Rechtsgebiet
Kartellstrafrecht: Wächter des freien Wettbewerbs
3 Unterthemen · 41 von 47 Normen · 2 Urteile im Überblick
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Das Kartellstrafrecht ist das dogmatische Abwehrbollwerk gegen den Raubbau am freien Wettbewerb. Während das europäische Recht oft nur Bußgelder gegen Firmen verhängt, zielt das deutsche Strafrecht auf die persönliche Freiheit der Manager ab, die Märkte heimlich aufteilen. Die juristische Zentralnorm ist § 298 StGB (Submissionsbetrug). Wer bei einer Ausschreibung ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 298 Abs. 1 StGB). Straffrei bleibt, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt (§ 298 Abs. 3 StGB). Der Täter gaukelt Auftraggebern einen intakten Wettbewerb vor, der durch das Kartell ausgeschaltet wurde. Ein brisantes Streitfeld ist die Kronzeugenregelung. Der Erste, der das Kartellamt informiert, kann für sein Unternehmen einen Erlass der Geldbuße erhalten (§§ 81h ff. GWB, § 81k GWB). Dies schützt den anzeigenden Manager jedoch rechtlich nicht vor dem Staatsanwalt. Wegen des Legalitätsprinzips muss die Staatsanwaltschaft ermitteln, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer ist deshalb auch nach einer Kronzeugenerklärung möglich; es kann aber auch eingestellt werden, etwa nach den §§ 153, 153a StPO.
Vorstandsmitglieder und GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich für die Geldbußen des Unternehmens. Weiterlesen ›
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: 1 BvR 980/15) folgendes entschieden: Gründe : Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des … Weiterlesen ›
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen Eine der häufigsten Formen wettbewerbswidrigen Verhaltens sind Kartellabsprachen bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wirt- u SteuerStR“.
Schlüsselnormen
- § 1 IntBestG(weggefallen)
- § 2 IntBestGBestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
- § 3 IntBestGAuslandstaten
- § 4 IntBestG(weggefallen)
- § 1 GwGMeldVAnwendungsbereich
- § 4 GwGMeldVTechnische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
- § 1 GwGMeldV-ImmobilienRegelungsbereich
- § 3 GwGMeldV-ImmobilienMeldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
- § 4 GwGMeldV-ImmobilienMeldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
- § 5 GwGMeldV-ImmobilienMeldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
- § 6 GwGMeldV-ImmobilienMeldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
- § 7 GwGMeldV-ImmobilienAusnahme von der Meldepflicht
- § 16 WiStrG 1954Verweisungen
- § 1 WiStrG 1954Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 3 WiStrG 1954Verstöße gegen die Preisregelung
- § 4 WiStrG 1954Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
- § 11 WiStrG 1954Verfahren
- § 1 ZIdPrüfVWeitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
- § 2 GwGMeldVForm elektronischer Meldungen
- § 3 GwGMeldVErforderliche Angaben in Meldungen
- § 5 GwGMeldVInkrafttreten
- § 2 GwGMeldV-ImmobilienBegriffsbestimmungen
- § 8 GwGMeldV-ImmobilienInkrafttreten
- § 15 WiStrG 1954§ 15
- § 17 WiStrG 1954§ 17
- § 18 WiStrG 1954§ 18
- § 19 WiStrG 1954§ 19
- § 20 WiStrG 1954(weggefallen)
- § 21 WiStrG 1954Begriffsbestimmung
- § 23 WiStrG 1954Inkrafttreten
- § 2 WiStrG 1954Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 5 WiStrG 1954Mietpreisüberhöhung
- § 6 WiStrG 1954Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
- § 10 WiStrG 1954Selbständige Abführung des Mehrerlöses
- § 12 WiStrG 1954§ 12
- § 13 WiStrG 1954Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
- § 14 WiStrG 1954§ 14
- § 7 WiStrG 1954Einziehung
- § 8 WiStrG 1954Abführung des Mehrerlöses
- § 9 WiStrG 1954Rückerstattung des Mehrerlöses
- § 2 ZIdPrüfVInkrafttreten
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGHBGH, 27.05.2025 – BESCHLUSS 1 STR 364 241 STR 364 24 · 27.05.2025 · BESCHLUSS
- BGHBGH, 13.06.2023 – BESCHLUSS 1 StR 126/231 StR 126/23 · 13.06.2023 · BESCHLUSS
Passende Apps
anwalttoolsauch als White-Label für Kanzleien
- Rechtsanwalt Dirk Streiflerüber die Kanzlei
- Rechtsanwalt Dr. David Albrecht
- Rechtsanwalt Dr. Martin Luber
- Rechtsanwalt Dr. Michael Liedke
- Rechtsanwalt Dr. Sebastian Vogel
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wehner
- Rechtsanwalt Dr.jur. David Albrecht
- Rechtsanwalt Dr.jur. Niklas Anselm Michael Auffermann | Fachanwalt für Strafrecht
- Rechtsanwalt Maximilian Janssen
- Rechtsanwalt Pieter Hendrik Wiepjes
- Rechtsanwalt Thomas Knierim
- Rechtsanwältin Dr. Anne-Katrin Wolf