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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2025 - 3 StR 405/24
03.07.2025 17:00

BGH kippt Strafausspruch wegen doppelter Sanktion: Warum das Urteil vom 17. April 2025 (3 StR 405/24) für Strafverteidiger und Strafrichter gleichermaßen relevant ist Wer sollte dieses Urteil kennen – und warum? Strafverteidiger, Strafrichter und...

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BGH kippt Strafausspruch wegen doppelter Sanktion: Warum das Urteil vom 17. April 2025 (3 StR 405/24) für Strafverteidiger und Strafrichter gleichermaßen relevant ist

Wer sollte dieses Urteil kennen – und warum?

Strafverteidiger, Strafrichter und Staatsanwälte müssen dieses Urteil kennen. Es betrifft die Frage, ob neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe nach § 41 StGB verhängt werden darf, wenn gleichzeitig die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB erfolgt – etwa bei wirtschaftlich motivierten Straftaten wie massenhafter Urkundenfälschung oder Betrug. Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) korrigiert die Vorinstanz deutlich und stellt klar: Die gleichzeitige Verhängung beider Sanktionen bedarf sorgfältiger Begründung – andernfalls ist sie rechtsfehlerhaft.

Was steht im Urteil?

Ein Angeklagter hatte über Monate hinweg Impfpässe gefälscht und verkauft. Das Landgericht Oldenburg verurteilte ihn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (ausgesetzt zur Bewährung), zusätzlich zu 210 Tagessätzen Geldstrafe – und ordnete die Einziehung von 15.790 € als Tatertrag an. Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft den Strafausspruch auf: Die Strafkammer hatte zwar die Bereicherung gesehen, aber nicht dargelegt, warum trotz Einziehung zusätzlich eine Geldstrafe erforderlich sei. Die Rechtslage sei hier differenziert zu prüfen, die bloße Kombination von Sanktionen reiche nicht.

Fazit vorab: Ein scharfes Urteil zur Balance von Sanktionen – mit Signalwirkung für alle Strafzumessungsentscheidungen, bei denen Vermögensvorteile eine Rolle spielen. Eine vertiefte Analyse kann im Urteilskommentar von Rechtsanwalt Dirk Streifler nachgelesen werden.

Bundesgerichtshof Urteil, 9. Apr. 2025 - 1 StR 371/24
03.07.2025 16:08

Dieses Urteil betrifft alle, die mit strafgerichtlicher Hauptverhandlungspraxis zu tun haben: Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger. Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat am 9. April 2025 eine...

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Dieses Urteil betrifft alle, die mit strafgerichtlicher Hauptverhandlungspraxis zu tun haben: Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger. Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat am 9. April 2025 eine für das Strafverfahren richtungsweisende Entscheidung getroffen: Er stellt klar, dass auch Staatsanwälte eine angemessene Überlegungszeit benötigen, wenn sie einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen – und dass interne Abstimmungswege der Behörde dabei zu berücksichtigen sind.

Konkret hatte ein Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ein Ablehnungsgesuch gegen vier Berufsrichter erst am Abend des Folgetags einer Verständigungsankündigung gestellt – also anderthalb Tage nach dem auslösenden Ereignis. Das Landgericht München I hielt das für „nicht mehr unverzüglich“ und verwarf das Gesuch als unzulässig. Der BGH sah das anders und hob das Urteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 3 StPO) auf: Der Staatsanwalt habe ohne schuldhaftes Zögern gehandelt. Das Gericht habe willkürlich entschieden und damit gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) verstoßen.

Der Beschluss stärkt das Gleichbehandlungsgebot und die institutionelle Rolle der Staatsanwaltschaft im Strafprozess. Die Entscheidung betrifft nicht nur die Zulässigkeit von Befangenheitsanträgen, sondern auch das richtige Verständnis von „Unverzüglichkeit“ im Verfahrensrecht. Eine vertiefte Analyse der dogmatischen und prozessualen Konsequenzen kann hier nachgelesen werden.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2024 - 5 StR 326/23
11.05.2025 21:34

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof...

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Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2024 (5 StR 326/23) dürfte eines der letzten Strafverfahren zur juristischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Massenmorde gewesen sein. Im Mittelpunkt stand eine ehemalige Stenotypistin des KZ Stutthof, die im Alter von 18 Jahren dem Lagerkommandanten zuarbeitete. Sie wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Mord in über 10.000 Fällen verurteilt. Der BGH bestätigt, dass auch bürokratische Tätigkeiten – wie das Erstellen von Kommandanturbefehlen – strafbare Beiträge zu systematisch organisierten Tötungen sein können, wenn sie in Kenntnis der Umstände geleistet werden. Die Entscheidung steht exemplarisch für die neue Rechtsprechungslinie, nach der auch untergeordnete Akteure strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie das NS-Vernichtungsprogramm organisatorisch mittrugen.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2025 - XII ZR 76/24
13.04.2025 12:16

Wann beginnt ein befristetes Mietverhältnis – und darf man es vor dem Baubeginn kündigen? Der Bundesgerichtshof klärt mit seinem Urteil zentrale Fragen rund um die Vertragsgestaltung bei Windkraftprojekten: Was passiert, wenn der Beginn eines...

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Wann beginnt ein befristetes Mietverhältnis – und darf man es vor dem Baubeginn kündigen?

Der Bundesgerichtshof klärt mit seinem Urteil zentrale Fragen rund um die Vertragsgestaltung bei Windkraftprojekten: Was passiert, wenn der Beginn eines Nutzungsvertrags an eine Genehmigung gekoppelt ist, die vielleicht nie erteilt wird? Liegt dann ein unbefristeter Vertrag vor – und darf der Grundstückseigentümer ordentlich kündigen?

Das Urteil richtet sich an alle, die Nutzungsverträge für Windkraftanlagen gestalten, prüfen oder durchsetzen – insbesondere Energieprojektierer, Grundstückseigentümer, Notare und Anwälte im Energierecht oder Immobilienrecht.

Rechtlich spannend ist die Abgrenzung zwischen aufschiebend bedingten Mietverhältnissen (§ 158 Abs. 1 BGB) und echten Befristungen (§ 542 Abs. 2 BGB). Der BGH stellt klar: Wenn ungewiss ist, ob das Ereignis (z. B. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung) überhaupt eintritt, liegt keine echte Befristung vor – es gelten dann andere Kündigungsregeln.

Zugleich stellt der Senat hohe Anforderungen an den Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Formularvertrag – auch bei langen Schwebezeiten ohne Entgeltpflicht. Das Urteil betont die Interessen der Betreiber an Planungssicherheit und anerkennt gleichzeitig die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer – und bietet damit einen wichtigen Maßstab zur rechtssicheren Vertragsgestaltung im Energiesektor.

Bundesgerichtshof Beschluss, 9. Jan. 2025 - 3 StR 340/24
25.03.2025 12:17

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3. Strafsenat) vom 9. Januar 2025 betrifft die Anforderungen an die Verurteilung wegen Verstößen gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Der BGH hebt...

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Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (3. Strafsenat) vom 9. Januar 2025 betrifft die Anforderungen an die Verurteilung wegen Verstößen gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG). Der BGH hebt hervor, dass das Strafgericht die materiellen Voraussetzungen der familiengerichtlichen Vergleichsbestätigung eigenständig prüfen und nachvollziehbar im Urteil darlegen muss. Unterbleibt dies – wie im zugrundeliegenden Fall –, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben.

Der Beschluss bietet insbesondere Strafverteidiger:innen, Familienrechtler:innen und Praktikern mit Schnittstellen zum Gewaltschutzrecht wichtige Orientierung zur strafprozessualen Behandlung von Schutzanordnungen und Vergleichen im Kontext häuslicher Gewalt. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass fehlerhafte Einstellungsbeschlüsse nach § 154 StPO in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind – ein Aspekt, der auch für die Verfahrensführung bedeutsam ist.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2024 - IX ZR 146/22
12.03.2025 18:30

Nimmt ein Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Luftfahrtunternehmens die Umbuchung eines bereits vor der Eröffnung gebuchten Flugs vor, bleibt der geänderte Beförderungsanspruch Insolvenzforderu...

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 15. Feb. 2025 - 2 BvR 230/25
18.02.2025 13:10

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit,  vertreten durch die Vorsitzende (...), - Bevollmächtigter: (...) -   gegen a)   die Nichtberücksichtigung der...

Bundesgerichtshof Urteil, 7. Nov. 2024 - III ZR 79/23
22.01.2025 23:53

Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im...

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Dieses Urteil ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Fachleute im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie Anleger und Insolvenzverwalter von Interesse. Es beleuchtet die Haftung von Steuerberatern bei berufstypischen Handlungen im Kontext von betrügerischen Geschäftsmodellen, insbesondere hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug und der Gesamtabwägung von Beweisindizien.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Subjektive Tatseite bei Beihilfe: Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei berufstypischen Handlungen (z. B. Steuerberatung). Es reicht nicht aus, einzelne Indizien isoliert zu betrachten; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.

  2. Rechtsfehler der Vorinstanzen: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Vorsatz der Steuerberaterin rechtsfehlerhaft verneint, indem es nur auf die positive Kenntnis des Betrugsmodells abstellte und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat.

  3. Zurückweisung und neue Prüfung: Der Fall wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die Indizien in einer Gesamtschau würdigt und mögliche neue Aspekte des Untreuetatbestands berücksichtigt.

Relevanz und praktische Bedeutung:

Das Urteil zeigt die besondere Verantwortung von Steuerberatern bei der Erkennung betrügerischer Strukturen und stärkt die Maßstäbe der Beweiswürdigung im Zivilrecht. Es bietet wichtige Hinweise für die Praxis der Compliance und Risikoprävention, da es aufzeigt, wie neutral erscheinende Handlungen Teil einer strafbaren Beihilfe werden können.

Dieses Urteil richtet sich an alle, die mit der rechtlichen und beruflichen Bewertung von Betrugsfällen, der Rolle von Gehilfen sowie den Anforderungen an die Beweisführung bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten befasst sind.