Rechtsgebiet
Sonderfall Werkvertrag
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Die Insolvenz im Bausektor (z. B. eines Handwerksbetriebs) ist ein massives Problem. Bei noch nicht erfüllten Werkverträgen greift zwar das Wahlrecht nach § 103 InsO, der Werkvertrag weist jedoch dogmatische Besonderheiten auf, die ihn im Insolvenzrecht zu einem absoluten Sonderfall machen.
Ein Problem ist die Teilbarkeit der Werkleistung. Gemäß § 105 InsO kann der Besteller für eine erbrachte, abgrenzbare Teilleistung verlangen, dass der Verwalter das Wahlrecht nur für den noch nicht erfüllten Teil ausübt. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wandelt sich das Vertragsverhältnis zwingend in ein Abrechnungsverhältnis um. Der Besteller darf die Baustelle von Dritten fertigstellen lassen und die Mehrkosten als Nichterfüllungsschaden zur Tabelle anmelden.
Noch brisanter ist der Bauträgervertrag. Wird der Bauträger vor Fertigstellung insolvent, verweigert der Verwalter meist den Weiterbau. Die Käufer haben oft schon Raten bezahlt, stehen aber nicht im Grundbuch. Ist der Anspruch des Käufers durch eine Vormerkung gesichert, kann er seine Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen (§ 106 Abs. 1 InsO).
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Abwicklung noch nicht erfüllter Verträge“.
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