrecht wegen „Verzugs mit einer Sicherheitsleistung“ auf Barkautionen ein.

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Das vorliegende Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 14. 5. 2025 – VIII ZR 256/23 grenzt das Kündigungsrecht wegen „Verzugs mit einer Sicherheitsleistung“ auf Barkautionen ein.

Bundesgerichtshof Urteil, 7. Nov. 2025 - V ZR 155/24
26.11.2025 15:22

Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24) klärt zentrale Fragen zur Rückabwicklung sittenwidriger Grundstückskaufverträge über Miteigentumsanteile: Ist nur der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, richtet sich...

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Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24) klärt zentrale Fragen zur Rückabwicklung sittenwidriger Grundstückskaufverträge über Miteigentumsanteile: Ist nur der Kaufvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, richtet sich der bereicherungsrechtliche Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung des Eigentums; ist zudem das Erfüllungsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, kommt die Grundbuchberichtigung in Betracht.
Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung, weil der BGH festhält, dass für die Darlegung eines wucherähnlichen Missverhältnisses bei Miteigentumsanteilen grundsätzlich der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks genügt und der Anteil wertmäßig proportional zugrunde gelegt werden kann. Das erleichtert die Substantiierung von Klagen und schafft klare Leitlinien für anwaltliche Beratung in Fällen von § 138 BGB und bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2023 - IX ZR 112/22
19.11.2025 13:50

Worum geht es?Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner...

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Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil (BGH, 26.10.2023 – IX ZR 112/22) mit zentralen Fragen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO a.F. Im Fokus steht die Widerlegung der Kenntnisvermutung: Wann darf ein Anfechtungsgegner tatsächlich davon ausgehen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger noch vollständig befriedigen kann?

Warum lesenswert?
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an den „Beweis des Gegenteils“ und stellt klar, dass bloße Hoffnung oder unverlässliche Angaben des Schuldners nicht genügen. Für Insolvenzverwalter wie auch potenzielle Anfechtungsgegner enthält das Urteil wichtige Leitlinien zur Beurteilung von Zahlungsflüssen, Krisenindikatoren und Informationspflichten.

Kurz: Ein grundlegendes Urteil zur Reichweite und Widerlegung der Vorsatzanfechtung – praxisrelevant und klärend.

Bundesgerichtshof Beschluss, 3. Juli 2025 - V ZB 17/24
05.11.2025 15:34

Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG:...

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Wer sollte den Beschluss lesen – und warum?
Notarinnen und Notare, Grundbuch- und Immobilienrechtler, Gesellschafts‑ und M&A‑Praktiker sowie Berater von (Alt‑)GbR‑Strukturen. Der Beschluss bringt Klarheit in eine Alltagsfrage seit Inkrafttreten des MoPeG: Darf eine vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene „alte GbR“ ohne vorherige Registereintragung Eigentum übertragen?

Was steht drin?
Der BGH verlangt für jede grundbuchliche Verfügung einer GbR nach dem 1.1.2024 die vorherige Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister; eine bloße „Alt‑GbR‑Eigentümerin“ genügt nicht. Weder der Umstand, dass die GbR bereits aufgelöst ist, noch dass das Grundstück ihr einziges Vermögen darstellt, eröffnet eine Ausnahme. Eine Analogie zu § 40 GBO lehnt der BGH ab; § 47 GBO n.F. sei als bindende Soll‑Vorschrift zu verstehen. Ergebnis: Erst eGbR‑Eintragung, dann Verfügung im Grundbuch. 

Bundesgerichtshof Urteil, 5. Dez. 2024 - IX ZR 122/23
05.11.2025 15:12

Für wen ist das Urteil relevant?  Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht. Warum ist es lesenswert?  Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschä...

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Für wen ist das Urteil relevant? 

Für Insolvenzverwalter:innen, Lieferanten, Dienstleister, CFOs und Prozessanwält:innen im Anfechtungsrecht.


Warum ist es lesenswert? 

Der BGH definiert erstmals klar, wann das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) bei der Vorsatzanfechtung trotz gleichwertigen Leistungsaustauschs durch „unlauteres Handeln“ des Schuldners durchbrochen wird – und wann nicht.


Was steht drin? 

„Unlauter“ ist ein Bargeschäft nur, wenn es weniger der ordentlichen Abwicklung dient als vielmehr der gezielten Schädigung der übrigen Gläubiger oder der gezielten Bevorzugung des Leistungsempfängers (z. B. um einen Insolvenzantrag abzuwenden). Bloß verlustträchtige Fortführung des Geschäfts – selbst erkannt – genügt nicht. Ergebnis: Zahlungen im engen Austausch für betriebsnotwendige Leistungen blieben im Fall IX ZR 122/23 anfechtungsfest. 

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2025 - IX ZR 229/22
04.11.2025 14:33

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in...

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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der BGH legt fest, wann eine streitige, aber vorläufig vollstreckbar titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) mit ihrem Nennwert in den Liquiditätsstatus einzustellen ist – mit unmittelbaren Folgen u. a. für Anfechtungsprozesse und die Organhaftung.


Was steht drin? 

Sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger tatsächlich vollstreckt, ist die titulierte Forderung voll zu berücksichtigen; bloße Rechtsmittel des Schuldners ändern daran nichts. Der Senat stärkt damit den Schutz der Gläubiger und erschwert „Weg‑Diskussionen“ titulierten Zahlungsdrucks. 

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2025 - IX ZR 203/23
04.11.2025 14:24

Warum ist das Urteil lesenswert?  Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Grenze: Die Verwertung einer Leasingsache durch den Leasinggeber nach Verfahrenseröffnung ist kein Fall der „Doppelsicherheiten“. Damit ändert sich, an wen die...

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Warum ist das Urteil lesenswert? 

Der IX. Zivilsenat zieht eine klare Grenze: Die Verwertung einer Leasingsache durch den Leasinggeber nach Verfahrenseröffnung ist kein Fall der „Doppelsicherheiten“. Damit ändert sich, an wen die Masse sich halten kann – und wann Gesellschafter‑Bürgen Erstattungsansprüchen ausgesetzt sind.


Was steht drin? 

Der BGH verneint eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO), wenn der Leasinggeber sein eigenes Eigentum verwertet, und lehnt deshalb einen Erstattungsanspruch analog § 143 Abs. 3 S. 1 InsO ab. Die Vorinstanzen, die noch zugunsten des Verwalters entschieden hatten, werden korrigiert. Für die Praxis bedeutet das: Leasing ≠ Gesellschaftssicherheit – die Doppelsicherheiten‑Rechtsprechung greift nicht.

Bundesgerichtshof Urteil, 6. März 2025 - IX ZR 209/23
04.11.2025 11:11

Warum lesen?  Der BGH schärft die Leitplanken für Gläubigeranfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz bei Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen und konkretisiert die sekundäre Darlegungslast des...

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Warum lesen? 

Der BGH schärft die Leitplanken für Gläubigeranfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz bei Vermögensverschiebungen an nahestehende Personen und konkretisiert die sekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners: Wer als Käufer:in im Familienkreis Grundstücke erwirbt, muss bei substanziellem Bestreiten der Gegenseite zum Kaufpreisfluss plausibel vortragen – Belege sind nicht zwingend, Schweigen ist riskant.


Was steht im Urteil?

Der Senat betont, dass Schlüsse aus der Nähebeziehung (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) der freien Beweiswürdigung unterliegen; zur Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz können auch äußere Umstände (z. B. nicht gezahlter Kaufpreis, titulierte Forderungen, Zwangssicherungshypothek) beitragen. Gegenstand der Anfechtung ist der Gesamtvorgang bis zur Eigentumsumschreibung – gegebenenfalls auch gegenüber Rechtsnachfolger:innen.